Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_470/2016 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements on Non-Admission Decision

Geschäftsnummer 9C_470/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed against a decision made by the Social Insurance Court of Zurich concerning the division of exit benefits between parties in a divorce. The court had ruled not to entertain the claim regarding the division of these benefits and instead referred the matter to the divorce judge for determining an appropriate compensation. In the appeal to the Swiss Federal Tribunal, the complainant's submission was found to inadequately address the legal considerations of the lower court's decision, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements on Non-Admission Decision: The court had ruled not to entertain the claim regarding the division of these benefits and instead referred the matter to the divorce judge for determining an appropriate compensation. In the appeal to the Swiss Federal Tribunal, the complainant's submission was found to inadequately address the legal considerations of the lower court's decision, leading to the Tribunal's decision not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Berufliche Vorsorge Formerfordernisse gesetzliche Voraussetzungen Begründung in der Sache Beschwerdelegitimation Sozialversicherungsleistungen begründeter Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure due to failure to meet the formal requirements for the appeal brief.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz 2 BGG

Used to grant the waiver of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_470/2016

Urteil vom 15. Juli 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

1. B.________,

2. Pensionskasse für das Personal der AXA Gesellschaften, General Guisan-Strasse 40, 8401 Winterthur,

Beschwerdegegner,

Pensionskasse Post, Viktoriastrasse 72, 3013 Bern.

Gegenstand

Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Juli 2016 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Mai 2016, mit welchem auf die Klage betreffend Teilung der Austrittsleistungen der Scheidungsparteien nicht eingetreten und die Sache zwecks Festsetzung einer angemessenen Entschädigung (nach Eintritt der Rechtskraft) an den Scheidungsrichter überwiesen wurde,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 5. Juli 2016 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (namentlich bei Nichteintretensentscheiden) sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61, C 60/01 E. 2),

dass die Eingabe der Beschwerdeführerin diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügt, da ihr keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz zu entnehmen ist (namentlich legt die Versicherte mit keinem Wort dar, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Pensionskasse Post, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Juli 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger