Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_473/2019 KI-generiert

Pension Revocation Based on Psychological Assessment and Reintegration Capacity

Geschäftsnummer 9C_473/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1964, who was employed part-time as a packer, suffered various injuries from a car accident in 1996. Due to health issues, she was unable to work from January 2001, leading to her employer terminating her employment in November 2001. She applied for disability insurance benefits in February 2001 and was granted a full disability pension from February 2002 based on a 77% disability rate, which was upheld in two subsequent reviews. However, in June 2013, the disability insurance office initiated another review, which included a medical assessment from July 2014. Based on the assessment, her disability pension was terminated in June 2016. The cantonal court dismissed her appeal against the termination, and after a partial appeal success at the Federal Tribunal, requiring further psychiatric evaluation, the cantonal court again confirmed the pension termination in May 2019. She filed another appeal requesting the continuation of her disability pension, challenging the court's decision and interpretation of her medical condition and employment capability.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 17 Abs. 1 ATSG; Pension Revocation Based on Psychological Assessment and Reintegration Capacity: Due to health issues, she was unable to work from January 2001, leading to her employer terminating her employment in November 2001. She applied for disability insurance benefits in February 2001 and was granted a full disability pension from February 2002 based on a 77% disability rate, which was upheld in two subsequent reviews. However, in June 2013, the disability insurance office initiated another review, which included a medical assessment from July 2014. Based on the assessment, her disability pension was terminated in June 2016. The cantonal court dismissed her appeal against the termination, and after a partial appeal success at the Federal Tribunal, requiring further psychiatric evaluation, the cantonal court again confirmed the pension termination in May 2019. She filed another appeal requesting the continuation of her disability pension, challenging the court's decision and interpretation of her medical condition and employment capability.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Rentenaufhebung Bemessung der Arbeitsunfähigkeit psychische Beeinträchtigungen psychiatrisches Gutachten Festsetzung der Invalidenrente Rechtsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final orders to impose court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (33)

