Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_474/2015 KI-generiert

Kosovar Widow Denied Swiss Survivor's Pension Post-Agreement Termination

Geschäftsnummer 9C_474/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A case was brought to the Swiss Federal Tribunal involving a Kosovo-born widow who applied for a widow's pension following the death of her husband. Despite her application to the Swiss compensation office for social insurance benefits, her claim was denied because the social security agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which would have allowed for such benefits, was no longer applicable for Kosovo citizens as of April 1, 2010. The Federal Administrative Court upheld this decision, leading the widow to appeal the ruling, seeking to obtain the pension. The widow's situation was complicated by the requirement for beneficiaries to reside in Switzerland to qualify for such benefits.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 18 AHVG, Art. 13 ATSG; Kosovar Widow Denied Swiss Survivor's Pension Post-Agreement Termination: Despite her application to the Swiss compensation office for social insurance benefits, her claim was denied because the social security agreement between Switzerland and the former Yugoslavia, which would have allowed for such benefits, was no longer applicable for Kosovo citizens as of April 1, 2010. The Federal Administrative Court upheld this decision, leading the widow to appeal the ruling, seeking to obtain the pension. The widow's situation was complicated by the requirement for beneficiaries to reside in Switzerland to qualify for such benefits.

Schlagwörter

KI-generiert
Alters- und Hinterlassenenversicherung Witwenrente soziale Sicherheit Hinterlassenenversicherung Verbleiberecht ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 102 Abs. 1 BGG

Cited as a procedural basis for referring to the lower court's decision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited as a procedural basis for referring to the lower court's decision.

Art. 109 Abs. 2 BGG

Used for disposing of the appeal under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Basis for dispensing with court costs due to the circumstances.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

100 2016 163 (2017-08-08) · be
University Appointment Discrimination Claim Remanded for Gender Equality Act Compensation Ruling
«…lgemeines und nicht bloss akzessorisches Diskriminierungsverbot enthält, hat die Schweiz nicht unterzeichnet (vgl. BGer 9C_474/2015 vom 19.8.2015 E. 3; Kurt Pärli, a.a.O., S. 1674). 5.10 Nach dem Erwogenen kann die Beschwerdeführerin die mit ihr…»
C-3317/2021 (2022-02-15)
Widow's Survivor Pension Claim Denied Retroactive Application of New Social Security Agreement
«…il C-1312/2015 vom 5. Juni 2015 als offensichtlich unbegründet ab (SAK-act. 15). B.e Das Bundesgericht wies mit Urteil 9C_474/2015 vom 19. August 2015 die am 30. Juni 2015 bei ihm eingegangene Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten (S…»
9C_659/2019 (2019-11-15)
Swiss AHV Contributions After Retirement Age Calculation
«…20. März 1952 zwar unterzeichnet, nicht aber ratifiziert hat, weshalb es für sie unbeachtlich ist (vgl. dazu nur Urteil 9C_474/2015 vom 19. August 2015 E. 3 mit Verweis auf den Stand der Ratifikationen, abrufbar unter <www.conventions.coe.int>, besuch…»
2C_810/2015 (2017-01-25)
Swiss Federal Court Upholds Married Couple Tax Rate Application on Resident Taxpayer with Foreign Spouse
«…e la Svizzera non ha ratificato il Protocollo n. 1, essa non è tuttavia legata alla giurisprudenza in materia (sentenze 9C_474/2015 del 19 agosto 2015 consid. 3 e 1C_251/2013 del 12 luglio 2013 consid. 3) e nell'impugnativa ciò non viene del resto pre…»
C-996/2014 (2016-12-14)
Widow's Pension Claim and Contribution Refund from Switzerland
«…örigkeit mittels biometrischem Pass zu befassen. In konventionsrechtlicher Hinsicht wurde mit Urteil des Bundesgerichts 9C_474/2015 vom 19. August 2015 sodann eine Verletzung von Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und des Schutze…»
A-2177/2016 (2016-07-19)
Importer barred from retroactive tariff preference due to missed declaration deadline
«…ruft, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Schweiz dieses Zusatzprotokoll gar nicht ratifiziert hat (vgl. Urteil des BGer 9C_474/2015 vom 19. August 2015 E. 3). Seite 13…»
C-5941/2014 (2016-05-25)
Social Security Pension for Kosovar National Denied Due to Treaty Cessation
«…des Bundesgerichts 9C_53/2013 vom 6. Oktober 2013, 9C_554/2013 vom 8. November 2013, 9C_445/2013 vom 31. Oktober 2013, 9C_474/2015 vom 19. August 2015, alle mit Hinweisen), dass – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – für die Renten- bere…»
C-4806/2014 (2016-05-11)
«…lt; darüber hinaus ist der Pass auch mit dem Vermerk "Koordi- naciona Uprava" versehen (vgl. dazu auch Urteile des BGer 9C_474/2015 vom 19. August 2015 E. 3; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013 E. 3.1 und 9C_53/2013 vom 6. August 2013 E. 3.1). Das Bundes…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_474/2015

Urteil vom 19. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Pfiffner,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch B.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. Die 1947 geborene A.________ ist kosovarische Staatsangehörige und wohnt im Kosovo. Nachdem ihr am 22. Juli 1935 geborener Ehemann, ebenfalls kosovarischer Staatsangehöriger, am 13. Dezember 2013 verstorben war, meldete sie sich am 16. April 2014 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) zum Bezug einer Hinterlassenenrente an. Mit Verfügung vom 14. November 2014 und Einspracheentscheid vom 26. Januar 2015 verneinte die SAK einen Leistungsanspruch, weil das zwischen der Schweiz und dem ehemaligen Jugoslawien abgeschlossene Sozialversicherungsabkommen ab 1. April 2010 im Verhältnis zum Kosovo nicht weiter angewendet werde, sie kosovarische Staatsangehörige sei und ihren Wohnsitz ausserhalb der Schweiz habe.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid vom 5. Juni 2015 ab.

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei ihr eine Hinterlassenenrente auszurichten.

Mit Eingabe vom 11. August 2015 (Posteingang) ersucht A.________ um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Kostenbefreiung).

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich eine Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt werden ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Gemäss Art. 18 AHVG haben Schweizer Bürger, Ausländer und Staatenlose Anspruch auf Alters- und Hinterlassenenrenten (Abs. 1). Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne Schweizer Bürgerrecht sind nur rentenberechtigt, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ( Art. 13 ATSG ) in der Schweiz haben. Dieses Erfordernis ist von jeder Person, für die eine Rente ausgerichtet wird, einzeln zu erfüllen. Vorbehalten bleiben die besonderen bundesrechtlichen Vorschriften über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Staatenlosen sowie abweichende zwischenstaatliche Vereinbarungen, insbesondere mit Staaten, deren Gesetzgebung den Schweizer Bürgern und ihren Hinterlassenen Vorteile bietet, die denjenigen dieses Gesetzes ungefähr gleichwertig sind (Abs. 2). Bei Personen, die mehrere sich ablösende Staatsangehörigkeiten besessen haben, ist für die Rentenberechtigung die Staatsangehörigkeit während des Rentenbezugs massgebend (Abs. 2bis ). Den Ausländern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben und mit deren Heimatstaat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihren Hinterlassenen können die gemäss den Artikeln 5, 6, 8, 10 oder 13 bezahlten Beiträge rückvergütet werden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere das Ausmass der Rückvergütung (Abs. 3).

3. Das Bundesgericht hat in BGE 139 V 263 entschieden, dass das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen (Sozialistischen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzuwenden ist. In der Folge hat es sich mehrfach mit dem Anspruch auf Hinterlassenenrenten (v.a. Witwenrenten) kosovarischer Staatsangehöriger befasst. Es erkannte, wenn die Leistungsansprecherin und der verstorbene Ehegatte ausschliesslich Staatsbürger des Kosovos seien und der Todesfall (Eintritt des Versicherungsfalles) nach dem 31. März 2010 eingetreten sei - beides liegt hier nach verbindlicher und unbestritten gebliebener Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts vor -, sei das erwähnte Sozialversicherungsabkommen nicht mehr anwendbar. Habe die Leistungsansprecherin keinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, was auch für die Beschwerdeführerin zutrifft, sei der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente zu verneinen. Indes bleibe die Rückvergütung der Beiträge vorbehalten, wobei der Anspruch mit Ablauf von fünf Jahren seit dem Versicherungsfall verwirke. Darauf und auf den vorinstanzlichen Entscheid kann verwiesen werden (Urteile 9C_27/2013 und 9C_317/2013 vom 22. August 2013; 9C_140/2013 vom 31. Oktober 2013; 9C_557/2013 vom 7. Januar 2014).

Soweit die Beschwerdeführerin Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Protokolls Nr. 12 zur EMRK vom 4. November 2000 sowie Art. 1 des ersten Zusatzprotokolls zur EMRK vom 20. März 1952 anruft bzw. eine Verletzung des Diskriminierungsverbots und des Schutzes des Eigentums geltend macht, dringt sie nicht durch. Zum einen hat die Schweiz das erste Zusatzprotokoll zur EMRK nicht ratifiziert und das Protokoll Nr. 12 zur EMRK nicht unterzeichnet (zum Stand der Ratifikationen: <www.conventions.coe.int>). Zum anderen enthält Art. 14 EMRK kein allgemeines Gleichbehandlungsgebot. Vielmehr ist gemäss dem Wortlaut der Bestimmung das Diskriminierungsverbot stets bei Ungleichbehandlungen aufgrund eines verpönten Merkmals und in Zusammenhang mit einem anderen vom Konventionsstaat anerkannten Konventionsrecht anzuwenden (Urteil 8C_295/2008 vom 22. November 2008 E. 7 mit Hinweisen; JENS MEYER-LADEWIG, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 3. Aufl. 2011, N. 5 ff. zu Art. 14 EMRK ). Welches andere (von der Schweiz anerkannte) Konventionsrecht in concreto betroffen sein soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Folglich ist darauf nicht weiter einzugehen.

4. Die Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid ( Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG ) - abgewiesen.

5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer