Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_468/2022 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Interlocutory Decision on Helplessness Allowance Assessment

Geschäftsnummer 9C_468/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal to the Swiss Federal Tribunal concerning a decision by the Nidwalden Administrative Court dated September 6, 2022, regarding an invalidity insurance issue related to helplessness allowance. The appellant, represented by Procap Switzerland, challenged the earlier ruling, which had annulled a decision from the insurance authority IV-Stelle Nidwalden dated January 10, 2022. The matter was sent back for further clarification on the requirement for practical life assistance and to reassess the claimant's entitlement to the allowance. The appeal also included a request for legal aid. However, the Federal Tribunal reviewed the procedural criteria and concluded that the appeal was inadmissible, as the intermediate decision by the lower court did not constitute a final ruling and did not cause an irreparable harm under the applicable legal standards.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 90 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Appeal Inadmissible: Interlocutory Decision on Helplessness Allowance Assessment: The appellant, represented by Procap Switzerland, challenged the earlier ruling, which had annulled a decision from the insurance authority IV-Stelle Nidwalden dated January 10, 2022. The matter was sent back for further clarification on the requirement for practical life assistance and to reassess the claimant's entitlement to the allowance. The appeal also included a request for legal aid. However, the Federal Tribunal reviewed the procedural criteria and concluded that the appeal was inadmissible, as the intermediate decision by the lower court did not constitute a final ruling and did not cause an irreparable harm under the applicable legal standards.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) anfechtbarer Zwischenentscheid Hilflosenentschädigung Leistungsanspruch Beurteilungskriterien nicht wiedergutzumachender Nachteil Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to apply the simplified procedure for not entering into the appeal.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Used to deny the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied in this instance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_468/2022

Urteil vom 13. Oktober 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Procap Schweiz,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Nidwalden, Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 6. September 2022 (SV 22 7).

Nach Einsicht

in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 6. September 2022 (betreffend Hilflosenentschädigung) erhobene Beschwerde vom 10. Oktober 2022 (Poststempel) und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung),

in Erwägung,

dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist ( BGE 147 II 300 E. 1),

dass die Vorinstanz die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Januar 2022 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen hat, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung neu verfüge,

dass dabei insbesondere der Bedarf des Beschwerdeführers an lebenspraktischer Begleitung als noch abklärungsbedürftig eingestuft wurde, wohingegen das kantonale Gericht am verfügungsweise auf 1. Mai 2020 terminierten Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung festgehalten hat,

dass es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen das Verfahren praxisgemäss nicht abschliessenden, selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 140 V 282 E. 2 mit Hinweisen) und nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, mit Blick auf den vorinstanzlich festgelegten Beginn des Leistungsanspruchs um einen von der Beschwerdegegnerin einzig noch umzusetzenden materiellen (Teil-) Endentscheid nach Art. 90 BGG ,

dass der Leistungsbeginn lediglich einen Aspekt des umstrittenen Rechtsverhältnisses bildet, welcher der Rechtskraft nicht zugänglich ist ( BGE 125 V 413 E. 2b und c),

dass vor diesem Hintergrund die neue Verfügung, in der die Beschwerdegegnerin neben der Höhe der Leistung auch deren Beginn festzusetzen hat, hinsichtlich des letztgenannten Aspekts ebenfalls (erneut) anfechtbar sein wird,

dass die Beschwerde vor dem Bundesgericht folglich nur zulässig ist, wenn der vorinstanzliche Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann ( Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ) oder die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ),

dass vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen die Sache zur neuen Abklärung und Entscheidung an den Versicherungsträger zurückgewiesen wird, regelmässig keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, führen sie doch nur zu einer (dieses Kriterium nicht erfüllenden) Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens ( BGE 140 V 282 E. 4.2 mit Hinweisen),

dass, nachdem das kantonale Gericht Abklärungsbedarf in Bezug auf die lebenspraktische Begleitung geortet hat, auch mittels Gutheissung der Beschwerde kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte, würde hierfür die alleinige Festsetzung des Leistungsbeginns doch nicht genügen,

dass demnach nicht erkennbar ist, inwiefern einer der Tatbestände von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sein sollte,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die Prozessführung betreffend, daher gegenstandslos ist, wohingegen dem Antrag auf Beigebung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands bereits infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. Oktober 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl