Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_475/2014 KI-generiert

Disability Insurance Office v. Cantonal Court on Interlocutory Appeal Regarding Expert Medical Assessment

Geschäftsnummer 9C_475/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who applied for disability benefits from the invalidity insurance on October 15, 2010. Following the assessment commissioned by the relevant authorities, a decision was made on April 17, 2013, stating that the individual did not meet the criteria for receiving benefits due to lack of a qualifying degree of disability. The individual contested this decision, leading to the insurance court of the canton reviewing the case and ultimately ordering a return to the invalidity office for a new assessment in accordance with updated procedural standards. The invalidity office then filed a complaint against this court ruling, seeking a revision of the decision and a return to the previous validity assessment process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 72bis IVV, Art. 93 Abs. 1 lit. a oder, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG; Disability Insurance Office v. Cantonal Court on Interlocutory Appeal Regarding Expert Medical Assessment: Following the assessment commissioned by the relevant authorities, a decision was made on April 17, 2013, stating that the individual did not meet the criteria for receiving benefits due to lack of a qualifying degree of disability. The individual contested this decision, leading to the insurance court of the canton reviewing the case and ultimately ordering a return to the invalidity office for a new assessment in accordance with updated procedural standards. The invalidity office then filed a complaint against this court ruling, seeking a revision of the decision and a return to the previous validity assessment process.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Zwischenentscheid Invaliditätsbemessung medizinisches Gutachten Verfahrensverzögerungen Anspruch auf Invalidenrente Kostenfestsetzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 72bis IVV
März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) ein neues Gutachten einhole.
Art. 93 Abs. 1 lit. a oder
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht prinzipiell nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG angefochten werden kann (vgl.
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
Art. 93 Abs. 3 BGG
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht prinzipiell nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Art. 89 Abs. 1 BGG
Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) verzichtet wird, damit eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal beurteilt werden kann (vgl.
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG
The appeal was decided under this procedural article concerning simplified decisions.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Used to waive the imposition of court costs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG

The appeal was decided under this procedural article concerning simplified decisions.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the imposition of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)

BGE 142 V 551
Swiss Federal Supreme Court on Admissibility of Appeal and Grounds for Remand in Invalidity Insurance Costs Dispute
«…olge ebenfalls beim Bundesgericht angefochtenen Fällen verfahren (vgl. Nichteintretensurteile 9C_454/2014, 9C_471/2014, 9C_475/2014, 9C_499/2014, 9C_521/2014, 9C_533/2014, 9C_546/2014, 9C_547/2014 sowie die vereinigten Verfahren 9C_470/2014 und 9C_510…»
9C_464/2016 (2016-10-19)
Invalidity Insurance Office v. Cantonal Court (Disability Pension Discontinuation and Expert Allocation)
«…ren, in der Folge ebenfalls beim Bundesgericht angefochtenen Fällen verfahren (vgl. Nichteintretensurteile 9C_471/2014, 9C_475/2014, 9C_499/2014, 9C_501/2014, 9C_521/2014, 9C_533/2014, 9C_546/2014, 9C_547/2014 sowie die vereinigten Verfahren 9C_470/20…»
9C_160/2016 (2016-08-19)
Disability Insurance Appeal: Validity of Initial Medical Expert Report and Cost Allocation
«…olge ebenfalls beim Bundesgericht angefochtenen Fällen verfahren (vgl. Nichteintretensurteile 9C_454/2014, 9C_471/2014, 9C_475/2014, 9C_499/2014, 9C_521/2014, 9C_533/2014, 9C_546/2014, 9C_547/2014 sowie die vereinigten Verfahren 9C_470/2014 und 9C_510…»
C-6026/2012 (2014-10-30)
Swiss Disability Insurance Office v. Shoemaker with Spinal and Shoulder Issues
«…rungsrechtstagung 2013, St-Gall 2014, p. 57 s.; arrêts du Tribunal fédéral 9C_769/2013 du 1er avril 2014 consid. 2 s.; 9C_475/2014 du 31 juillet 2014, consid. 2 2ème paragraphe). Ici également, cette omission ne saurait être déterminante dans la prés…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_475/2014

{

T 0/2

}

Urteil vom 31. Juli 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

IV-Stelle des Kantons Solothurn ,

Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch

Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn

vom 12. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ meldete sich am 15. Oktober 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Solothurn beauftragte am 19. Oktober 2011 eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), die Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI), mit der Erstellung eines polydisziplinären Gutachtens. Mit Verfügung vom 17. April 2013 stellte die Verwaltung fest, es bestehe kein rentenbegründender Invaliditätsgrad.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als es die Verfügung vom 17. April 2013 aufhob und die Sache an die IV-Stelle zurückwies, "damit diese eine neue MEDAS-Abklärung nach dem Verfahren im Sinne der Erwägungen veranlasse und hierauf neu entscheide, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung hat" (Entscheid vom 12. Mai 2014).

C. Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Überprüfung der Verfügung vom 17. April 2013 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Sache vom Bundesgericht materiell zu prüfen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht erwog, die mit BGE 137 V 210 geänderte Rechtsprechung zur Einholung von MEDAS-Gutachten sei im Grundsatz auch auf im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung laufende Verfahren anwendbar. Bei Erteilung des Begutachtungsauftrages am 19. Oktober 2011 sei BGE 137 V 210 (Urteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011) bekannt gewesen. Die neuen Anforderungen seien zwar teilweise eingehalten worden. So sei der Beschwerdeführerin bei der Mitteilung der zu beauftragenden Gutachtenstelle der Fragenkatalog zur Stellungnahme zugestellt worden. Auch habe sie Gelegenheit erhalten, triftige Einwendungen gegen die Gutachtenstelle zu erheben. Jedoch sei das Zufallsprinzip ( BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242) unberücksichtigt geblieben. Stattdessen sei - bei einem polydisziplinären Gutachten zu diesem Zeitpunkt unzulässigerweise - eine direkte Auftragsvergabe erfolgt. Laut dem bundesgerichtlichen Urteil 9C_769/2013 vom 1. April 2014 dürfe ein polydisziplinäres Gutachten, welches nach Publikation von BGE 137 V 210 (Mitte September 2011) in Auftrag gegeben worden sei, nur verwertet werden, wenn bei der Auftragsvergabe (hier am 19. Oktober 2011) die Anforderungen, wie sie sich aus diesem Grundsatzentscheid ergeben, eingehalten worden seien. Das Bundesgericht differenziere nicht zwischen den einzelnen Vorgaben. Daher werde die Sache an die IV-Stelle zurückgewiesen, damit diese (nunmehr auch unter Berücksichtigung des am 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis IVV sowie der einschlägigen Verwaltungsweisungen) ein neues Gutachten einhole.

2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht prinzipiell nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder b BGG angefochten werden kann (vgl. BGE 138 V 271 ).

2.1. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn dieser einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Die beschwerdeführende Verwaltung macht geltend, ein solcher Nachteil sei im Umstand zu erblicken, dass die Vorinstanz rechtskonform erlangte Gutachten generell mit einem Beweisverwertungsverbot belege. Ein solcher Rückweisungsentscheid könne zusammen mit dem Endentscheid nicht mehr wirksam angefochten werden (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil aus Sicht der Behörde besteht nur, soweit der Rückweisungsentscheid materiellrechtliche Festlegungen enthält ( BGE 133 V 477 E. 5.2.4 S. 484). Erfolgt die Rückweisung dagegen zwecks Gewährleistung einer Verfahrensgarantie, so entsteht der Behörde insoweit kein irreversibler Nachteil (zur amtlichen Publikation bestimmtes Urteil 8C_217/2014 vom 12. Mai 2014 E. 4.2). Das gilt auch, wenn mit der Rückweisung die Auflage verbunden ist, ein (neues) medizinisches Gutachten einzuholen: Nach ständiger Rechtsprechung bewirken rein tatsächliche Nachteile wie eine Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil ( BGE 139 V 99 E. 2.4 S. 104).

2.2. Nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist die Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid zulässig, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

2.2.1. Die beschwerdeführende IV-Stelle bringt in erster Linie vor, der angefochtene Entscheid führe dazu, dass das gesamte Revisionsverfahren wiederholt werden müsste, was einschliesslich Anordnung und Erstellen einer neuen Expertise gut zwei Jahre in Anspruch nehmen dürfte. Ein materieller Endentscheid über die Frage der Rentenaufhebung verhindere diese aufwendige und kostenintensive Beweiserhebung.

Wenn das Bundesgericht zum Schluss käme, die verfahrensrechtliche Begründung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids sei unzutreffend, könnte damit in der Sache nicht sofort ein (materieller) Endentscheid herbeigeführt werden. Denn der Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens kann nicht über denjenigen des angefochtenen Urteils hinausgehen; das kantonale Gericht hat über die materielle Frage der Rentenaufhebung noch nicht befunden (vgl. Urteil 2C_1048/2012 vom 14. April 2014 E. 1.3.2).

2.2.2. Damit kann offenbleiben, wie es sich hier mit der weiteren Voraussetzung der Ersparnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren verhielte (vgl. Urteil 9C_167/2012 vom 23. Mai 2012 E. 3.3.2; zur Besonderheit, dass die strittige Rückweisung nicht auf Beweiswürdigung im Einzelfall gründet, sondern eine vor Inbetriebnahme der Zuweisungsplattform SuisseMED@P geübte allgemeine Vergabepraxis der IV-Stelle sanktioniert, vgl. sogleich E. 2.3).

2.3. Die IV-Stelle beruft sich überdies auf BGE 139 V 99 E. 2.5 S. 104. Diese Erwägung befasst sich mit der Frage, was geschieht, wenn eine Vorinstanz die Sache regelmässig zur gutachtlichen Abklärung an die Verwaltung zurückweist, obwohl sie jeweils ein Gerichtsgutachten einholen sollte (vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4 S. 264). Das Bundesgericht behält sich vor, in einem solchen Fall ausnahmsweise auf die Beschwerde gegen einen ungerechtfertigten Rückweisungsentscheid einzutreten. Dahinter steht die Überlegung, dass eine strikte Einzelfallhandhabung der Eintretensvoraussetzungen es verunmöglichen würde, eine Fehlpraxis zu korrigieren. Es verhält sich insofern ähnlich, wie wenn unter bestimmten Bedingungen auf das Eintretenserfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Beschwerdeführung ( Art. 89 Abs. 1 BGG ) verzichtet wird, damit eine bestimmte Frage von allgemeinem Interesse überhaupt je einmal beurteilt werden kann (vgl. BGE 140 III 92 E. 1.1 S. 93 ; 137 I 23 E. 1.3.1 S. 25).

Zu prüfen bleibt, ob die vorliegende Konstellation damit vergleichbar ist. Auf der Hand liegt, dass es im Hinblick auf die Verwertbarkeit eines Gutachtens einen wesentlichen Unterschied ausmacht, ob bei der Auftragsvergabe nicht umgesetzte Korrektive nach BGE 137 V 210 zu diesem Zeitpunkt erst Appellcharakter hatten oder ob es sich um durchsetzbare Beteiligungsrechte handelte (z.B. das Recht, sich vorgängig zu den Gutachterfragen äussern zu können [ BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258]). Vor Implementierung von SuisseMED@P stellte die zufallsgeleitete Auftragsvergabe erst einmal eine bundesgerichtliche Appellanforderung dar, deren Umsetzung primär dem Verordnungsgeber und der Aufsichtsbehörde überlassen war ( BGE 137 V 210 E. 3.1.2 S. 243 und E. 5 S. 266). Was diesen Punkt angeht, so wirkt sich eine vorinstanzliche Lesart des Urteils 9C_769/2013 indessen praktisch nur noch dort aus, wo der Auftrag zur Begutachtung vor dem 1. März 2012 ergangen ist (vgl. den am 1. März 2012 in Kraft getretenen Art. 72bis IVV ; Kreisschreiben des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI], Anhang V). Es handelt sich somit nicht um eine Problematik, die sich in dieser konkreten Form inskünftig weiterhin stellen wird.

2.4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Zwischenentscheid unter keinem Titel eingetreten werden.

3.

3.1. Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG zu erledigen.

3.2. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. Juli 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub