Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_465/2015 KI-generiert

Disability Recusal Challenge Not Immediately Appealable

Geschäftsnummer 9C_465/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered a cervical spine injury from a car accident in 1998 and began receiving a full disability pension in 1999. In 2012, the insurance authority initiated a review of her case, which led to a proposed evaluation by a specific medical institute. The individual opposed this assessment on several occasions, leading to a complaint that was ultimately dismissed by the social insurance court. The individual then appealed this decision, seeking recognition of alleged biases and calling for the evaluation to be suspended until the matter was resolved. The appeal centered on procedural fairness and the qualifications of the evaluating experts, but the court found no sufficient grounds for the appeal to proceed.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Disability Recusal Challenge Not Immediately Appealable: In 2012, the insurance authority initiated a review of her case, which led to a proposed evaluation by a specific medical institute. The individual opposed this assessment on several occasions, leading to a complaint that was ultimately dismissed by the social insurance court. The individual then appealed this decision, seeking recognition of alleged biases and calling for the evaluation to be suspended until the matter was resolved. The appeal centered on procedural fairness and the qualifications of the evaluating experts, but the court found no sufficient grounds for the appeal to proceed.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Überprüfung der Invalidenrente medizinische Überprüfung Neuanmeldung für Invalidenleistungen Zulässige Gründe konnexe Verfahren Beurteilungskriterien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The basis for ordering the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

Art. 92 Abs. 1 BGG

Cited to justify why the appeal was not admitted because the challenged decision was not an interlocutory decision in the sense of this article (i.e., it did not concern the bias of an expert).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

9C_126/2019 (2019-06-19)
Pension Termination for Previously Granted Disability Following Whiplash Injury Review
«…/2014 vom 13. März 2014 resp. Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Juni 2015 und Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015) erstattete das ABI die Expertise vom 1. Juni 2016. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hob…»
8C_734/2016 (2017-07-12)
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«…chung mit BGE 141 V 281 hinsichtlich der unklaren Beschwerden eine erhebliche Änderung erfahren hat (vgl. auch Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2). Die Rüge erweist sich daher als unbehelflich. 3.5. In sämtlichen Fällen gesundheitlicher Be…»
9C_540/2016 (2016-10-20)
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9C_62/2016 (2016-02-25)
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«…en, "nicht näher definierten Arbeitsunfähigkeit von rund 20 %" ( z.B. Urteile 9C_599/2014 vom 18. Dezember 2015 E. 6.3, 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 und 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2, je mit Hinweisen), dass sich ein Ausstandsbegehren stet…»
9C_96/2016 (2016-02-19)
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«…negativen Erfahrungen anderer Versicherter mit dem Gutachter Dr. med. B.________ hier nicht zu prüfen sind (z.B. Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2 mit Hinweisen), dass gemäss Urteil 9C_260/2015 vom 13. Mai 2015 (E. 2 mit Hinweisen) - in welc…»
9C_601/2015 (2015-12-28)
Invalidity Pension Recipient Challenges Mandated Medical Assessment Modality
«…als kurze Angabe des Grundes im Sinne von Art. 108 Abs. 3 BGG genügt (vgl. auch die in den ähnlich gelagerten Fällen 9C_465/2015 und 9C_710/2015 ergangenen Urteile vom 27. August 2015 und vom heutigen Tage). 2. Die Beschwerde ist daher im Verfahren…»
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«…lber statistische Zahlen zu den von ihm attestierten Arbeitsunfähigkeiten zu erheben, dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 in einem ähnlich gelagerten Fall die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 92 f. BGG als nicht gege…»
8C_599/2014 (2015-12-18)
Appeal Regarding Recusal Denial and Evidentiary Rulings in Disability Insurance Case
«…e medizinische Abklärungsstelle B.________ bewiesen, ist deshalb ebenfalls nicht auf die Beschwerde einzutreten (Urteil 9C_465/2015 vom 27. August 2015 E. 2). 3.3. Rechtsprechungsgemäss kann sich ein Ausstandsbegehren stets nur gegen Personen und nic…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_465/2015 {T 0/2}

Urteil vom 27. August 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichter Meyer, Parrino,

Gerichtsschreiber Furrer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 10. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. A.a. Die 1968 geborene A.________ erlitt am 28. Oktober 1998 bei einem Auffahrunfall eine HWS-Distorsion und bezog mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente (samt Zusatzrente für den Ehegatten und zwei Kinderrenten; Verfügungen der IV-Stelle des Kantons Zürich [fortan: IV-Stelle] vom 3. September 2001). Im Rahmen einer im Februar 2012 eingeleiteten Revision von Amtes wegen veranlasste die IV-Stelle - entsprechend der Zuweisung durch SuisseMED@P - eine polydisziplinäre Abklärung durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) Institut B.________. Nach Einwänden der A.________ hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 16. Juli 2013 an der Begutachtung durch das Institut B.________ und an den vorgesehenen Gutachtern gemäss Schreiben des Instituts B.________ vom 2. Mai 2013 fest.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 ab. Auf eine Beschwerde der A.________ trat das Bundesgericht mit Urteil 9C_142/2014 vom 13. März 2014nicht ein.

A.b. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2014 teilte die IV-Stelle mit, die Begutachtung des Instituts B.________ finde mit unveränderter Expertenbesetzung statt. Nach erneuten Einwänden gegen die Begutachtung des Instituts B.________ und die vorgesehenen Experten hielt die IV-Stelle mit Schreiben vom 25. Februar 2015 an der in Aussicht gestellten Begutachtung fest.

B. Auf eine gegen das Schreiben vom 25. Februar 2015 erhobene Beschwerde trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 10. Juni 2015 nicht ein.

C. A.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten und die geltend gemachten Ablehnungsgründe zu prüfen. Eventualiter sei festzustellen, dass das Institut B.________ sowie die vorgesehenen Gutachter mit Ablehnungsgründen behaftet seien. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt sie, im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, von einer Begutachtung beim Institut B.________ einstweilen abzusehen, bis das Bundesgericht entschieden habe.

Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, lässt sich das Bundesamt für Sozialversicherungen nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess ( BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277). In diesem Rahmen kann ein Entscheid betreffend Fragen der Anordnung einer polydisziplinären Administrativbegutachtung - auch mit Blick auf die Verfahrensgarantien nach BV und EMRK ( BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) - nur an das Bundesgericht weitergezogen werden, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 E. 4 S. 280). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Bundesrechtskonformität der Gutachtenanordnung gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ). Auf die Beschwerde wäre demzufolge nur insoweit einzutreten, als formelle Ablehnungsgründe im Raum stehen.

2. In concreto liegen keine spezifisch auf den Fall der Beschwerdeführerin bezogenen Ablehnungsgründe im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor: Formelle Ablehnungsgründe können weder allein mit strukturellen Umständen begründet werden, wie sie in BGE 137 V 210 behandelt worden sind, noch können sie mit den Schilderungen negativer Erfahrungen anderer Versicherter bezüglich bestimmter Sachverständigen in früheren Fällen dargetan werden ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 S. 277; Urteil 9C_146/2013 vom 20. März 2013 E. 2). Die zur Begründung des Ablehnungsbegehrens aufgelegte Publikation "Assessing work ability - a cross-sectional study of interrater agreement between disability claimants, treating physicians, and medical experts" (in:

Scandinavian Journal of Work, Environment & Health, 06/2014;40 (5) :493-501), an welcher (auch) Mitarbeiter des Instituts B.________ beteiligt waren, basiert auf einer Auswertung von Gutachten des Instituts B.________, die zwischen Januar 2005 und Dezember 2008 erstellt wurden (S. 2 der Studie ["Data collection"]). Sie weist - zumal die ausgewerteten Daten allesamt andere Versicherte betreffen - keinen konkreten Bezug zur Beschwerdeführerin auf. Ferner waren die für die Begutachtung der Beschwerdeführerin bestimmten fünf Experten nicht an der besagten Studie beteiligt.

Abgesehen davon ist nicht erkennbar, inwiefern die in der Studie gemachten Aussagen/Analysen zu Gutachten bzw. zur Begutachtungspraxis betreffend die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2008 zum Anschein der Voreingenommenheit der Experten in der aktuell vorzunehmenden Abklärung führen sollten, haben sich seither sowohl in der Rechtsprechung (namentlich hinsichtlich der unklaren Beschwerden) als auch in der Begutachtungspraxis erhebliche Änderungen eingestellt (vgl. u.a. BGE 137 V 210 ; zur Publikation vorgesehenes Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015).

Mithin rügt die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf diese Studie letztlich, in den angeblichen Fehlleistungen manifestierten sich systemimmanente Gefährdungen der Verfahrensfairness ( BGE 138 V 271 E. 2.2.2 i.f. S. 277). Sodann begründet die Beschwerdeführerin ihr Begehren mit dem Umstand, dass das Bundesgericht auf die Beschwerde im Verfahren 8C_599/2014 eingetreten sei, wobei es ebenfalls um die Problematik der "skandinavischen Studie des Instituts B.________" gehe. Ungeachtet dessen, dass im besagten Beschwerdeverfahren noch kein Urteil ergangen und damit die Eintretensfrage nicht entschieden ist, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern mit dem genannten Verfahren der Anschein der Befangenheit der betreffenden Gutachter bezogen auf den konkreten Fall der Beschwerdeführerin begründet werden könnte.

Zusammenfassend kann die letztinstanzliche Beschwerde - da es sich nach dem Gesagten beim angefochtenen Entscheid nicht um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG handelt - nicht an die Hand genommen werden.

Schliesslich kann der Vorinstanz, weil die übrigen Aspekte der Begutachtung (Notwendigkeit einer Begutachtung, grundsätzliche Eignung des Instituts B.________ als Begutachtungsinstitution, Frage der einvernehmlichen Einigung) bereits mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 beurteilt worden waren, nicht vorgeworfen werden, sie hätte im kantonalen Gerichtsverfahren einschlägig vorgebrachte Rügen unbehandelt gelassen (vgl. Urteil 8C_227/2013 vom 22. August 2013).

3. Mit dem Urteil in der Sache wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandslos (Urteil 9C_262/2010 vom 12. Juli 2010 E. 6 mit Hinweis, in: SVR 2011 BVG Nr. 4 S. 13).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. August 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Furrer