Appeal Dismissed for Failure to Address Court's Reasoning and Insufficient Justification.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint against a health insurance company following a decision by the Basel-Landschaft Court that dismissed her claim due to the failure to pay a required cost advance within the stipulated timeframe. The individual’s appeal to the Federal Tribunal was deemed inadequate, as it did not sufficiently engage with the reasons for the lower court's decision regarding the non-payment of the cost advance. Additionally, it was noted that this individual had previously filed similar complaints against the same health insurance provider, leading to the characterization of the appeal as querulous. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Court's Reasoning and Insufficient Justification: The individual’s appeal to the Federal Tribunal was deemed inadequate, as it did not sufficiently engage with the reasons for the lower court's decision regarding the non-payment of the cost advance. Additionally, it was noted that this individual had previously filed similar complaints against the same health insurance provider, leading to the characterization of the appeal as querulous. Consequently, the Federal Tribunal decided not to entertain the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing costs on the appellant.
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KI-generiertUsed to rule that the appeal shall not be entered upon in the simplified procedure due to formal deficiencies.
Used to deny the request for admission to legal aid concurrently with the inadmissibility ruling.
Used to impose court costs on the appellant because the appeal was inadmissible and legal aid was denied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_480/2012
Urteil vom 28. Juni 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Verfahrensbeteiligte
J.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. April 2012.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. Juni 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. April 2012 (Nr. 730 12 3/1030), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin mit ihrer finanziellen Situation allgemein auseinandersetzt, was insbesondere auch auf die Frage der Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde zutrifft,
dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
dass insbesondere das Vorbringen, bei der unentgeltlichen Prozessführung würden die Hauseigentümer gegenüber den Mietern diskriminiert ( Art. 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO ) aufdrängt,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Juni 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer