Appeal Regarding Rejection of Free Legal Aid Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an appeal lodged by an individual against a decision from the administrative court of the Canton of Bern regarding age and survivors insurance. The individual sought free legal aid and representation, which the cantonal court denied, citing the lack of necessity for representation among the requirements for granting such aid. The appeal claims procedural improprieties and an improper court composition, but these grievances were unsupported and did not meet procedural requirements. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and rejected the request for free legal aid, citing the lack of prospects for success.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 61 lit. f ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Regarding Rejection of Free Legal Aid Dismissed: The individual sought free legal aid and representation, which the cantonal court denied, citing the lack of necessity for representation among the requirements for granting such aid. The appeal claims procedural improprieties and an improper court composition, but these grievances were unsupported and did not meet procedural requirements. Consequently, the Swiss Federal Tribunal decided not to proceed with the appeal and rejected the request for free legal aid, citing the lack of prospects for success.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the procedural requirements for simplified procedure were not met.
The request for free legal aid was dismissed because the proceedings were hopeless (Aussichtslosigkeit des Prozesses).
The collection of court fees was waived due to the specific circumstances (umständehalber).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_469/2020
Urteil vom 16. September 2020
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiberin Stanger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020 (200 20 187 AHV und 200 20 188 AHV).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. Juli 2020 (Poststempel) gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Juli 2020,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass das kantonale Gericht das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen hat,
dass für den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nach Art. 61 lit. f ATSG finanzielle Bedürftigkeit, intakte Prozesschancen und Notwendigkeit der Vertretung kumulativ vorausgesetzt werden,
dass die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung mit der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung begründete,
dass den Ausführungen in der - in weiten Teilen ungebührlich abgefassten - Beschwerde nichts entnommen werden kann, was darauf hindeutete, dass die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollten,
dass, soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung der Ausstandsvorschriften rügt, es sich dabei weitgehend um unbewiesene Behauptungen sowie haltlose Unterstellungen handelt und die Beschwerde zudem keine Auseinandersetzung mit dem Entscheid vom 1. Mai 2020 enthält, womit das kantonale Gericht bereits ein Begehren um Ablehnung der Instruktionsrichterin abgewiesen hatte,
dass, soweit der Beschwerdeführer eine numerisch nicht richtige Besetzung des kantonalen Gerichts geltend macht und vorbringt, die entsprechende Gesetzgebung sei rechtsmissbräuchlich und es liege eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV vor, die betreffenden Rügen den qualifizierten Begründungsanforderungen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht genügen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mit diesem Urteil das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass sein Gesuch um unentgeltlicheRechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abzuweisen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. September 2020
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Stanger