Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_472/2010 KI-generiert

Disability Insurance Pension Reduction Appeal on Invalidity Degree Calculation

Geschäftsnummer 9C_472/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a person who had been receiving a full disability pension since February 1999, along with additional support for his spouse and children. In June 2005, the local disability insurance office revised his pension, reducing it to a quarter pension starting August 2005. Following an appeal, the decision was amended to a half pension. However, the individual contested this outcome, seeking a three-quarter pension instead. The local court upheld the half pension decision, which was based on an evaluation of the individual's income capability in light of his health condition. The individual appealed this ruling, claiming that the deductions made from the assessed income were excessive and arbitrary.

Legislator-Regeste

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Art. 16 ATSG, Art. 28a Abs. 1 IVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 61 lit. h ATSG, Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG; Disability Insurance Pension Reduction Appeal on Invalidity Degree Calculation: In June 2005, the local disability insurance office revised his pension, reducing it to a quarter pension starting August 2005. Following an appeal, the decision was amended to a half pension. However, the individual contested this outcome, seeking a three-quarter pension instead. The local court upheld the half pension decision, which was based on an evaluation of the individual's income capability in light of his health condition. The individual appealed this ruling, claiming that the deductions made from the assessed income were excessive and arbitrary.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision) Invalidenrentenberechnung Rentenkürzung Lohnrückbehalt Invalidenversicherung Valideneinkommensermittlung Minderung der Erwerbsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the decision to order the appellant to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

9C_15/2012 (2012-06-11)
Claimant v. Disability Insurance Office (Pension Entitlement Dispute)
«…- sachgerecht anzufechten ( BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteile 9C_472/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1 und 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 3). 6. Die Invaliditätsbemessung der Vorinstanz wurde nic…»
9C_294/2012 (2012-05-07)
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«….3.2.1 Die statistischen Angaben, die Grundlage für einen Abzug unter dem Titel Beschäftigungsgrad bilden (vgl. Urteil 9C_472/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2.2), differenzieren nicht danach, wie das - vorliegend hälftige - Arbeitspensum auf die normale be…»
9C_882/2010 (2011-01-25)
IV Pension Revision Based on Subsequent Medical Assessment and Income Comparison
«…war es doch dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich, das vorinstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten (Urteil 9C_472/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweis). Im Übrigen legt der Versicherte nicht dar, welche Ergänzungsfragen für den Ausgan…»
9C_721/2010 (2010-11-15)
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«…ein Vollzeitpensum hochgerechnete Löhne für Teilzeitarbeit berücksichtigende - Bruttolohn "Total" (Fr. 4'798.-; Urteil 9C_472/2010 vom 5. Juli 2010 E. 2.2) um 9 % bzw. über 18 % höher ist als der Lohn bei Teilzeit zwischen 50 % und 74 % (Fr. 4'363.-)…»
9C_522/2010 (2010-09-29)
Widow's AHV Contributions Based on Marital Assets Upheld
«…nstanzliche Erkenntnis sachgerecht anzufechten und kann dieser Aspekt letztinstanzlich umfassend geprüft werden (Urteil 9C_472/2010 vom 5. Juli 2010 E. 3.1 mit Hinweis). 3. Nichterwerbstätige bezahlen je nach ihren sozialen Verhältnissen einen Beitrag…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_472/2010

Urteil vom 5. Juli 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

D.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Giuseppe Dell'Olivo-Wyss,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 8. April 2010.

Sachverhalt:

A. Der 1956 geborene D.________ bezog ab 1. Februar 1999 eine ganze Rente der Invalidenversicherung samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten. Mit Revisionsverfügung vom 14. Juni 2005 setzte die IV-Stelle des Kantons Aargau die ganze Rente auf den 1. August 2005 auf eine Viertelsrente herab. Auf die Einsprache des Versicherten hin nahm die Verwaltung weitere Abklärungen vor. Mit Einspracheentscheid vom 23. September 2008 hob die IV-Stelle die angefochtene Verfügung auf und sprach D.________ für die Zeit ab 1. August 2005 eine halbe Invalidenrente zu.

B. Die Beschwerde des D.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. April 2010 ab.

C. D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, Gerichtsentscheid und Einspracheentscheid seien aufzuheben und ihm für die Zeit ab 1. August 2005 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat durch Einkommensvergleich ( Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG ) einen Invaliditätsgrad von 58 % ermittelt, was Anspruch auf eine halbe Rente gibt ( Art. 28 Abs. 2 IVG ). Das Valideneinkommen (Fr. 74'764.-) entspricht dem vom Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2004 erzielten Verdienst von Fr. 63'700.- (13 x Fr. 4'900.-; Angaben der früheren Arbeitgeberin vom 4. Oktober 2004 zuhanden der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt) und der Entschädigung für regelmässig geleistete Überstunden von Fr. 10'209.- angepasst an die Nominallohnentwicklung 1998-2004 von knapp 8,4 %. Das Invalideneinkommen (Fr. 31'192.-) hat die Vorinstanz aus dem Einspracheentscheid vom 23. September 2008 übernommen. Es entspricht dem auf ein Vollzeitäquivalent (4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden) umgerechneten und an die Nominallohnentwicklung 2004/05 angepassten Bruttolohn (Zentralwert) von Männern für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes 4) gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2004 des Bundesamtes für Statistik (LSE 04 S. 53; BGE 124 V 321 ) unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 60 % und eines Abzugs vom Tabellenlohn von 10 % gemäss BGE 126 V 75 .

2. Der Beschwerdeführer rügt zur Hauptsache, ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % stelle eine ungerechtfertigte Ermessensüberschreitung dar und beruhe auf einer willkürlichen Beweiswürdigung.

2.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zur Bemessung des Abzuges vom Tabellenlohn nach BGE 126 V 75 richtig wiedergegeben (vgl. auch SVR 2010 IV Nr. 28 S. 87, 9C_708/2009, E. 2.1), worauf verwiesen wird. Sie hat unter Berücksichtigung sämtlicher einkommenserhöhenden und -reduzierenden Merkmale den von der IV-Stelle vorgenommenen Abzug von 10 % bestätigt. Als einkommenserhöhend hat die Vorinstanz den gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrad von 60 % sowie die leidensbedingten Einschränkungen in Form einer zusätzlichen Leistungseinbusse aufgrund eines etwas erhöhten Pausenbedarfs betrachtet.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der reduzierte Beschäftigungsgrad allein rechtfertige bereits einen Abzug von rund 10 %. Zusammen mit dem von der Vorinstanz ebenfalls anerkannten erhöhten Pausenbedarf habe der Abzug mindestens 20 % zu betragen. Damit vermag der Beschwerdeführer aber nicht darzutun, inwiefern das kantonale Versicherungsgericht sein Ermessen bei der Kürzung des Tabellenlohnes nach BGE 126 V 75 rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Die Vorinstanz hat unter Verweisung auf die entsprechenden Tabellen in der LSE 04 das Alter 52 und die Tatsache, dass der Versicherte im Besitz der Niederlassungsbewilligung C ist, als einkommenserhöhende Umstände abzugsmindernd berücksichtigt, was nicht bestritten ist. Sodann übersieht der Beschwerdeführer, dass im Bruttolohn für einfache und repetitive Tätigkeiten auch auf ein Vollzeitpensum (40 Wochenstunden) hochgerechnete Löhne für Teilzeitarbeit enthalten sind, was sich u.a. auch aus der in der Beschwerde erwähnten Tabelle T6* LSE 04 S. 25 ergibt. Danach ist der Lohn bei "Vollzeit (≥ 90 %)" von Fr. 4'713.- höher als der durchschnittliche, auch Teilzeitarbeitsverhältnisse umfassende Lohn von Fr. 4'665.-. Mit diesem tieferen Wert ist der Durchschnittslohn bei "Teilzeit zwischen 50 % und 74 %" von Fr. 4'238.- zu vergleichen, was eine mit dem gesundheitlich bedingt reduzierten Beschäftigungsgrad erklärbare zu erwartende lohnmässige Benachteiligung gegenüber gesunden Vollzeitbeschäftigten von weniger als 10 % ergibt. Sodann ist lediglich von einem etwas erhöhten Pausenbedarf die Rede. Insgesamt stellt ein Abzug von 10 % keine vom Bundesgericht zu korrigierende rechtsfehlerhafte Ermessensausübung dar.

3. Im Eventualstandpunkt bestreitet der Beschwerdeführer das vorinstanzlich ermittelte Valideneinkommen von Fr. 74'764.-. Dieses betrage Fr. 79'850.- In diesem Zusammenhang rügt er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, weil das kantonale Versicherungsgericht sich mit den diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde nicht auseinandergesetzt habe.

3.1 Die Vorinstanz ist nicht auf die Vorbringen in der Beschwerde zum Valideneinkommen eingegangen. Nach Erwägungen rechtlicher Natur hat sie das Valideneinkommen wie in E. 1 hievor dargelegt berechnet. Darin kann keine Verletzung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG abgeleiteten Begründungspflicht (Urteil 5A_368/2007 vom 18. September 2007 E. 2) erblickt werden, war es doch dem Beschwerdeführer möglich, das vorinstanzliche Erkenntnis - unter Berücksichtigung der Kognition des Bundesgerichts (HANSJÖRG SEILER UND ANDERE, Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2007, N. 9 f. zu Art. 112 BGG ) - sachgerecht anzufechten (Urteil 9C_215/2010 vom 20. April 2010 E. 3).

3.2 In der Sache selber beruhen die Vorbringen des Beschwerdeführers auf einer Fehlüberlegung, indem er nicht nur die Überstundenentschädigung von Fr. 10'209.25 für Februar 1997 bis Februar 1998 der Nominallohnentwicklung 1998-2004 angepasst haben will, sondern auch den Verdienst (ohne Überstunden) von Fr. 63'700.-, den er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung 2004 erzielt hätte.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse SPIDA, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Personalvorsorgestiftung der ATEL Installationstechnik AG schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Juli 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Fessler