Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_465/2013 KI-generiert

Claimant v. IV Office (Disability Pension Dispute)

Geschäftsnummer 9C_465/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who applied for benefits from the invalidity insurance in September 2005, receiving a three-quarters pension due to a disability established at a 65% level. Following various assessments and legal proceedings, the plaintiff contested a ruling that confirmed her pension status and requested an increase to a full pension, citing evidence from her psychiatrist while challenging the validity of the government-appointed medical evaluations. These evaluations had found her capable of engaging in light work, leading the court to affirm the initial decision regarding her disability status without finding any clear errors in the evidence or the previous assessments.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 28a Abs. 3 IVG; Claimant v. IV Office (Disability Pension Dispute): Following various assessments and legal proceedings, the plaintiff contested a ruling that confirmed her pension status and requested an increase to a full pension, citing evidence from her psychiatrist while challenging the validity of the government-appointed medical evaluations. These evaluations had found her capable of engaging in light work, leading the court to affirm the initial decision regarding her disability status without finding any clear errors in the evidence or the previous assessments.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Invalidenrente Sozialversicherungsstreitigkeit Streitwert Feststellung der Erwerbsfähigkeit Invaliditätsbemessung ganze Rente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_465/2013

Urteil vom 27. September 2013

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft , Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14. März 2013.

Sachverhalt:

A. Die 1953 geborene T.________ meldete sich im September 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 3. Juni 2009 sprach ihr die IV-Stelle Basel-Landschaft eine Dreiviertelsrente ab 1. Juli 2005 zu. Auf Beschwerde der Versicherten hin erfolgten weitere Abklärungen (Rückweisungsentscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 2. Dezember 2009). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens bestätigte die IV-Stelle mit Verfügung vom 30. August 2012 den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 65 %.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 14. März 2013 ab.

C. T.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, unter Aufhebung des Entscheids vom 14. März 2013 sei ihr mit Wirkung ab 1. Juli 2005 bis auf Weiteres eine ganze Invalidenrente zuzuprechen; eventualiter sei die Angelegenheit zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes und zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ vom 22. September 2010 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf und auf das Gutachten des Institutes Y.________ vom 9. Januar 2007 hat sie für eine leichte Verweistätigkeit ohne Heben und Tragen schwerer Lasten von mehr als 10 kg eine Arbeitsfähigkeit von 60 % festgestellt. In der Folge hat sie die Invaliditätsbemessung auf der Grundlage eines Erwerbsstatus von 80 % vorgenommen (vgl. Art. 28a Abs. 3 IVG ). Für den erwerblichen Bereich hat sie einen Invaliditätsgrad von 68,02 % resp. (gewichtet) 54,42 % ermittelt, während sie im Haushalt entsprechend dem Abklärungsbericht vom 16. Februar 2012 eine Einschränkung von 30,95 % resp. (gewichtet) 6,19 % angenommen hat. Beim resultierenden Gesamtinvaliditätsgrad von (gerundet) 61 % hat sie den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestätigt (vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG ).

Die Beschwerdeführerin stellt einzig die Beweiskraft des Gutachtens der medizinischen Abklärungsstelle X.________ in Abrede; sie verweist dafür auf den Bericht des behandelnden Psychiaters Dr. med. B.________ vom 14. September 2012.

3.

3.1.

3.1.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

3.1.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.1.3. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung weist damit die Tragweite von Willkür auf (Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4338; MARKUS SCHOTT, Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 9 f. zu Art. 97 BGG ). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (Urteil 9C_570/2007 vom 5. März 2008 E. 4.2). Eine Sachverhaltsfeststellung ist etwa dann offensichtlich unrichtig, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat ( BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteile 8C_5/2010 vom 24. März 2010 E. 1.2; 9C_368/2008 vom 11. September 2008 E. 4.2).

3.2. Das kantonale Gericht hat mit Bezug auf den Bericht des Dr. med. B.________ vom 14. September 2012 festgestellt, der Psychiater habe es unterlassen, die von ihm gestellten Diagnosen (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom und anhaltende somatoforme Schmerzstörung) zu begründen; es bestehe der Eindruck, er habe sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der subjektiven Beschwerdeschilderung durch seine Patientin beschränkt. Die geklagten Beschwerden seien den Gutachtern der medizinischen Abklärungsstelle X.________ weitestgehend bekannt gewesen und diese hätten sich umfassend damit auseinandergesetzt. Es fehlten Anhaltspunkte dafür, dass sich die gutachterlich festgestellte Dysthymie zwischenzeitlich zu der von Dr. med. B.________ diagnostizierten depressiven Episode entwickelt haben soll. Zudem sei dem behandelnden Arzt die bisherige Krankengeschichte nur aus den Schilderungen der Patientin bekannt gewesen und er habe namentlich keine Kenntnis von den vorhandenen polydisziplinären Gutachten (der medizinischen Abklärungsstelle X._______ und des Institutes Y.________) gehabt.

3.3. Inwiefern diese Feststellungen offensichtlich unrichtig (E. 3.1.3) sein oder auf einer Rechtsverletzung beruhen sollen, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht nachvollziehbar dargelegt. So lässt sich namentlich aus der Tatsache, dass sich die Versicherte seit November 2011 in regelmässiger psychiatrischer Behandlung befindet, keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ableiten, denn bereits im Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ wurde eine "Wiederaufnahme der psychiatrisch-psychotherpeutischen Behandlung" empfohlen. Die Feststellungen bleiben daher für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

Soweit die Beschwerdeführerin auf kulturelle Schwierigkeiten mit der Akzeptanz psychisch begründeter Beeinträchtigungen verweist, kann sie nichts für sich ableiten: Einerseits wurde dieser Umstand von den Experten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ berücksichtigt, anderseits ist er ohnehin invaliditätsfremd und daher grundsätzlich unbeachtlich. Weiter ist unerheblich, dass der behandelnde Arzt die Versicherte über einen längeren Zeitraum beobachten konnte, zumal unter medizinischen Aspekten nichts grundsätzlich gegen eine psychiatrische Einschätzung im Rahmen eines Gutachtens spricht. Ferner trifft zwar zu, dass das Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ rund zwei Jahre vor Erlass der angefochtenen Verfügung erstellt wurde. Dies allein macht aber keine neue Abklärung erforderlich, sofern wie hier konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung fehlen und lediglich eine andere Einschätzung einer unveränderten Situation angenommen wird. Schliesslich attestierten die Experten der medizinischen Abklärungsstelle X.________ eine rein psychisch begründete Einschränkung von 20 %, während der Bericht des Dr. med. B.________ keine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit enthält und somit diesbezüglich nicht vom Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle X._______ abweicht.

3.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass insbesondere eine psychiatrische Exploration von der Natur der Sache her nicht ermessensfrei erfolgen kann. Sie eröffnet dem begutachtenden Psychiater daher praktisch immer einen gewissen Spielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist. Daher und unter Beachtung der Divergenz von medizinischem Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353; Urteile 8C_740/2010 vom 29. September 2011 E. 6; 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2) kann es nicht angehen, eine medizinische Administrativ- oder Gerichtsexpertise stets dann in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte nachher zu unterschiedlichen Einschätzungen gelangen oder an solchen vorgängig geäusserten abweichenden Auffassungen festhalten (Urteile 9C_794/2012 vom 4. März 2013 E. 4.2; 8C_997/2010 vom 10. August 2011 E. 3.2; 8C_694/2008 vom 5. März 2009 E. 5.1).

3.5. Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten der Abklärungsstelle X.________ die bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.1.1). Die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Arbeitsfähigkeit (E. 2) beruhen nicht auf einer Rechtsverletzung. Sie sind auch nicht offensichtlich unrichtig (E. 3.1.3), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich bleiben (E. 1). Es besteht daher auch keine Veranlassung für die beantragte Rückweisung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Die Beschwerde ist unbegründet.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. September 2013

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann