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9C_463/2026 KI-generiert

9C_463/2026 · Bundesgericht

Geschäftsnummer 9C_463/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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Das Verfahren 9C_463/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; 9C_463/2026 · Bundesgericht: Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Schlagwörter

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Aufsichtsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_463/2026

Verfügung vom 28. Juli 2026

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Kantonales Steueramt Zürich,

Rechtsdienst, Bändliweg 21, 8090 Zürich,

2. Finanzdirektion des Kantons Zürich, Generalsekretariat, Walcheplatz 1, 8090 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Aufsichtsbeschwerde,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. Juli 2026 (SB.2026.00080).

In Erwägung,

dass das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich A.________ mit Verfügung vom 7. Juli 2026 eine Frist von 20 Tagen angesetzt hat, um einen Kostenvorschuss von Fr. 1'105.- zu leisten, ansonsten auf seine Beschwerde nicht eingetreten würde,

dass sich A.________ mit Eingabe vom 20. Juli 2026 an das Verwaltungsgericht gewandt und u.a. die Aufhebung der Kostenvorschussverfügung beantragt hat,

dass das Verwaltungsgericht die Eingabe zuständigkeitshalber dem Bundesgericht überwiesen hat,

dass sich A.________ mit Eingabe vom 28. Juli 2026 an das Bundesgericht gewandt hat mit dem Hinweis, er habe keine Beschwerde beim Bundesgericht beabsichtigt und erkläre vorsorglich den Rückzug der Beschwerde,

dass das Verfahren infolge Rückzugs abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG),

dass keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

verfügt die Präsidentin:

1. Das Verfahren 9C_463/2026 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Juli 2026

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Moser-Szeless

Der Gerichtsschreiber: Businger