VBE.2024.579 (2025-08-25) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Medical Capacity for Sedentary Work
«…, Prüf- und Verpackungstätigkeiten in Produktions- und Dienstleistungsbe- trieben (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 5.1.2; 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3). Es ist da- mit offenkundig nicht von einer U…»
VBE.2025.116 (2025-08-12) · ag
Disability Benefits Denial Upheld Due to Employable Work Capacity
«…t von einer langen Einarbeitungszeit auszugehen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_95/2020 vom 14. Mai 2020 E. 5.2.3.; 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 5.1.2. mit Hinweis). Damit erübrigen sich Ausführungen zur Frage, ob die Beschwerdeführerin sic…»
720.2024.114 (2025-03-20) · bl
Invalidity Pension Recipient's Right to Reintegration Measures Before Pension Reduction
«…ch auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.2.1 mit Hinweis). Bei Personen, de- ren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach…»
S 2023 84 (2023-10-03) · gr
Claimant v. Social Insurance Institution (Full Disability Pension Granted)
«…Bundesgerichts 9C_306/2021 vom 10. November 2022 E.4.3, 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden so…»
S1 22 25 (2023-08-02) · vs
Appeal of Disability Benefit Denial and Reintegration Measure Assessment
«…bre 2021 ; cf. ATF 148 V 321 consid. 7.3.2 et 141 V 5 consid. 4.2.1 ; arrêts 9C_748/2020 du 22 mars 2021 consid. 2.2 et 9C_473/2019 du 25 février 2020 consid. 5.2.1). Il appartient donc à la catégorie d'assurés dont il convient de présumer qu'ils ne p…»
S1 21 181 (2023-06-26) · vs
Work Accident Disability Benefits Reversal Due to Inadequate Factual Investigation and Instruction Duty
«…mitée dans le temps (le 21 juin 2021; cf. ATF 141 V 5 consid. 4.2.1 ; arrêts 9C_748/2020 du 22 mars 2021 consid. 2.2 et 9C_473/2019 du 25 février 2020 consid. 5.2.1). Il avait ainsi - 20 - droit à ce que…»
200 2022 670 (2023-02-27) · be
Cantonal Court Affirmation of Disability Denial Despite Reapplication and Medical Conflict
«…ätigkeiten (vgl. E. 5.4.1 vorne) kei- ne besonderen Fertigkeiten erforderlich (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.2), die einen unverhältnismässigen Umstellungsaufwand seitens eines potentiellen Arbeitgebers erforderten. Schl…»
C-2109/2021 (2023-02-24)
Invalidity Pension Case Remanded Due to Insufficient Expert Opinion
«…einen in- validisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar (Urteil des BGer 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2.2). Hinweise auf solche und andere Äusserungen eines sekun- dären Krankheitsgewinns ergeben…»
608 2022 38 (2023-02-02) · fr
Disability Insurance Claim Appeal: Expert Report Validity and Work Capacity Assessment
«…on, un gain secondaire de la maladie ne représente aucun dommage invalidant pour la santé au sens de l'AI (cf. arrêt TF 9C_473/2019 du 25 février 2020 consid. 4.2.2 et les réf.). Les troubles classifiés sous F62 impliquent par ailleurs une modificatio…»
S 2022 109 (2023-01-31) · gr
Claimant Appeals Denial of Ongoing Disability Benefits Based on Imputed Income Calculation
«…Selbsteingliederung zu verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen, - 27 - deren Rente revisions…»
S 2022 89 (2022-12-13) · gr
Disability Pension Cancellation and Repayment Overturned Due to Insufficient Factual Basis and Expert Clarification Needed
«…vornherein ausser Betracht fällt (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG; siehe Urteile des Bundesgerichts 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.4.2.2, 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E.4.2 und 9C_848/2016 vom 12. Mai 201…»
200 2021 329 (2022-09-23) · be
Disability Pension Revocation and Subsequent Claim Denial Based on Stable Medical Assessment
«…(Rest- )Arbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Entscheid des BGer vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.2). Zu- dem setzen Hilfsarbeiten keine lange Einarbeitungszeit voraus (vgl. BGer 8C_563/2019, E. 5.3). Die Verw…»
S 2021 89 (2022-09-07) · gr
Claimant v. Social Security Administration (Disability Pension Appeal)
«…- 39 - verwerten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_648/2019 vom 4. Juni 2020 E.4.1 und 9C_473/2019 vom 25. Februar 2020 E.5.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind…»
IV.2021.57 (2022-05-23) · sg
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits After Expert Evaluation
«…tsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.1). Sodann kann das (vorgerückte) Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, zusammen mit weiteren…»
IV.2021.57 (2022-05-23) · sg
Disability Pension Denial Affirmed Despite Appellant's Expert Opinion Challenge
«…tsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichtes vom 25. Februar 2020, 9C_473/2019, E. 5.1.1). Sodann kann das (vorgerückte) Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, zusammen mit weiteren…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_473/2019

Urteil vom 25. Februar 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________, vertreten

durch Rechtsanwältin Filiz-Félice Aydemir Séquin,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 31. Mai 2019 (5V 18 206).

Sachverhalt:

A. Die 1964 geborene A.________, verheiratet und Mutter von vier Kindern, war seit 1. Mai 1995 teilzeitlich als Abpackerin bei der Genossenschaft B.________ tätig. Am 17. November 1996 zog sie sich bei einem Auffahrunfall eine Commotio cerebri, eine Schädelkontusion, einen Zungenbiss und eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) zu. Nachdem sie ab 2. Januar 2001 aus gesundheitlichen Gründen der Arbeit ferngeblieben war, kündigte die Genossenschaft B.________ das Anstellungsverhältnis auf den 30. November 2001. Am 19. Februar 2001 meldete sich A.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 4. Februar 2004 sprach die IV-Stelle Luzern der Versicherten auf der Grundlage eines nach der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrades von 77 % ab 1. Februar 2002 eine ganze Invalidenrente zu. Im Rahmen zweier Revisionsverfahren bestätigte die IV-Stelle diese Rentenzusprechung. Im Juni 2013 leitete die IV-Stelle erneut ein Revisionsverfahren ein. Sie holte eine Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel (ABI), vom 14. Juli 2014 ein, worauf sie die bisher ausgerichtete Invalidenrente mit Verfügung vom 3. Mai 2016 auf den 30. Juni 2016 aufhob.

B. Die von A.________ eingereichte Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 4. Mai 2017 (5V 16 214) ab. Mit Urteil 9C_439/2017 vom 18. Mai 2018 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut. Es hob den Entscheid vom 4. Mai 2017 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

Das Kantonsgericht Luzern holte insbesondere das Gutachten des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. November 2018 ein. Mit Entscheid vom 31. Mai 2019 (5V 18 206) wies es die Beschwerde der A.________ erneut ab.

C. A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, der Entscheid vom 31. Mai 2019 sei - mit Ausnahme von Dispositiv Ziff. 2 Abs. 2 (Beweiskostenverlegung für die Erstellung des Gerichtsgutachtens) - aufzuheben, und es sei ihr weiterhin eine Invalidenrente zuzusprechen und auszuzahlen; eventualiter sei die Angelegenheit zur Abklärung des Sachverhalts an das kantonale Gericht, subeventualiter an die IV-Stelle, zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Solche Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) klar und detailliert aufzuzeigen ( BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; Urteil 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2. Die Vorinstanz ist - entsprechend E. 4 des Urteils 9C_439/2017 vom 18. Mai 2018 - im angefochtenen Entscheid vom 31. Mai 2019 (5V 18 206) von einem Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG ausgegangen (Wechsel des Erwerbsstatus resp. der Invaliditätsbemessungsmethode). Für den Zeitpunkt der Rentenaufhebung hat sie in somatischer Hinsicht "weiterhin" auf das ABI-Gutachten abgestellt und für angepasste Tätigkeiten (körperlich leicht bis mittelschwer ohne erhöhten Umgebungsgeräuschpegel und Sturzgefährdung) wie die frühere Arbeit als Abpackerin eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Sodann hat das kantonale Gericht dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. C.________ in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt Beweiskraft beigemessen. Weiter hat es sich einlässlich mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 befasst. Daraus hat es geschlossen, dass bei der Beschwerdeführerin keine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit vorliege und dass ihr die Selbsteingliederung zumutbar sei. Folglich hat es die Rentenaufhebung bestätigt.

3.

3.1. Mit dem Gesundheitszustand der Versicherten - massgeblich ist einzig der Zeitpunkt bei Erlass der rentenaufhebenden Verfügung - unter somatischen Gesichtspunkten hatte sich das kantonale Gericht bereits in E. 3.1 und 3.2 seines Entscheids vom 4. Mai 2017 (5V 16 214) befasst. Nach eingehender Beweiswürdigung war es zum Schluss gekommen, dass diesbezüglich auf das ABI-Gutachten vom 14. Juli 2014 abgestellt werden könne. Es hatte festgestellt, dass keine objektivierbaren Befunde erhoben werden konnten und für die bisherige Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit bestehe.

3.2. In ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2017 hatte die Beschwerdeführerin zwar Bezug auf diese vorinstanzlichen Erwägungen genommen. Dabei hatte sie indessen weder etwas Substanzielles gegen die Beweiskraft (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) des ABI-Gutachtens vorgebracht noch die vorinstanzlichen Feststellungen qualifiziert als offensichtlich unrichtig gerügt (vgl. obenstehende E. 1.2). Ihre dortigen Ausführungen enthalten im Wesentlichen die teilweise Wiedergabe des Berichts eines behandelnden Arztes, zu dem sich das kantonale Gericht (nachvollziehbar) geäussert hatte. Zudem beziehen sie sich auf eine - für die Rentenaufhebung nicht entscheidende - Veränderung des Gesundheitszustandes "seit der Erstbegutachtung 2002". Schliesslich genügt auch der blosse Hinweis auf Schwindel und Tinnitus (welche Aspekte bei den qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit berücksichtigt wurden) nicht, die hier interessierenden vorinstanzlichen Feststellungen (obenstehende E. 3.1) zu relativieren. Somit handelte es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um eine unzulässige rein appellatorische Kritik. An anderer Stelle hatte sie sich auf den Bericht ihrer Hausärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2017 berufen, der als echtes Novum im Verfahren 9C_439/2017 von vornherein unzulässig war ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 23 f.; 140 V 543 E. 3.2.2.2 S. 548).

3.3. Das Bundesgericht hatte sich im Urteil 9C_439/2017 nicht (explizit) zu diesen Vorbringen resp. zu den somatischen Aspekten geäussert, sondern die Sache einzig zur Einholung einer psychiatrischen Expertise an die Vorinstanz zurückgewiesen. Anders als die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, bedeutet die Notwendigkeit einer (weiteren) psychiatrischen Begutachtung nicht, dass solches auch für die somatischen Disziplinen gilt. Das kantonale Gericht hat denn auch im angefochtenen Entscheid (5V 18 201) für die somatischen Belange lediglich auf seine Ausführungen im Entscheid vom 4. Mai 2017 (5V 16 214) verwiesen. In dieser Situation ist es der Beschwerdeführerin verwehrt, diesbezüglich im vorliegenden Verfahren Argumente vorzutragen, die über das in ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2017 (zulässigerweise) Gesagte hinausgehen (vgl. Urteil 9C_452/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.1 mit Hinweisen). Weitere Ausführungen in diesem Zusammenhang erübrigen sich daher. Die vorinstanzlichen Feststellungen betreffend den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit in somatischer Hinsicht bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

4.

4.1. Dr. med. C.________ attestierte für den massgeblichen Zeitpunkt (Erlass der rentenaufhebenden Verfügung) aufgrund einer "anderen andauernden Persönlichkeitsänderung (F62.8) " eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Den weiteren Diagnosen - "depressives Residualsyndrom im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig knapp leichte Ausprägung (F33.0) (DD: remittiert F33.4/Dysthymie F34.1); DD: Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen (F68.0) " und "anhaltende somatoforme Schmerzstörung (F45.4) " mass er keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie von der Arbeitsfähigkeitsschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters Dr. med. C.________ abgewichen ist und eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Funktionseinbusse verneint hat.

4.2.

4.2.1. Dr. med. C.________ bejahte Kriterien einer andauernden Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD-10: F62.1; vgl. DILLING/FREYBERGER [Hrsg.], Taschenführer zur ICD-10-Klassifikation psychischer Störungen, 8. Aufl. 2016, S. 252 ff.; DILLING/MOMBOUR/ SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], 6. Aufl. 2016, S. 288) : Die Versicherte präsentiere sich in einer hochgradigen Abhängigkeit sowie Anspruchshaltung gegenüber ihrem Umfeld. Sie sei überzeugt, durch ihre Krankheit verändert und stigmatisiert zu sein.

Sie präsentiere sich als unfähig zur Aufnahme und Beibehaltung enger und vertrauensvoller persönlicher Beziehungen und lebe in sozialer Isolation. Dabei beständen seit Krankheitsbeginn offensichtliche Divergenzen zu den objektiven Befunden. Sie präsentiere sich passiv und mit vermindertem Interesse unter Vernachlässigung früherer Freizeitbeschäftigungen. Gemäss ihren Angaben sei hier ihre Rolle als Hausfrau und Mutter betroffen. Sie klage ständig darüber krank zu sein, oft verbunden mit hypochondrischen Beschwerden und kränkelndem Verhalten.

Sie präsentiere sich in dysphorischer und labiler Stimmung, die nicht auf dem Vorliegen einer gegenwärtigen oder vorangehenden psychischen Störung mit affektiven Residualsymptomen beruhe. Im Vergleich zum prämorbiden Niveau bestehe eine deutliche Störung der sozialen und beruflichen Funktionsfähigkeit. Mangels einer früheren psychiatrischen Erkrankung von der erforderlichen Schwere verwarf der Experte die Diagnose einer Persönlichkeitsänderung nach psychischer Krankheit (ICD: F62.1) und wählte stattdessen die "diagnostische Restkategorie" einer sonstigen andauernden Persönlichkeitsänderung (ICD-10:

F62.8), indessen ohne eine vorangegangene "tiefgreifende, existenziell extreme Erfahrung" (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 285) anzuführen. Weiter führte der Gutachter aus, wegen der in der Vergangenheit bestätigten Schwere der Erkrankung, die konstant als depressive Störung diagnostiziert worden sei, stelle er die Diagnose einer leichten Depression und nicht einer Dysthymie. Die wesentlichen Depressions-Kriterien seien schlecht von mangelnder Motivation, Dekonditionierung und Begehrlichkeit abzugrenzen. Bezüglich der Schmerzproblematik sei bei vorbestehendem intrapsychischem Konflikt die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gerechtfertigt.

Die drei Krankheitsbilder beeinflussten und unterhielten sich gegenseitig und seien schlecht voneinander abgrenzbar.

Unklar bleibe die Möglichkeit der Versicherten ihre Verhaltensauffälligkeit willentlich zu beeinflussen und zu gestalten. Nach langem Krankheitsverlauf sei infolge der eingetretenen Chronifizierung nicht mehr von einer Fähigkeit zur willentlichen Kontrolle des dysfunktionalen Verhaltens auszugehen. Über den gesamten Krankheitsverlauf hätten krankheitsfremde, motivationale, begehrliche und dysfunktionale Faktoren sowie die angespannte Finanzsituation die Befindlichkeit der Versicherten und ihr Verhalten beeinflusst. Ihre Lebensbedingungen und -umstände seien krankmachend und krankheitsunterhaltend. Die Unterstützung und das Umsorgen durch die Angehörigen bestärke die Versicherte in ihrem Krankheitskonzept, in der Inaktivität und inadäquaten Schonung. Aggravierung oder Verdeutlichung der Beschwerden gehöre zum diagnostizierten Krankheitsbild und liege nicht in täuschender Absicht vor. Schwer einschätzbar seien die begehrlichen Anteile. Die Versicherte betone die Notwendigkeit eines Zusatzeinkommens und sehe im Rentenanspruch die einzig mögliche Lösung.

4.2.2. Nach der Rechtsprechung stellt auch eine stark ausgeprägte und verfestigte subjektive Krankheitsüberzeugung mit entsprechendem dysfunktionalem Verhalten, Selbstlimitierung, sekundärem Krankheitsgewinn (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 und E. 3.7.1 S. 295; 140 V 193 E. 3.3 S. 197; Urteile 8C_114/2019 vom 5. Juli 2019 E. 3.3; 8C_74/2018 vom 25. Juni 2018 E. 3.1 und 5.3) und Dekonditionierung (vgl. 8C_385/2017 vom 19. September 2017 E. 4.2) keinen invalidisierenden Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG dar. Ein Rentenanspruch fällt sodann ausser Betracht, soweit eine attestierte Leistungseinschränkung auf Aggravation oder einer ähnlichen Erscheinung beruht ( BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287 f.) oder direkte Folge psychosozialer und soziokultureller Belastungsfaktoren ist ( BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; Urteil 9C_371/2019 vom 7. Oktober 2019 E. 5.1.3).

Ob die dargelegten Ausführungen des Experten (E. 4.2.1) bereits im Lichte dieser Rechtsprechung einen Rentenanspruch ausschliessen, kann offenbleiben, wie sich aus dem Folgenden ergibt.

4.3.

4.3.1. Geht es um psychische Erkrankungen wie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, ein damit vergleichbares psychosomatisches Leiden (vgl. BGE 140 V 8 E. 2.2.1.3 S. 13 f.) oder depressive Störungen ( BGE 143 V 409 und 418), so sind für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit systematisierte Indikatoren (Beweisthemen und Indizien) beachtlich, die es - unter Berücksichtigung von leistungshindernden äusseren Belastungsfaktoren wie auch von Kompensationspotentialen (Ressourcen) - erlauben, das tatsächlich erreichbare Leistungsvermögen einzuschätzen ( BGE 141 V 281 E. 2 S. 285 ff., E. 3.4-3.6 und 4.1 S. 291 ff.).

4.3.2. Mit Blick auf diese Rechtsprechung befasste sich das Bundesgericht in BGE 145 V 361 ausführlich mit der Überprüfbarkeit der medizinischen Arbeitsfähigkeitsschätzung durch die rechtsanwendenden Stellen. Dabei kam es in E. 4.3 S. 368 des genannten BGE zu folgendem Schluss:

In allen Fällen ist durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht zu prüfen, ob und inwieweit die ärztlichen Experten ihre Arbeitsunfähigkeitsschätzung unter Beachtung der massgebenden Indikatoren (Beweisthemen) hinreichend und nachvollziehbar begründet haben. Dazu ist erforderlich, dass die Sachverständigen den Bogen schlagen zum vorausgehenden medizinisch-psychiatrischen Gutachtensteil (mit Aktenauszug, Anamnese, Befunden, Diagnosen usw.), d.h. sie haben im Einzelnen Bezug zu nehmen auf die in ihre Kompetenz fallenden erhobenen medizinisch-psychiatrischen Ergebnisse fachgerechter klinischer Prüfung und Exploration. Ärztlicherseits ist also substanziiert darzulegen, aus welchen medizinisch-psychiatrischen Gründen die erhobenen Befunde das funktionelle Leistungsvermögen und die psychischen Ressourcen in qualitativer, quantitativer und zeitlicher Hinsicht zu schmälern vermögen ( BGE 143 V 418 E. 6 S. 427). Am Beispiel rezidivierender depressiver Entwicklungen leichten bis mittleren Grades veranschaulicht, die in der invalidenversicherungsrechtlichen Invaliditätsprüfung sehr oft im Vordergrund stehen, bedeutet dies: Es genügt nicht, dass der medizinisch-psychiatrische Sachverständige vom diagnostizierten depressiven Geschehen direkt auf eine Arbeitsunfähigkeit, welchen Grades auch immer, schliesst; vielmehr hat er darzutun, dass, inwiefern und inwieweit wegen der von ihm erhobenen Befunde (Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit, Antriebsschwäche, Müdigkeit, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, verminderte Anpassungsfähigkeit usw.) die beruflich-erwerbliche Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, und zwar - zu Vergleichs-, Plausibilisierungs- und Kontrollzwecken - unter Miteinbezug der sonstigen persönlichen, familiären und sozialen Aktivitäten der rentenansprechenden Person. Kommen die Experten dieser Aufgabe unter Berücksichtigung der durch BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen überzeugend nach, wird die medizinisch-psychiatrische Folgenabschätzung auch aus der juristischen Sicht des Rechtsanwenders - Durchführungsstelle oder Gericht - Bestand haben. Andernfalls liegt ein triftiger Grund vor, der rechtlich ein Abweichen davon gebietet (so [implizit] bereits Urteil 9C_611/2018 vom 28. März 2019 E. 4.3.3).

4.4.

4.4.1. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Dr. med. C.________ mit Blick auf die Indikatoren gemäss BGE 141 V 241 gewürdigt. Dabei hat sie folgende Feststellungen getroffen:

Aus dem psychiatrischen Befund (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.) ergäben sich höchstens geringfügige objektive Auffälligkeiten im affektiven Bereich. Aus dem Mini-ICF-Rating für Aktivitäts- und Partizipationsbeeinträchtigung bei psychischen Erkrankungen (Mini-ICF-APP) ergebe sich ein ähnlich unauffälliges Bild; von den zu beurteilenden dreizehn Fähigkeiten sei keine erheblich beeinträchtigt, eine sei mässig bis erheblich und zwölf seien gar nicht, leicht oder nur leicht bis mässig beeinträchtigt. Ein Schweregrad der diagnostizierten Persönlichkeitsänderung lasse sich kaum objektivieren.

Die depressive Störung sei bloss knapp diagnostizierbar, und ein (diagnoseinhärenter) Schweregrad der somatoformen Schmerzstörung könne dem Gutachten nicht entnommen werden. Sodann spielten psychosoziale und soziokulturelle Faktoren offenkundig auch eine Rolle als selbstständige resp. hauptsächliche Ursache der Leistungseinschränkung. Bezüglich Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) hätten die überfordernden Verhältnisse beim (einzigen) Wiedereingliederungsversuch nach dem Unfall ausschliesslich auf psychosozialen Umständen beruht.

Laut Dr. med. C.________ sei offen, ob je eine (psychiatrische) Therapie lege artis und mit optimaler Kooperation stattgefunden habe. Sein undifferenzierter Schluss auf eine vollumfängliche Therapieresistenz sei zumindest fraglich, und diese werde von einer dokumentierten Malcompliance überlagert. Einzig die "gegenwärtig" knapp leicht ausgeprägte depressive Störung und die somatoforme Schmerzstörung hätten im Sinne einer Komorbidität (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 f.) einen gewissen ressourcenhemmenden Effekt. Vor dem Hintergrund der Diskrepanzen bei der Angabe eigener Fähigkeiten, der Befunde, der Einschränkungen gemäss Mini-ICF-APP und der Behandlung sei der gutachterliche Ausschluss jeglicher persönlicher Ressourcen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) zu relativieren.

Als sozialer Kontext (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) bestehe eine fürsorgliche und hilfsbereite Familienstruktur, auch wenn der Sohn mit seiner Frau "inzwischen" ausgezogen sei. Über die Familie hinausgehende soziale Interessen hätten nie bestanden; die Versicherte habe aber einen gewissen sozialen Rückzug innerhalb der Primärfamilie angegeben. Die geltend gemachten Einschränkungen beträfen die Aktivitäten aller Lebensbereiche (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303). Die medikamentöse (psychopharmazeutische) Behandlung (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) sei zwar früh im Krankheitsverlauf gestartet, aufgrund von Malcompliance aber wieder eingestellt worden.

Die Versicherte sei bis 2015 nie durch einen psychiatrischen Facharzt behandelt worden. Erst nach Zustellung des negativen Vorbescheids habe sie sich zu einer ernsthaften therapeutischen Behandlung bewegen lassen.

4.4.2. Dass diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.2) sein sollen, wird von der Beschwerdeführerin nicht substanziiert geltend gemacht. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, auf appellatorische Weise bestimmte Teile des Gutachtens des Dr. med. C.________ zu zitieren oder auf andere medizinische Unterlagen zu verweisen und daraus von der Vorinstanz abweichende Schlüsse zu ziehen. Eine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen ist denn auch nicht ersichtlich. Diese bleiben für das Bundesgericht verbindlich (E. 1.1).

4.5. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat das kantonale Gericht die geforderte Gesamtbetrachtung vorgenommen. Es hat auf der Grundlage des durch Dr. med. C.________ schlüssig (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) festgehaltenen medizinischen Sachverhalts zutreffend dargelegt, weshalb dessen Einschätzung der Arbeits (un) fähigkeit im Lichte der massgeblichen Indikatoren nicht überzeugt, und eine (psychisch bedingte) invalidenversicherungsrechtlich relevante Funktionseinbusse verneint. Damit hat es kein Bundesrecht verletzt (vgl. E. 4.3).

5.

5.1.

5.1.1. Massgeblich für die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit ist der ausgeglichene Arbeitsmarkt (vgl. Art. 16 ATSG ), der durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften gekennzeichnet ist und einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten aufweist. Das gilt sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch keine übermässigen Anforderungen zu stellen. Je restriktiver indessen das medizinische Anforderungsprofil umschrieben ist, desto eingehender ist in der Regel die Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzuklären und nachzuweisen. Von einer Arbeitsgelegenheit kann dann nicht mehr gesprochen werden, wenn die zumutbare Tätigkeit nurmehr in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder sie nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil 9C_304/2018 vom 5. November 2018 E. 5.1.1 mit Hinweisen). Sodann kann das (vorgerückte) Alter, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird ( BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460).

5.1.2. Weder die zu berücksichtigende gesundheitliche Einschränkung der Beschwerdeführerin - die bisherige Arbeit als Abpackerin wie auch jede andere körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit ohne erhöhten Umgebungsgeräuschpegel und Sturzgefährdung ist uneingeschränkt zumutbar (vgl. E. 2) - noch ihr Alter (resp. die verbleibende Aktivitätsdauer) oder weitere invaliditätsfremde Aspekte wie fehlende Berufsausbildung und geringe Sprachkenntnisse sprechen gegen die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit auf dem (hypothetischen) ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Insbesondere erfordern einfache Kontroll-, Überwachungs-, Sortier- und Verpackungstätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten in der Regel keine (besonderen) intellektuellen Fähigkeiten, Sprachkenntnisse oder lange Einarbeitungszeit (Urteil 9C_574/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 2.3).

5.2.

5.2.1. Eine verbesserte oder neu festgestellte Arbeitsfähigkeit ist grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten (Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.2.1). Bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll, sind nach mindestens 15 Jahren Bezugsdauer oder wenn sie das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten ( BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211 mit zahlreichen Hinweisen). Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Kriterien ist der Erlass der rentenaufhebenden Verfügung ( BGE 141 V 5 E. 4.2.1 S. 7 f.). Für die Bezugsdauer ist an den Beginn der Rentenberechtigung anzuknüpfen (vgl. BGE 140 V 15 E. 5.2 S. 17). Von einer die Rentenaufhebung hindernden Unzumutbarkeit der Selbsteingliederung kann bei unter 55-jährigen Versicherten und weniger als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug nur dann ausgegangen werden, wenn eine Hilfestellung erforderlich ist, die über den allgemeinen, bei einer Rentenaufhebung regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgeht (Urteil 8C_84/2019 vom 29. August 2019 E. 7.3 mit Hinweisen).

5.2.2. Die Vorinstanz hat - wie bereits in ihrem Entscheid vom 4. Mai 2017 (5V 16 214) - die Selbsteingliederung für zumutbar gehalten. Dabei hat sie berücksichtigt, dass die Versicherte im Mai 2016 noch nicht 55 (sondern rund 52) Jahre alt war und seit dem 1. Februar 2002 (d.h. während 14,3 Jahren) eine Rente der Invalidenversicherung bezog. Mit Blick auf die Argumentation in der Beschwerde vom 12. Juni 2017 (im Verfahren 9C_439/2017) hat sie erwogen, es sei weder die Leistungsdauer der Unfallversicherung noch die Dauer der Abwesenheit vom Arbeitsmarkt massgebend.

5.2.3. Ob für die 15-jährige Bezugsdauer die Rentenberechtigung gegenüber einer anderen Sozialversicherung massgeblich sein soll, kann offenbleiben; die Versicherte legt (e) nicht dar, schon vor dem 1. Februar 2002 eine Rente der Unfallversicherung bezogen zu haben. Das Vorgehen des kantonalen Gerichts entspricht der soeben (in E. 5.2.1) dargelegten Rechtsprechung. Die Beschwerdeführerin macht (e) keinen triftigen Grund für eine Praxisänderung (vgl. dazu BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303) geltend, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Schliesslich fehlt ein Anhaltspunkt für die Notwendigkeit einer besonderen, über den regelmässig gegebenen Eingliederungsbedarf hinausgehenden Unterstützung. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

6. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Dormann