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9C_464/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismissal for Failure to Meet Formal Appeal Requirements

Geschäftsnummer 9C_464/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by an individual against the decision of the Zurich Social Insurance Court regarding a matter related to disability insurance. The appellant contested the April 2010 ruling, but the Federal Court found that the appeal did not meet the requisite procedural standards, as it lacked adequate justification for the claims of erroneous fact-finding and legal errors. Consequently, the Federal Court decided not to consider the appeal, thus rendering the request for free legal assistance moot and denying the request for legal representation given the perceived lack of merit in the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismissal for Failure to Meet Formal Appeal Requirements: The appellant contested the April 2010 ruling, but the Federal Court found that the appeal did not meet the requisite procedural standards, as it lacked adequate justification for the claims of erroneous fact-finding and legal errors. Consequently, the Federal Court decided not to consider the appeal, thus rendering the request for free legal assistance moot and denying the request for legal representation given the perceived lack of merit in the appeal.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Formerfordernisse Beschwerdelegitimation materielle Überprüfung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Untätigkeitsklage Sozialversicherungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed without entering into the merits in accordance with the simplified procedure based on this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

Justifies the rejection of the request for free legal representation because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Justifies the decision not to collect court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_464/2010

Urteil vom 16. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

G.________, vertreten durch

Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 13. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 31. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. April 2010,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Beschwerde diesen inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da sie zwar einen rechtsgenüglichen Antrag enthält, den Ausführungen jedoch nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen, beschränkt sich doch der Versicherte auf eine im Rahmen der geltenden Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ) unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, wogegen er sich mit den einlässlichen Erwägungen des kantonalen Gerichts nicht auseinandersetzt,

dass insbesondere die nicht näher ausgeführten Rügen, die Vorinstanz habe ihr Ermessen missbraucht und das rechtliche Gehör verletzt, der in Art. 42 Abs. 2 BGG statuierten Begründungspflicht nicht genügen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit die unentgeltliche Prozessführung betreffend, gegenstandslos wird,

dass dem Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung nicht stattzugeben ist, da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist ( Art. 64 Abs. 1 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Widmer