Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_478/2013 KI-generiert

Mistaken Widow's Pension Repayment and Forfeiture Period Dispute

Geschäftsnummer 9C_478/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a woman, who had previously been married and became a widow following her husband's death in 2001, incorrectly received a widow's pension from the social insurance institution while being remarried. After a review of civil status data revealed the error in 2012, the institution rescinded the pension retroactively from 2001 and demanded the return of over 38,000 Swiss Francs. The woman contested this decision, asserting that she should not have to repay the funds. However, the lower insurance court upheld the demand for repayment, determining that she was not entitled to the widow's pension, as she was remarried at the time of her former husband's death. The case was then brought to the Federal Tribunal for further review.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 25 Abs. 1 erster; Mistaken Widow's Pension Repayment and Forfeiture Period Dispute: After a review of civil status data revealed the error in 2012, the institution rescinded the pension retroactively from 2001 and demanded the return of over 38,000 Swiss Francs. The woman contested this decision, asserting that she should not have to repay the funds. However, the lower insurance court upheld the demand for repayment, determining that she was not entitled to the widow's pension, as she was remarried at the time of her former husband's death. The case was then brought to the Federal Tribunal for further review.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Witwenrente Rückerstattung) Witwenrente Zahlung der Leistungen Verwirkungsfrist Revision Zivilrechtsstreitigkeit ausstehende Vorsorgebeiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Procedural ground under which the appeal was dismissed as manifestly ill-founded in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposes court costs on the appellant as the unsuccessful party in the dispositive order (No. 2).

Art. 25 Abs. 1 ATSG

Substantive basis for the obligation to reimburse unduly received benefits, cited in the reasoning to support the lower court's decision.

Art. 23, 24 und 24a AHVG

Substantive basis for the lack of entitlement to the widow's pension, cited in the reasoning.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

200 2025 470 (2025-10-02) · be
Unemployment Benefit Repayment Following Retroactive Disqualification
«…15 E. 3.2.1 und 3.2.3). Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massge- bend (Urteil des BGer 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung im Betrag von Fr. 4'254.95 ist unbestritten und aufgrund der Akte…»
200 2024 641 (2025-02-11) · be
Unemployment Benefit Recalculation and Repayment Obligation
«…Feb. 2025, ALV 200 2024 641 einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, er habe die Leistungen in gutem Glauben erhalten. D…»
200 2021 676 (2021-12-13) · be
Company Ordered to Repay Short-Time Work Compensation for Board Member After Emergency Rule Lapse
«…ig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Damit war die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschä- digung für die Monate September bis November 2020 im wieder…»
200 2021 249 (2021-11-16) · be
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«…ogene Leistungen unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Ein Verschulden wird dem Be- schwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vorge- worfen. Sc…»
200 2021 570 (2021-09-23) · be
Unemployment Overpayment Repayment Upheld Despite Legitimate Expectation Defense
«…Leistungen sind unabhängig von einem eigenen Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Ein Verschulden wird dem Beschwerdeführer seitens der Beschwerdegegnerin denn auch nicht vor- geworfen. 3.2…»
9C_340/2020 (2021-03-29)
Repayment of Invalidity Pension Due to Criminal Fraudulent Simulation
«…aufhebung als fristauslösendes Moment (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; Urteile 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2). Im vorliegenden Fall wurde die Rentenaufhebung mit Urteil 9C_21/2019 vom 10. April 2019 bestät…»
8C_764/2019 (2020-06-04)
Insured Person Residing in USA Not Entitled to Swiss Family Allowances for Children Abroad
«…hulden der versicherten Person in diesem Zusammenhang nicht ankommt (Urteile 9C_328/2015 vom 23. September 2015 E. 1; 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer dazu nichts vorträgt, er die Höhe des verfügten Rückforderungsbetrag…»
200 2020 180 (2020-05-05) · be
Unemployment Insurance Overpayment Reclamation based on Subsequent Suspension
«…. Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht mass- gebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Mai 2020, ALV/20/180, Seite 7 Die Höhe der R…»
200 2019 245 (2019-06-04) · be
Unemployment Benefit Repayment Following Post-Payment Sanction Enforcement
«…. Ein allfälliges Verschulden ist im Rahmen der Rückfor- derung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung von Fr. 2‘446.10 ist unbestritten und aufgrund der Akten (vgl. Abrechnungen in act…»
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«…injährigen relativen Verwirkungsfrist (vgl. BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; Urteile 8C_642/2014 vom 23. März 2015 E. 3.2 und 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 2) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 3. Die rückwirkende Leistungseinstellung ab 1. Oktobe…»
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«…). Die Frage des Verschuldens ist im Rahmen der Rück- forderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1), sondern es geht allein um die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Soweit der Beschwerdeführer gelt…»
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«…lfälliges Verschulden im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend ist (Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). 4.3 Die Berechnung der Rückforderung (Fr. 6‘008.55 [act. IIA 211 S. 3 f.]) ist gestützt auf die Akten ni…»
200 2015 706 (2015-09-30) · be
Unemployment Benefit Repayment Following Retroactive Penalty Determination
«…. Ein allfälli- ges Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des BGer vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung (Fr. 2‘884.95; AB 18) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden. Etwas ande…»
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«…k. Der Rückforderungsan- spruch besteht unabhängig vom Verschulden der versicherten Person (vgl. BGE 122 V 134; Urteile 9C_478/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.1 und 9C_466/2014 vom 2. Juli 2015 E. 4.2 m.w.H.). 3.2.3 Die Erlassfrage ist erst dann prüfen,…»
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Repayment of Unduly Received Unemployment Benefits Following Entitlement Suspension
«…es Verschulden ist im Rahmen der Rückforderung nicht massgebend (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 24. Juli 2013, 9C_478/2013, E. 3.1). Die Höhe der Rückforderung (Fr. 1‘083.45 [act. II 11]) ist gestützt auf die Akten nicht zu beanstanden. Etwa…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_478/2013

Urteil vom 24. Juli 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

H.________,

vertreten durch Orion Rechtsschutz-Versicherung AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen , Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung

(Witwenrente; Rückerstattung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 14. Mai 2013.

Sachverhalt:

A. Nachdem ihr erster, von ihr geschiedener Ehemann am 20. November 2001 verstorben war, reichte die 1962 geborene H.________, Mutter zweier Söhne mit den Jahrgängen 1985 und 1992, im Juni 2004 das Antragsformular für Hinterlassenenrenten der AHV ein. Darin hatte sie angegeben, seit dem 2. Oktober 1999 "bis dato" wieder verheiratet zu sein. Gleichwohl wurde sie von der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen fortan als "verwitwet" geführt. Folglich richtete die Kasse nicht nur zwei ordentliche Waisenrenten für Vaterwaisen aus, sondern sprach H.________ fälschlicherweise ab Dezember 2001 auch eine ordentliche Witwenrente zu (Verfügungen vom 23. September und 6. Oktober 2004).

Erst als die Ausgleichskasse im Zuge einer Abgleichung der Zivilstandsdaten vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im April 2012 aufgefordert wurde, den Zivilstand von H.________ zu überprüfen, erkannten die AHV-Behörden in der Folge ihren Irrtum. Darauf verfügte die Kasse am 19. Juli 2012 (sinngemäss) die rückwirkende Aufhebung der Witwenrente ab Beginn und forderte gleichzeitig unrechtmässig bezogene Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 38'419.- von H.________ zurück. Auf deren Einsprache hin reduzierte die Ausgleichskasse den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 37'806.-, was den ab August 2007 zu Unrecht ausgerichteten Witwenrenten entspricht (Einspracheentscheid vom 14. November 2012).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2013 ab.

C. H.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, eine Rückerstattungspflicht sei gänzlich zu verneinen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt ( Art. 95 lit. a BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG [SR 830.1]). Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen ( BGE 139 V 6 E. 2 S. 7; 138 V 74 E. 4.1 S. 77 mit Hinweisen).

Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung richtig wiedergegeben, wonach mit Bezug auf den Beginn der einjährigen relativen Verwirkungsfrist nicht die tatsächliche, sondern die zumutbare Kenntnis des zur Rückforderung Anlass gebenden Sachverhalts massgebend ist. Fristauslösend ist allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans und die daran anknüpfende unrechtmässige Leistungsausrichtung. Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später - beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes - bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind ( BGE 124 V 380 E. 1 S. 383; 122 V 270 E. 5b/aa S. 275; 110 V 304 E. 2b in fine S. 306 f.; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 21, 9C_999/2009 E. 3.2.1; Urteile 8C_216/2013 vom 16. Juli 2013 E. 3.2 und 9C_737/2009 vom 1. April 2010 E. 2.1).

3.

3.1. Des Weitern hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin, welche beim Ableben ihres früheren Ehemannes (am 20. November 2001) bereits wieder verheiratet war, zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf eine Witwenrente der AHV besass ( Art. 23, 24 und 24a AHVG ) und die unrechtmässig bezogenen Leistungen - unabhängig von einem eigenen Verschulden - grundsätzlich zurückzuerstatten hat (Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG; vgl. BGE 122 V 134 ). Die vorinstanzliche Feststellung, wonach nur die ab August 2007 geleisteten Rentenbetreffnisse im Gesamtbetrag von Fr. 37'806.- zurückgefordert werden können, wogegen die von Dezember 2001 bis Juli 2007 zu Unrecht bezogenen Witwenrenten zufolge Ablaufs der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist nach Art. 25 Abs. 2 erster Satz AHVG nicht zurückzuerstatten sind, ist ebenfalls Rechtens. Und schliesslich ist dem kantonalen Gericht auch dahingehend beizupflichten, dass die einjährige relative Verwirkungsfrist gemäss derselben Gesetzesbestimmung und der hievor angeführten Rechtsprechung im April 2012 ausgelöst wurde, als die Ausgleichskasse auf Betreiben des BSV den Zivilstand der Beschwerdeführerin überprüfte und sich nach ihrem ursprünglichen Verwaltungsfehler erst in diesem Zusammenhang darüber Rechenschaft geben musste, dass von Beginn weg zu Unrecht eine Witwenrente ausgerichtet wurde. Die - betraglich nicht bestrittene - Rückerstattungsverfügung vom 19. Juli 2012 erging somit rechtzeitig.

3.2. Sämtliche Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen an dieser Betrachtungsweise nichts zu ändern. So handelt es sich bei der in E. 2 hievor zitierten Rechtsprechung keineswegs um ältere, nicht mehr aktuelle Präjudizien (das jüngste bundesgerichtliche Urteil, welches die jahrzehntelange Praxis bestätigt, datiert vom 16. Juli 2013). Demgegenüber beruft sich die Beschwerdeführerin auf ein Urteil (9C_612/2011 vom 28. Juni 2012), aus welchem sich für den vorliegenden Fall schon deshalb nichts ableiten lässt, weil es dort nicht um ein Versehen des Versicherungsträgers ging, sondern um eine aufgrund der konkreten Umstände verfehlte Abklärungspraxis (weitgehendes Untätigbleiben) der Ausgleichskasse. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin konnte die Verwaltung auch bei den einzelnen Überweisungen der Witwenrente nicht auf ihren ursprünglichen Fehler stossen. Schliesslich wird in der Beschwerde zwar behauptet, aber nicht rechtsgenüglich begründet, inwiefern der angefochtene Entscheid, welcher sich auf die erwähnte langjährige Rechtsprechung des Bundesgerichts stützt, im Sinne von Art. 9 BV willkürlich sein soll. Diesbezügliche Ausführungen erübrigen sich deshalb.

4. Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

5. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der vorliegenden Beschwerde wird mit dem heutigen Urteil gegenstandslos.

6. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Der Gerichtsschreiber: Attinger