Correction of Account Statement and Statute of Limitations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns an individual, A.________, who lodged a complaint with the Social Insurance Court of the Canton of Zurich after the Zurich Cantonal Compensation Office informed them that retroactive collection of old-age and survivors' insurance (AHV) contributions for the years 2013 and 2015 was no longer possible as the claims had already expired, citing a statute of limitations of five years. The individual had requested an amendment to the extraction of their individual accounts after discovering through a statement dated April 5, 2023, that there were contribution gaps during their study period. The Social Insurance Court ruled that because the Zurich Cantonal Compensation Office responded to the request for correction by a simple letter rather than an official order (which would constitute a valid object for appeal), there was no basis for a complaint. Consequently, the court declined to process the complaint and transferred the issue back to the compensation office for issuance of an official order. An appeal was subsequently filed challenging this decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 30ter AHVG, Art. 141 AHVV, Art. 141 Abs. 2 AHVV, Art. 15 AHVG, Art. 70 Abs. 2 AHVG, Art. 179 AHVV; Correction of Account Statement and Statute of Limitations: The individual had requested an amendment to the extraction of their individual accounts after discovering through a statement dated April 5, 2023, that there were contribution gaps during their study period. The Social Insurance Court ruled that because the Zurich Cantonal Compensation Office responded to the request for correction by a simple letter rather than an official order (which would constitute a valid object for appeal), there was no basis for a complaint. Consequently, the court declined to process the complaint and transferred the issue back to the compensation office for issuance of an official order. An appeal was subsequently filed challenging this decision.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed with non-admission in the simplified procedure based on this procedural article.
The court waived the collection of judicial costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_460/2023
Urteil vom 7. September 2023
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2023 (AB.2023.00037).
Erwägungen:
1. Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich beantwortete eine Anfrage von A.________ betreffend rückwirkende Erhebung von AHV-Beiträgen für die Jahre 2013 und 2015 am 17. Mai 2023 mit dem Hinweis, eine rückwirkende Rechnungstellung sei nicht mehr möglich, da die fraglichen Beiträge bereits verjährt seien; die Verjährungsfrist betrage fünf Jahre. A.________ reichte eine Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ein.
Das kantonale Gericht erwägt in seinem Beschluss vom 21. Juni 2023, A.________ habe am 26. April 2023 bei der Ausgleichskasse beantragt, ein am 5. April 2023 ausgestellter Gesamtauszug der individuellen Konten (IK-Auszug; Art. 30ter AHVG , Art. 141 AHVV ) sei zu berichtigen. Die Ausgleichskasse habe das Begehren am 17. Mai 2023 mit einfachem Brief abgelehnt. Art. 141 Abs. 2 AHVV verlange jedoch, dass ein fristgerecht eingereichter Antrag auf Berichtigung des Kontenauszugs mit einer
Verfügung beantwortet werde. Da eine solche nicht vorliege, gebe es auch kein Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht. Aus diesem Grund tritt die Vorinstanz auf die Beschwerde "gegen die Antwort vom 17. Mai 2023" nicht ein und überweist die Sache zuständigkeitshalber (zum Erlass einer Verfügung) an die Ausgleichskasse.
A.________ führt mit fristgerecht erhobenen Eingaben vom 17. Juli und 9. August 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den vorinstanzlichen Beschluss vom 21. Juni 2023.
2.
2.1. Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll ( BGE 142 III 364 E. 2.4; 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4).
Tritt ein kantonales Gericht auf eine Beschwerde nicht ein, so befasst es sich nicht mit der Sache selbst. Gegenstand der Anfechtung eines solchen Entscheids können nur die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens sein. Eine Beschwerde an das Bundesgericht muss sich daher mit den Gründen für das Nichteintreten auseinandersetzen. Ansonsten ist keine sachbezogene Begründung gegeben ( BGE 123 V 335 ; Urteil 9C_230/2023 vom 3. April 2023).
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich zu im IK-Auszug ausgewiesenen Beitragslücken, die während seines Studiums entstanden sein sollen. Es liege offensichtlich ein Fehler vor, den er erst jetzt zufällig bemerkt habe. Hinsichtlich des Grundes, aus dem die Vorinstanz auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist, führt er aus, Anfechtungsobjekt vor allen Instanzen sei der IK-Auszug vom 5. April 2023, mit dem er erstmals über die beanstandeten Beitragslücken in Kenntnis gesetzt worden sei. Durch den IK-Auszug habe er erfahren, dass zwei Beitragslücken in der Mitte und am Ende der Zeit entstanden seien, während der er für ein Studium immatrikuliert und zur Vermeidung von Beitragslücken mit der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich in Kontakt gewesen sei und Beiträge eingezahlt habe. Selbst wenn er zu einem früheren Zeitpunkt über die Verjährungsfrist und die Möglichkeit, Auszüge anzufordern, informiert gewesen wäre, habe für ihn kein Anlass bestanden, einen Auszug zu verlangen und auf seine Vollständigkeit hin zu kontrollieren. Die Ausgleichskasse habe die gesetzlich vorgeschriebene Festsetzung, Einforderung und Nachzahlung der Beiträge ( Art. 15 AHVG , Art. 34 und 39 AHVV ) hinsichtlich der Jahre 2013 und 2015 unterlassen. Er sei nicht in der Lage gewesen, früher zu reagieren. Daraus dürfe ihm als versicherter Person kein Schaden entstehen. Der Mangel sei im Rahmen von Art. 70 Abs. 2 AHVG und Art. 179 AHVV zu beheben.
2.3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann nur sein, ob die Vorinstanz zu Recht auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Das kantonale Gericht führt aus, eine Beschwerde könne sich nur gegen eine Verfügung der Verwaltung richten, nicht gegen ein formloses Schreiben. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ihm Gelegenheit gegeben werden müsse, die Beitragslücken von 2013 und 2015 nachträglich zu schliessen. Er argumentiert also in der Sache und äussert sich nicht zum - hier ausschliesslich massgebenden - prozessualen Thema, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen.
3. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht (vgl. oben E. 2.1 zweiter Abs.). Auf das Rechtsmittel ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. September 2023
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub