Claimant Fails to Address Lower Court's Reasoning in Appeal Against Disability Insurance Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed a complaint against a decision made by the IV-Stelle für Versicherte im Ausland, a Swiss insurance office for persons abroad. This complaint was initially dismissed by the Federal Administrative Court due to the complainant's failure to pay a required advance on costs after their request for legal aid was denied. A.________ indicated they would not pursue the matter further due to the expenses involved, effectively rendering the complaint moot. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal did not meet the necessary legal requirements for such complaints, as A.________ failed to address prior judgments and merely noted ongoing legal actions in Germany, which did not constitute a relevant legal argument.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Claimant Fails to Address Lower Court's Reasoning in Appeal Against Disability Insurance Denial: This complaint was initially dismissed by the Federal Administrative Court due to the complainant's failure to pay a required advance on costs after their request for legal aid was denied. A.________ indicated they would not pursue the matter further due to the expenses involved, effectively rendering the complaint moot. A subsequent appeal to the Swiss Federal Tribunal did not meet the necessary legal requirements for such complaints, as A.________ failed to address prior judgments and merely noted ongoing legal actions in Germany, which did not constitute a relevant legal argument.
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KI-generiertThe appeal was dismissed in the simplified procedure because the formal requirements for the appeal brief were not met.
The Federal Tribunal decided to waive the charging of court costs due to the circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_470/2023
Urteil vom 28. August 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2023 (C-1261/2023).
Nach Einsicht
in das Urteil vom 14. Juni 2023, mit welchem das Bundesverwaltungsgericht auf die von A.________ gegen die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA vom 23. Februar 2023 erhobene Beschwerde nicht eintrat, soweit es sie nicht als gegenstandslos geworden abschrieb,
in die von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde vom 11. Juli 2023 (Poststempel),
in die Mitteilung vom 14. Juli 2023, mit welcher das Bundesgericht A.________ auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die diesbezüglich nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hinwies und ihn gleichzeitig auf den weiteren, bis spätestens 28. August 2023 behebbaren Mangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) aufmerksam machte,
in die daraufhin von A.________ am 24. Juli 2023 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass sodann gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG unter anderem der Entscheid, gegen welchen sich die Beschwerde richtet, beizulegen ist,
dass der Beschwerdeführer das in seiner ersten Eingabe fehlende vorinstanzliche Urteil vom 14. Juni 2023 innert der ihm gesetzten Frist beigebracht hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf seine Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses (nach mit Zwischenverfügung vom 25. April 2023 erfolgter Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) nicht eintrat, soweit sie nicht bereits wegen sinngemässer Rückzugserklärung - der Beschwerdeführer hatte ihm am 19. Mai 2023 mitgeteilt, dass er das Verfahren angesichts der zu bezahlenden Fr. 800.- nicht weiterverfolge und für den Fall des Fehlens
eines Rechtsweges ohne Kosten als beendet erachte - als gegenstandslos geworden abzuschreiben war,
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben zu den vorinstanzlichen Erwägungen zum Nichteintreten und zur Gegenstandslosigkeit nicht Stellung bezieht, sondern sich mit dem Hinweis begnügt, wonach "die Rechtspflege auf deutscher Seite derzeit ausgeführt" werde, was keine sachbezogene Begründung darstellt,
dass die gesetzlichen Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG mithin nicht erfüllt sind,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann