Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_474/2018 KI-generiert

Social Security Dental Coverage Reduction Appeal Dismissed for Defective Submission

Geschäftsnummer 9C_474/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual challenging a decision made by a cantonal court regarding a supplementary pension benefit under the old-age and disability insurance systems. The individual appealed against the findings that a reduction in treatment costs was justified due to inadequate oral hygiene, which the court supported based on the assessment of a medical professional. The appeal was deemed insufficient as it failed to meet required legal standards, primarily by reiterating previous arguments without adequately demonstrating any legal errors in the lower court's assessment or findings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Social Security Dental Coverage Reduction Appeal Dismissed for Defective Submission: The individual appealed against the findings that a reduction in treatment costs was justified due to inadequate oral hygiene, which the court supported based on the assessment of a medical professional. The appeal was deemed insufficient as it failed to meet required legal standards, primarily by reiterating previous arguments without adequately demonstrating any legal errors in the lower court's assessment or findings. Consequently, the court decided not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV soziale Sicherheit sozialversicherungsrechtliches Klageverfahren Zahnpflegeversicherung Beweiswürdigung Leistungskürzung Versicherungsleistungsbegehren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was refused entry because it did not meet the procedural requirements (Art. 42 BGG), leading to a non-admission decision according to this article.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court costs under the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_474/2018

Urteil vom 24. Juli 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Stanger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse Luzern,

Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern,

vom 24. Mai 2018 (5V 17 440).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 22. Juni 2018 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 24. Mai 2018,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88f.; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),

dass das kantonale Gericht in Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangte, dass auf die Beurteilung des Kantonsarztes Dr. med. dent. B.________ abgestellt werden könne, wonach eine Kürzung der Behandlungskosten um 20 % infolge ungenügender Mundhygiene gerechtfertigt sei,

dass es dabei auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einging und insbesondere auch feststellte, selbst wenn er in seiner Jugend an Mangelernährung gelitten habe, entbinde ihn dieser Umstand nicht davon, auf eine gute Mundhygiene zu achten,

dass die Eingabe vom 22. Juni 2018 den genannten Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen darauf beschränkt, das vor dem kantonalen Gericht Vorgetragene zu wiederholen sowie eine eigene, von der Vorinstanz abweichende Beweiswürdigung und Darstellung seiner gesundheitlichen Verhältnisse geltend zu machen, ohne zugleich aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG auf einer Rechtsverletzung beruhen oder qualifiziert unzutreffend oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Stanger