Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_470/2012 KI-generiert

Health Insurance Premium Dispute Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 9C_470/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint submitted by an individual regarding a previous decision made by a cantonal court, which dismissed a legal proceeding due to the failure to pay a required advance on costs within the stipulated time frame. The individual argued against the conclusion made by the cantonal court, claiming discrimination and disputing the assertion of non-payment. However, the complaint was found to lack the necessary substantive engagement with the reasons for non-acceptance as outlined by the lower court. The individual had a history of similarly insufficient complaints against a health insurance provider, leading to the case being categorized as querulous in nature. Ultimately, the tribunal determined that it would not proceed with the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing costs on the individual.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 7 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Health Insurance Premium Dispute Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual argued against the conclusion made by the cantonal court, claiming discrimination and disputing the assertion of non-payment. However, the complaint was found to lack the necessary substantive engagement with the reasons for non-acceptance as outlined by the lower court. The individual had a history of similarly insufficient complaints against a health insurance provider, leading to the case being categorized as querulous in nature. Ultimately, the tribunal determined that it would not proceed with the complaint and denied the request for free legal assistance, imposing costs on the individual.

Schlagwörter

KI-generiert
Krankenversicherung Krankenversicherungsprämie ungenügende Rechtsschrift Kostenvorschuss sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Begründung in der Sache Subrogation des Versicherers

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 97 Abs. 1 BGG
1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs.
Art. 95 BGG
1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,
Art. 8 Abs. 2 BV
dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend ( Art. 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,
Art. 42 Abs. 7 BGG
dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),
Art. 64 Abs. 1 BGG
The request for free legal aid was denied because the appeal was inadmissible.
Art. 41 BGG
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art.
Art. 69 Abs. 2 ZPO
41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO ) aufdrängt,
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG

The appeal was not entertained based on this provision in the simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was denied because the appeal was inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the inadmissibility of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_470/2012

Urteil vom 28. Juni 2012

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Nussbaumer.

Verfahrensbeteiligte

J.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Vivao Sympany AG, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. März 2012.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 4. Juni 2012 (Poststempel) gegen den Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 9. März 2012 (Nr. 730 11 249/1019), mit welchem dieses mangels Leistung des Kostenvorschusses innert Frist das Verfahren gestützt auf kantonales Verfahrensrecht zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben hat,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerdeschrift keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den für das Nichteintreten massgebenden Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die Nichteinhaltung der für die Bezahlung des Kostenvorschusses gesetzten Frist enthält, sondern sich die Beschwerdeführerin wie in früheren Beschwerden zuvor mit ihrer Situation und derjenigen ihrer Töchter allgemein auseinandersetzt,

dass demzufolge die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG offensichtlich nicht genügt, da den Ausführungen auch nicht ansatzweise entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Nichtbezahlung des Kostenvorschusses unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG sein sollen,

dass insbesondere das Vorbringen, der angefochtene Entscheid sei diskriminierend ( Art. 8 Abs. 2 BV ), den qualifizierten Begründungsanforderungen für eine Verfassungsrüge nach Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt,

dass die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal in Prämienstreitigkeiten mit der Krankenkasse mit nicht rechtsgenüglichen Beschwerden an das Bundesgericht gelangt, weshalb die Beschwerde auch als querulatorisch zu bezeichnen ist ( Art. 42 Abs. 7 BGG ),

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und lit. c BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung in Anbetracht der Unzulässigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), weshalb sie nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,

dass die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht wird, dass sich die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts bei weiteren ähnlichen Eingaben vorbehält, zu prüfen, ob inskünftig ungenügende Eingaben im Zusammenhang mit Krankenversicherungsstreitigkeiten unbeantwortet abzulegen sind oder ob sich ein Vorgehen nach Art. 41 BGG (allenfalls unter analogem Vorgehen nach Art. 69 Abs. 2 ZPO ) aufdrängt,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juni 2012

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Nussbaumer