Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_480/2013 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Substantiation Requirements Regarding Untimely Filing

Geschäftsnummer 9C_480/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint concerning disability insurance, where the complaint was submitted against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern. The complainant sought to challenge a non-admission ruling from the court regarding the complaint against prior administrative decisions. The central issues revolved around procedural matters, particularly the timeliness of the appeal and claims of a violation of the right to be heard, which were ultimately deemed unfounded by the court. The complaint did not meet the necessary requirements for formal legal recourse, and as a result, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal for Failure to Meet Substantiation Requirements Regarding Untimely Filing: The complainant sought to challenge a non-admission ruling from the court regarding the complaint against prior administrative decisions. The central issues revolved around procedural matters, particularly the timeliness of the appeal and claims of a violation of the right to be heard, which were ultimately deemed unfounded by the court. The complaint did not meet the necessary requirements for formal legal recourse, and as a result, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Forderungseingabe Anspruch auf rechtliches Gehör Subrogation des Versicherers Rechtliche Aspekte ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

The request for free legal representation was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_480/2013

Urteil vom 7. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

S.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 21. Mai 2013.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai 2013 und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - qualifiziert unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 134 IV 36 E. 1.4.1 S. 39) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass sich die Beschwerdeführerin zur Hauptsache mit den materiellen Aspekten des Rechtsstreits, nicht aber mit der Fristversäumnis, welche zum vorinstanzlichen Nichteintreten auf die Beschwerde geführt hat, auseinandersetzt, sondern diesbezüglich wie schon vor Vorinstanz behauptet, die Verfügungen der IV-Stelle erst am 18. und 21. Januar 2013 erhalten zu haben,

dass es sich dabei nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz indessen um Verfügungskopien gehandelt hat, während die Originalverfügungen bereits am 15./16. Januar 2013 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin zugestellt wurden,

dass schliesslich auch die Behauptung, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, jegliche sachbezogene Begründung vermissen lässt, zumal die Verfügung des vorinstanzlichen Einzelrichters vom 15. April 2013, mit welcher der Versicherten Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme bis 13. Mai 2013 eingeräumt und damit das rechtliche Gehör gewährt wurde, gemäss Auskunft der Post bereits am 17. April 2013 bei der Abhol-/Zustellstelle X.________ eingetroffen war, von der Versicherten jedoch erst am 28. Mai 2013, gleichzeitig mit dem angefochtenen Entscheid vom 21. Mai 2013, entgegengenommen wurde,

dass die Beschwerdeführerin, die davon abgesehen hat, die Verfügung vom 15. April 2013 bei der Poststelle X.________ abzuholen oder bei Abwesenheit eine Drittperson mit deren Entgegennahme zu beauftragen, unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlich geschützten Gehörsanspruchs durch die Vorinstanz zu begründen vermag,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, während das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ),

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Widmer