Federal Supreme Court Refuses Appeal on COVID-19 Compensation Repayment Obligation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA claimant filed a complaint against the Zurich Cantonal Social Insurance Office concerning the requirement to repay CHF 77,638.90 of COVID-19 income replacement benefits received from March 17, 2020, to September 30, 2021. The Zurich Social Insurance Court upheld a decision requiring repayment, determining that income losses during this period were due to the claimant's psychological issues rather than COVID-19-related governmental measures, and by September 2021, governmental restrictions no longer affected the business. The claimant contested these findings without adequately demonstrating why the court's factual determinations or legal conclusions were erroneous.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal on COVID-19 Compensation Repayment Obligation: The Zurich Social Insurance Court upheld a decision requiring repayment, determining that income losses during this period were due to the claimant's psychological issues rather than COVID-19-related governmental measures, and by September 2021, governmental restrictions no longer affected the business. The claimant contested these findings without adequately demonstrating why the court's factual determinations or legal conclusions were erroneous.
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure because it did not meet the minimum content requirements.
Basis for waiving the collection of court costs due to the circumstances.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_461/2023
Urteil vom 9. August 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Nabold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 20. März 2023 (EE.2022.00049).
Nach Einsicht
in die Eingaben vom 19. Mai und 27. Juni 2023 gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. März 2023,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, wobei grundsätzlich nur die während der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ) eingereichten Rechtsschriften zu beachten sind (Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen),
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3),
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Urteil einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse bestätigte, wonach die Beschwerdeführerin die für den Zeitraum vom 17. März 2020 bis 30. September 2021 ausgerichtete Corona-Erwerbsersatzentschädigung im Betrag von Fr. 77'638.90 zurückzuerstatten habe,
dass das kantonale Gericht in diesem Zusammenhang für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt hat, dass Grund für eine allfällige Erwerbseinbusse im Zeitraum vom 17. März 2020 bis 31. August 2021 nicht die behördlichen Massnahmen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie bildeten, sondern die psychischen Beschwerden der Beschwerdeführerin und das Geschäft im Monat September 2021 nicht mehr von behördlichen Massnahmen betroffen gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin nicht in nachvollziehbarer Weise darlegt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,
dass daran die geltend gemachte schwierige persönliche und finanzielle Situation der Beschwerdeführerin nichts zu ändern vermag,
dass die Beschwerde den inhaltlichen Mindestanforderungen an ein Rechtsmittel somit offensichtlich nicht genügt,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass, soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin als sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu interpretieren sind, dieses wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. August 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Nabold