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9C_476/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Supplementary Benefits Appeal for Insufficient Justification

Geschäftsnummer 9C_476/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Administrative Court of a Swiss canton regarding supplementary benefits to the old-age and disability insurance. The appellant contested the previous ruling, claiming that the facts were incorrectly established and the law misapplied, but failed to provide sufficient reasoning or evidence to substantiate these claims. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to its lack of adequate justification. No court fees were levied, and the request for free legal assistance was deemed unnecessary.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Supplementary Benefits Appeal for Insufficient Justification: The appellant contested the previous ruling, claiming that the facts were incorrectly established and the law misapplied, but failed to provide sufficient reasoning or evidence to substantiate these claims. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal due to its lack of adequate justification. No court fees were levied, and the request for free legal assistance was deemed unnecessary.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV Ergänzungsleistungen zur AHV nachträgliche Eingabe begründeter Entscheid ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Prüfung der Bewerbungen Einstellung von Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 66 Abs. 1 Satz
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
The appeal was dismissed by non-admission in summary proceedings due to lack of sufficient grounds.
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
The Tribunal decided to waive court costs for reasons related to the case circumstances.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed by non-admission in summary proceedings due to lack of sufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The Tribunal decided to waive court costs for reasons related to the case circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_476/2015

Urteil vom 3. November 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale Ausgleichskasse Glarus,

Burgstrasse 6, 8750 Glarus,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Juni 2015 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2015,

in Erwägung,

dass die Beschwerde gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass das Ausstandsbegehren gegen ein Mitglied der II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts obsolet ist, da der betreffende Bundesrichter an diesem Verfahren nicht mitwirkt,

dass im Übrigen der Beschwerdeführer auch nicht ansatzweise - in Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid ( BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176) - aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt und daraus rechtsfehlerhafte Schlüsse gezogen hat, insbesondere die Rechtsprechung gemäss BGE 138 V 9 zu Unrecht oder dann unrichtig angewendet haben soll,

dass schliesslich in Bezug auf das Revisionsgesuch, auf welches die Vorinstanz nicht eingetreten ist, wozu sich der Beschwerdeführer nicht äussert, darauf hinzuweisen ist, dass das Bundesgericht in dem ihn betreffenden Urteil 9C_495/2011 vom 23. Dezember 2011 die Sache an die kantonale Ausgleichskasse zur EL-Neuberechnung unter Berücksichtigung des erwähnten BGE 138 V 9 zurückwies ( BGE 138 V 17 E. 4.3 S. 22),

dass die Beschwerde somit offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG durch Nichteintreten zu erledigen ist,

dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ), das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege somit gegenstandslos ist,

erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. November 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Fessler