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9C_467/2015 KI-generiert

Claimant Denied Supplementary Benefits Due to Miscalculation of Relinquished Income and Assets

Geschäftsnummer 9C_467/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint regarding the denial of supplementary benefits to a claimant from January 2014, following previous decisions that had already rejected claims for earlier periods. The cantonal social insurance institution had initially granted a monthly allowance for this period but later upheld a decision denying the claim after a review. The claimant challenged this ruling, seeking a reversal and a reassessment of her eligibility for benefits for the year 2014, citing issues with how certain assets and expenses were calculated in relation to her financial situation. The previous court decision ultimately found no basis for the claim.

Legislator-Regeste

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Art. 23 Abs. 1 ELV, Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG, Art. 9 Abs. 1 ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art. 17a ELV; Claimant Denied Supplementary Benefits Due to Miscalculation of Relinquished Income and Assets: The cantonal social insurance institution had initially granted a monthly allowance for this period but later upheld a decision denying the claim after a review. The claimant challenged this ruling, seeking a reversal and a reassessment of her eligibility for benefits for the year 2014, citing issues with how certain assets and expenses were calculated in relation to her financial situation. The previous court decision ultimately found no basis for the claim.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Berechnung des Leistungsanspruchs) Anspruch auf Ergänzungsleistungen Einkommensverzicht Vermögensertrag Leistungsberechnung Schulderlass Fall des Ausschlusses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_467/2015 {T 0/2}

Urteil vom 7. Januar 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner,

Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber Fessler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Frau Nicole Büchel,

Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV

(Berechnung des Leistungsanspruchs),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 28. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheiden vom 30. November 2012 und 13. März 2014 (Verfahren EL 2012/19 und EL 2013/50) einen Anspruch für die Zeit vom 1. Mai 2011 bis 31. Dezember 2013 verneint hatte, sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 8. Juni 2014 A.________ ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente von monatlich Fr. 344.- zu, was sie mit Einspracheentscheid vom 23. September 2014 bestätigte.

B. Dagegen erhob A.________ Beschwerde, welche das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Hinweis auf eine mögliche Schlechterstellung mit der Möglichkeit, das Rechtsmittel zurückzuziehen, mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abwies, indem es den angefochtenen Einspracheentscheid aufhob und einen EL-Anspruch ab 1. Januar 2014 verneinte.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 28. Mai 2015 sei aufzuheben und ihr für das Jahr 2014 Ergänzungsleistungen zu gewähren; die Sache sei zur Neuberechnung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. Die Vorinstanz ermittelte für 2014 (zur Rechtsbeständigkeit von Verfügungen und Einspracheentscheiden über Ergänzungsleistungen BGE 128 V 39 ) auch unter Berücksichtigung der Heimkosten für Dezember 2013, abzüglich des von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu vergütenden Anteils, bei der Bestimmung des Reinvermögens (Stand am 1. Januar 2014; Art. 23 Abs. 1 ELV ) und damit bei der Berechnung des Vermögensverzehrs ( Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ) einen Einnahmenüberschuss und verneinte daher einen Anspruch ( Art. 9 Abs. 1 ELG ).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die nicht verlangten Darlehenszinsen würden von der Beschwerdegegnerin (und auch der Vorinstanz) als Vermögensverzicht interpretiert; diese aufgerechneten Verzichte seien daher in den Folgejahren um jeweils Fr. 10'000.- zu reduzieren. Dabei übersieht sie, dass der Darlehenszinsverzicht gegenüber ihrer Enkelin ein Verzicht auf Einkünfte aus beweglichem Vermögen im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG darstellt. Der betreffende Betrag wird nicht zum 1. Januar des folgenden Jahres als Verzichtsvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betrachtet und demzufolge nicht zum Reinvermögen nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hinzugezählt, weshalb die Amortisationsbestimmung nach Art. 17a ELV von vornherein nicht anwendbar ist.

2.2. Weiter bestreitet die Beschwerdeführerin, dass frühestens ab März 2013 von einem Vermögensverzicht (durch Schenkungen in Form des Erlasses der Darlehensrestschuld zugunsten der Enkelin) von Fr. 79'680.- auszugehen sei und demzufolge die Amortisationsregelung nach Art. 17a ELV erstmals am 1. Januar 2015 greift. Ihre Vorbringen vermögen indessen nicht aufzuzeigen, inwiefern diese im Wesentlichen auf dem rechtskräftigen Entscheid vom 13. März 2014 (Verfahren EL 2013/50 betreffend den EL-Anspruch für 2013) gestützte Beurteilung Bundesrecht verletzen soll ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 lit. a BGG ).

2.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, es seien die gesamten Heimkosten für Dezember 2013 zu berücksichtigen, da allfällige Leistungen der Versicherungen per 31. des Monats bereits eingegangen seien. Indessen hat sie keinen entsprechenden Zahlungseingangsbeleg eingereicht, weshalb ihr Vorbringen unbewiesen bleibt.

Die Beschwerde ist unbegründet.

3. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Fessler