Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_479/2012 KI-generiert

Petitioner's Appeal on Health Insurance Costs Dismissed as Vexatious

Geschäftsnummer 9C_479/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint filed against a health insurance company concerning a decision made by the Cantonal Court on the grounds of the applicant's failure to pay the required advance costs in a timely manner. The court dismissed the proceedings as without object due to this non-compliance. The applicant's appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficient as it did not adequately address the reasons for the lower court's dismissal, nor did it effectively contest the determination that the advance payment had not been made. The Federal Tribunal noted the repetitive nature of similar complaints from the applicant and pointed out their non-conformity to legal requirements, ultimately ruling not to proceed with the appeal and imposing court costs on the applicant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Petitioner's Appeal on Health Insurance Costs Dismissed as Vexatious: The court dismissed the proceedings as without object due to this non-compliance. The applicant's appeal to the Federal Tribunal was deemed insufficient as it did not adequately address the reasons for the lower court's dismissal, nor did it effectively contest the determination that the advance payment had not been made. The Federal Tribunal noted the repetitive nature of similar complaints from the applicant and pointed out their non-conformity to legal requirements, ultimately ruling not to proceed with the appeal and imposing court costs on the applicant.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung Krankenversicherungskosten Kostenvorschuss Versicherungsprämie verspätete Einreichung mutwillige Prozessführung schwerer Fall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs.
Art. 95 BGG
1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
Art. 8 Abs. 2 BV
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend ( Art. 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
Art. 42 Abs. 7 BGG
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid was rejected because the appeal was inadmissible.
Art. 41 BGG
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art.
Art. 69 Abs. 2 ZPO
41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO ) aufdrängt,
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG

The appeal was not admitted in the simplified procedure based on these provisions.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was inadmissible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_479/2012

Urteil vom 28. Juni 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

E.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

EASY SANA Krankenversicherung AG,

Rue du Nord 5, 1920 Martigny,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 24. April 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 6. Juni 2012 gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 24. April 2012 (Nr. 730 12 1/1032), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin ganz allgemein mit ihrer finanziellen Situation auseinandersetzt, was auch auf die Frage der Aussichtslosigkeit der vorinstanzlichen Beschwerde zutrifft,

dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend ( Art. 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,

dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO ) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer