Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_475/2013 KI-generiert

Disability Benefits Claimant Challenges Dual-Specialty Medical Assessment Selection

Geschäftsnummer 9C_475/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns an individual who filed for disability insurance benefits and objected to undergoing a bidisciplinary examination by a specified company, preferring instead to reach an agreement on a different expert. The local social insurance office insisted on proceeding with the examination, and when the individual's appeal against this decision was denied by the Zurich Social Security Court, they escalated the matter to the Federal Tribunal. The individual sought to have the previous decision overturned and requested legal aid for the proceedings, arguing that the selection of expert evaluators should be negotiated rather than assigned randomly.

Legislator-Regeste

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Art. 72bis Abs. 2 IVV, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Disability Benefits Claimant Challenges Dual-Specialty Medical Assessment Selection: The local social insurance office insisted on proceeding with the examination, and when the individual's appeal against this decision was denied by the Zurich Social Security Court, they escalated the matter to the Federal Tribunal. The individual sought to have the previous decision overturned and requested legal aid for the proceedings, arguing that the selection of expert evaluators should be negotiated rather than assigned randomly.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung widersprüchliche medizinische Einschätzungen Gutachterauswahl Neuanmeldung für Invalidenleistungen Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 BGG

The decision on the appeal was made using the simplified procedure based on this article due to the lack of substantive review.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was considered hopeless.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs out of equity.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

BGE 140 V 507
IV Office v. Cantonal Court on Expert Selection Procedure
«…oweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f.; Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1). 3.2 3.2.1 Nach dem Gesagten bleibt bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmlich…»
2022.04.20.sv.1 (2022-04-20) · bl
Disability Exam Location Upheld Despite Travel Concerns
«…eiterhin nicht hinfällig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1). 4.1 Im vorliegenden Verfahren ist die Notwendigkeit der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung nic…»
2021.10.11.sv.2 (2021-10-11) · bl
Claimant v. Disability Insurance Office: Expert Assessment Assignment and Right to Be Heard
«…eiterhin nicht hinfällig (vgl. BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1). 4.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die PMEDA als Institution fragwürdig sei, da sie unter an…»
OG O3V 19 37 (2020-04-23) · ar
Denial of Disability Benefits Upheld Despite Procedural Flaw in Expert Selection
«…nsoweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f.; Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1). b) Bei polydisziplinären Gutachten bleibt für eine einvernehmliche Benennung der Experten…»
2016.05.26.sv.5 (2016-05-26) · bl
Court Orders Re-evaluation of Disability Pension Claim Due to Incomplete Medical Assessment
«…fügung zu erlassen. (BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f.; Urteil des Bundesgerichts vom 6. August 2013, 9C_475/2013, E. 2.1). 1.2 Vorliegend ist keine Verletzung der Mitwirkungsmöglichkeit der Versicherten bei der Wahl der Beguta…»
8C_541/2014 (2015-02-17)
Insured Challenging Expert Designation Upheld by Lower Court Due to Lack of Formal Recusation Grounds
«…dence (consid. 1 supra), son recours est irrecevable. Pour le reste, c'est à tort que la recourante se réfère à l'arrêt 9C_475/2013 du 6 août 2013, qui renvoie à l' ATF 139 V 99 consid. 2.5 p. 104, pour justifier néanmoins une entrée en matière. Dans…»
605 2013 257 (2014-11-24) · fr
Appeal Regarding Mandatory Multi-Disciplinary Medical Assessment in Disability Pension Review
«…teinigkeit wird letztlich eine Zwischenverfügung erlassen (BGE 139 V 349 Erw. 5.2.1, bestätigt in den Urteilen des BGer 9C_475/2013 vom 6. August 2013 Erw. 2.1, 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 Erw. 2.2 sowie 9C_708/2013 vom 28. Oktober 2014 Erw. 3.)…»
9C_708/2013 (2014-10-28)
Insured Person vs. Disability Insurance Office: Medical Assessment Selection
«…oweit sind Konsensbestrebungen weiterhin nicht hinfällig ( BGE 139 V 349 E. 5.2.1, 5.2.2 und 5.2.2.1 S. 354 f.; Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1). 3.2. 3.2.1. Nach dem Gesagten bleibt bei polydisziplinären Gutachten für eine einvernehmli…»
C-1439/2014 (2014-08-18)
Appeal Dismissed: Multidisciplinary Medical Assessment Upheld Despite Procedural Flaw
«…12/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4; 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2; 9C_635/2013 vom 9. Ok- tober 2013 E. 2.2; 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1). Laut Bun- desgericht ist hinzunehmen, dass das Zufallsprinzip dem Einigungsge- danken vorge…»
C-4723/2012 (2014-05-16)
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«…hr bestehe (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_512/2013 vom 13. Januar 2014 E. 3.4; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1; 9C_635/2013 vom 9. Oktober 2013 E. 2.2; 8C_771/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 2.2). Das Bund…»
200 2013 401 (2014-03-03) · be
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«…desgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. zuletzt: Urteil 9C_475/2013 vom 6. August 2013 E. 2.1). 2.3. Davon ist auch hier keine Ausnahme zu machen. Die Vorinstanz hat sich mit der Frage d…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_475/2013 {T 0/2}

Urteil vom 6. August 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

G.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich ,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozial-versicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. Mai 2013.

Sachverhalt:

G.________ meldete sich am 19. Juli 2010 zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Im Rahmen der Anspruchsabklärung sah die IV-Stelle des Kantons Zürich vor, sie durch die X.________ AG bidisziplinär (internistisch und psychiatrisch) begutachten zu lassen. Die Versicherte widersetzte sich einer Begutachtung durch die X.________ AG. Die Verwaltung hielt an der vorgesehenen Abklärungsstelle fest (Zwischenverfügung vom 12. November 2012).

Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 13. Mai 2013).

G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es seien das kantonale Gericht bzw. die IV-Stelle anzuweisen, vor der Auswahl einer MEDAS-Stelle nach dem Zufallsprinzip zu versuchen, sich mit ihr auf eine Gutachterstelle zu einigen. Für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung) zu bewilligen.

Erwägungen:

1. Das kantonale Gericht erwog, die Beschwerdeführerin bringe nur allgemein gehaltene Einwendungen gegen das Institut vor, welches die in Aussicht genommene bidisziplinäre Begutachtung durchführen solle; solche könnten nicht gehört werden (betreffend polydisziplinäre Gutachten: BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7). Ohnehin könnten grundsätzlich nur natürliche Personen befangen sein. Allfällige personenbezogene Ausstandsgründe gegen die an der Abklärung beteiligten Gutachter werde die Beschwerdeführerin geltend machen können, nachdem ihr deren Namen mitgeteilt worden seien. Klarerweise könne zudem aus BGE 137 V 210 E. 3.4.2.6 kein Rechtsanspruch auf eine einvernehmliche Regelung des Auftrags zur Begutachtung abgeleitet werden.

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, auf die Beschwerde sei einzutreten; dies trotz des Grundsatzes, dass Zwischenentscheide betreffend die Anordnung von medizinischen Expertisen nicht an das Bundesgericht weitergezogen werden können, sofern nicht Ausstandsgründe beurteilt worden sind (betreffend polydisziplinäre Begutachtungen: BGE 138 V 271 ). Es sei gegen die Praxis der Vorinstanz einzuschreiten, welche den Vorrang der einvernehmlichen Bestellung der Gutachterstelle verkenne.

Während bei der Vergabe von Aufträgen für polydisziplinäre MEDAS-Gutachten immer das mit der Zuweisungsplattform SuisseMED@P umgesetzte Zufallsprinzip ( Art. 72bis Abs. 2 IVV ) zum Zuge kommt und daher kein Raum für eine einvernehmliche Benennung mehr besteht (zur amtlichen Publikation vorgesehenes Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 5.2.1), geht die IV-Stelle bei der Anordnung mono- und bidisziplinärer Begutachtungen, wie die Beschwerdeführerin insoweit richtig festhält, mangels zufallsbasierter Zuweisung im Falle aller zulässigen Einwendungen konsensorientiert vor, bevor sie eine Zwischenverfügung erlässt (erwähntes Urteil E. 5.2.2.3). Hierauf bezogene Vorbringen führen indes nicht zur bundesgerichtlichen Anhandnahme einer Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des kantonalen Gerichts (vgl. BGE 138 V 271 ). Aus der von der Beschwerdeführerin angerufenen Anmerkung in BGE 139 V 99 E. 2.5, wonach vom Grundsatz der Nichtanhandnahme direkter Beschwerden gegen ungerechtfertigte Rückweisungsentscheide der ersten Beschwerdeinstanzen allenfalls eine Ausnahme zu machen ist, wenn sich inskünftig zeigen sollte, dass ein Gericht regelmässig so verfährt, kann für den vorliegenden Zusammenhang nichts anderes abgeleitet werden, zumal es hier nicht um das Vorgehen einer Vorinstanz hinsichtlich eigener Beweiserhebung geht, sondern um eine nachträgliche Überprüfung der Verwaltungspraxis.

2.2. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies gilt auch unter dem Blickwinkel des weiteren Vorbringens der Beschwerdeführerin, gegenüber der X.________ AG bzw. den dort tätigen Sachverständigen bestünden formelle Ablehnungsgründe, weil dieses Institut es an der nötigen Transparenz bezüglich seiner Gutachtenspraxis fehlen lasse und weil die Erfahrung zeige, dass es einseitig zu Gunsten der auftraggebenden IV-Stelle agiere.

In der hier gegebenen fall

unabhängigen Form können auch formelle Ablehnungsgründe regelmässig nicht im Rahmen eines Zwischenverfahrens an das Bundesgericht getragen werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277). Im erwähnten Urteil 9C_207/2012 erwog das Bundesgericht, diese Einschränkung rechtfertige sich, soweit die einschlägigen strukturellen Gegebenheiten in BGE 137 V 210 abschliessend behandelt worden seien. Das traf bislang zwar nur für die Anordnung polydisziplinärer Expertisen zu (E. 1.2.5). Doch ist die fehlende zufallsbasierte Zuweisung bei mono- und bidisziplinären Begutachtungen nicht etwa dadurch auszugleichen, dass einzelfallunabhängige, allgemein-strukturelle Einwendungen zugelassen werden (Urteil 9C_207/2012 E. 5.2.2.1). Auch bezüglich dieser Arten von Expertisen gilt, dass die Schilderung negativer Erfahrungen mit bestimmten Sachverständigen in früheren Fällen regelmässig nicht genügt, um einen formellen Ablehnungsgrund darzutun (Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2.1).

3. Über die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 BGG zu entscheiden.

4.

4.1. Dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden; das Rechtsbegehren war aussichtslos ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Wohl war bei Einreichung der Beschwerde das erwähnte Urteil 9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 noch nicht ergangen; damit war die nunmehr negativ beantwortete Frage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen bei der Anordnung bidisziplinärer Begutachtungen allenfalls weiter zu fassen seien als bei polydisziplinären, an sich noch offen. Jedoch musste mit Blick auf BGE 138 V 271 auch schon im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung klar sein, dass - unabhängig von der Art des Gutachtens - allein mit der in der Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumentation (mangelnde Transparenz der Gutachterstelle und erfahrungsgemäss einseitige Begutachtungspraxis) nicht geltend gemacht werden konnte, es liege im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG ein Grund zur Ablehnung der für die X.________ AG tätigen Sachverständigen vor.

4.2. Umständehalber wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. August 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub