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9C_475/2017 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Health Insurance Premium Reimbursement After Death

Geschäftsnummer 9C_475/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a complaint filed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Bern, which had dismissed a request for the reimbursement of health insurance premiums paid for a deceased insured individual. The applicant argued that a change in the law justified the return of the premium. The court determined that the necessary conditions for reconsideration of the earlier premium assessment were not met, as the assessment was in line with the applicable regulations at the time it was made. The applicant's subsequent appeal to the higher court failed to sufficiently address the detailed reasoning provided by the lower court, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 53 Abs. 2 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Health Insurance Premium Reimbursement After Death: The applicant argued that a change in the law justified the return of the premium. The court determined that the necessary conditions for reconsideration of the earlier premium assessment were not met, as the assessment was in line with the applicable regulations at the time it was made. The applicant's subsequent appeal to the higher court failed to sufficiently address the detailed reasoning provided by the lower court, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämie Rückerstattung an die versicherte Person Dahinfallen der Versicherungsleistungen materielle Begründetheit Lebensversicherung Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not addressed in the simplified procedure because it evidently failed to meet the content requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay reduced court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_475/2017

Urteil vom 11. Juli 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________,

vertreten durch B.A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

vivacare AG,

Weltpoststrasse 19, 3015 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 31. Mai 2017.

Nach Einsicht

in den Entscheid vom 31. Mai 2017, mit welchem das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die von A.A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 6. Februar 2017 erhobene Beschwerde abwies,

in die von A.A.________ dagegen am 3. Juli 2017 (Poststempel) eingereichte Beschwerde,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da der Beschwerdeführer die im kantonalen Verfahren vorgetragenen Rügen wiederholt, und seinen Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar; willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen (vgl. Art. 95 BGG ),

dass die Vorinstanz zum Ergebnis gelangte, das sich auf BGE 142 V 87 stützende Gesuch des A.A.________ um Rückerstattung von Prämien der am 3. September 2014 verstorbenen Versicherten C.A.________ für den Monat September 2014 in der Höhe von Fr. 462.19 (Prämienforderung für die Zeit vom 4. bis 30. September 2014) sei zu Recht abgelehnt worden, wobei sie zur Begründung anführte, die Voraussetzungen für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf die Prämienerhebung seien nicht gegeben, weil diese dem damals gültig gewesenen Prinzip der Unteilbarkeit der Monatsprämie (SVR 2007 KV Nr. 3 S. 7, KV 72/05) entsprochen habe und damit nicht zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne sei,

dass der Beschwerdeführer es unterlässt, sich mit diesen ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, und sich darauf beschränkt, ihnen seine eigene Sichtweise, wonach eine Rückerstattung "infolge einer Rechtsänderung" gefordert werden könne, entgegenzuhalten,

dass er damit noch immer nicht zur Kenntnis nehmen will, dass die in BGE 142 V 87 vorgenommene Praxisänderung eine zweifellose Unrichtigkeit der früheren Prämienerhebung nicht zu begründen vermag, weil für die Beurteilung der Frage der zweifellosen Unrichtigkeit (wie sie für eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG [neben der Erheblichkeit der Berichtigung] vorausgesetzt ist) von der bei Verfügungserlass gültig gewesenen Sach- und Rechtslage - einschliesslich der damaligen Rechtspraxis - auszugehen ist ( BGE 140 V 77 E. 3.1 S. 79 f.; 125 V 383 E. 3 S. 389 f. mit Hinweisen),

dass unter diesen Umständen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Juli 2017

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann