Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_458/2021 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office: Psychiatric Expert Opinion Sufficiency in Disability Claim

Geschäftsnummer 9C_458/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman born in 1968, who had previously worked as a self-employed cat breeder, suffered a gunshot wound in 2016. She applied for disability insurance benefits in November 2016, citing various health issues including thorax injury, lung and nerve damage, post-traumatic stress disorder, and severe pain. The disability insurance office of the Canton of Zurich commissioned a multi-disciplinary medical assessment, which concluded that she had a disability degree of 26.7% and was therefore not entitled to a pension. The woman challenged this decision, but the Social Insurance Court of the Canton of Zurich rejected her appeal in June 2021, maintaining the assessment's findings of 70% work capacity in a suitable position and invalidity grade resulting in no pension entitlement. She further appealed for additional medical evaluations, arguing deficiencies in the psychiatric assessment, but the Federal Tribunal upheld the prior decision, affirming both the medical evaluations and the method of income assessment used to calculate her invalidity degree.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 61 lit. c ATSG; Claimant v. Invalidity Insurance Office: Psychiatric Expert Opinion Sufficiency in Disability Claim: She applied for disability insurance benefits in November 2016, citing various health issues including thorax injury, lung and nerve damage, post-traumatic stress disorder, and severe pain. The disability insurance office of the Canton of Zurich commissioned a multi-disciplinary medical assessment, which concluded that she had a disability degree of 26.7% and was therefore not entitled to a pension. The woman challenged this decision, but the Social Insurance Court of the Canton of Zurich rejected her appeal in June 2021, maintaining the assessment's findings of 70% work capacity in a suitable position and invalidity grade resulting in no pension entitlement. She further appealed for additional medical evaluations, arguing deficiencies in the psychiatric assessment, but the Federal Tribunal upheld the prior decision, affirming both the medical evaluations and the method of income assessment used to calculate her invalidity degree.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung psychiatrisches Gutachten Leistung der Invalidenversicherung ergänzende medizinische Abklärung Beweiswürdigung und Beweiskraft medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to grant the Appellant legal aid (exemption from court costs and appointment of counsel).

Art. 64 Abs. 4 BGG

Used to warn the Appellant about the conditionality of the granted legal aid concerning repayment.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the Appellant based on the outcome of the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (35)

VBE.2025.16 (2025-09-12) · ag
Workplace Accident Foot Fracture: Appeal for Permanent Disability Denied
«…h nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche ab- weichende Beurteilung entkräftet werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 8C_450/2018 vom 16. Ok- tober 2018 E. 5.1). Weiter verwies insbesondere der orthopädische…»
200 2024 307 (2025-08-25) · be
Disability Insurance Appeal Remanded for New Psychiatric and Neuropsychological Assessments
«…gkeit, womit diesen Berichten von vornherein lediglich reduzierter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu etwa Urteil des BGer 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3 mit Hinweisen). Andererseits ist auch der Erfah- rungstatsache Rechnung zu tragen, wonach…»
200 2024 158 (2025-07-09) · be
Claimant v. Denial of Disability Pension
«…je- doch nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Urteil des BGer 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3). Dr. med. G.________ verfügt indessen gemäss Medizinalbe- ruferegister über kein…»
200 2023 813 (2025-05-08) · be
Disability Benefits Appeal: Re-evaluation Required Due to New Medical Conditions
«…ärztlichen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Urteil des BGer 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3), auch wenn er selbst unter dem Titel Dr. med. und der Fachrichtung Psychiatrie/Psychother…»
200 2024 649 (2025-02-26) · be
Claimant v. Invalidity Insurance Office (Invalidity Pension Denial)
«…eine Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3) kann eine fachärztliche Beurteilung wie das vorliegende psychiatrische Teilgutachten grun…»
VBE.2024.354 (2025-02-05) · ag
Claimant Entitled to Invalidity Pension Despite Prior Denial
«…ungen der Dres. med. L._____ und E._____ fachärztliche abwei- chende Beurteilungen vor (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_458/2021 vom 15. November 2021 E. 3.3; 8C_450/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 5.1), weshalb diesbezüglich (vgl. BGE 144 V 50 E. 4.3…»
200 2023 397 (2025-01-16) · be
Claimant's Appeal of Denial of Invalidity Pension Based on Stable Condition and 0% Rating
«…i- chen Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussagen: Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). Auch kann, wie bereits ausgeführt, von der Diagnose nicht direkt auf eine Ar- beitsunfähigkeit geschlossen we…»
200 2023 886 (2024-12-17) · be
Claimant Denied Partial Invalidity Pension Due to Insufficient Capacity Reduction
«…it rechtsprechungsgemäss nicht entkräften lässt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). 3.4.2 Im Weiteren macht die Beschwerdeführerin geltend, bei einer attes- tierten Arbeitsunfähigkeit von…»
200 2024 474 (2024-12-04) · be
Swiss Court Affirms Denial of Invalidity Pension for Spinal Injury Claimant
«…t auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). Andererseits setzt sich die Psychologin auch nicht ansatzweise mit dem psychiatrischen Teilgutachten auseinan…»
200 2022 746 (2024-10-03) · be
Invalidity Pension Claim Based on Deteriorated Health and Expert Assessment
«…eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (vgl. Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Nichts anderes gilt namentlich hinsichtlich der attestierten vollschichtigen Arbeitsunfähigkeit…»
200 2024 7 (2024-07-26) · be
Insurance Office v. Applicant (Disability Benefits Renewal)
«…ihm von Vornherein lediglich reduzierter Beweiswert zukommt (vgl. hierzu etwa Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Soweit im zwei- ten Bericht der Klinik D.________ (vom 25. September 2023 [act. II 104 S. 3 ff.…»
200 2023 822 (2024-05-23) · be
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«…über die hierfür notwendige (fach)ärztliche Qualifikation verfügt (vgl. dazu Entscheid des BGer vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hinweisen). Sodann nannte sie keine wichtigen neuen Aspekte, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder…»
200 2024 65 (2024-04-15) · be
Polyneuropathy Invalidity Benefit Claim Appeal
«…nisse abgehen, um das neurologische Gutachten zu entkräften (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3). 3.3.4 Inwiefern die angefochtene Verfügung vom 7. Dezember 2023 (AB 143) auf unvollständigen Abklärungen…»
200 2023 744 (2024-03-28) · be
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200 2023 528 (2024-02-16) · be
Disability Insurance Denial Upheld for Chronic Pain and Depression Based on Inconsistent Activity Levels
«…ot- wendige fachärztliche Qualifikation verfügt (vgl. dazu Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 15. November 2021, 9C_458/2021, E. 3.3 mit Hin- weisen). Fachärztliche Bestätigungen der angeblichen neuen Diagnosen liegen nicht in den Akten und auc…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_458/2021

Urteil vom 15. November 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann,

nebenamtliche Bundesrichterin Truttmann,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Bolzli,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juni 2021 (IV.2020.00032).

Sachverhalt:

A. Die 1968 geborene und zuletzt als selbständige Katzenzüchterin tätig gewesene A.________ war 2016 Opfer einer Schussverletzung geworden. Im November 2016 meldete sie sich unter Hinweis auf verschiedene Leiden ("Thorax, Durchschuss, Lunge, Rippen, Nervenbeschädigung, posttraumatische Belastungsstörung, starke Schmerzen") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend: IV-Stelle) veranlasste eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, psychiatrische) Begutachtung bei der medaffairs AG, medizinische Gutachten, Basel (medaffairs; Expertise vom 11. April 2018; gutachterliche Ergänzung vom 13. Februar 2019). Gestützt darauf verneinte die Verwaltung nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch (Verfügung vom 29. November 2019; Invaliditätsgrad 26.7 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 21. Juni 2021 ab.

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids zwecks zusätzlicher medizinischer Abklärungen bzw. Einholung eines gerichtlichen Gutachtens an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 138 I 274 E. 1.6; vgl. auch BGE 141 V 234 E. 1; 140 V 136 E. 1.1). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.2. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit sowie bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Tatfragen ( BGE 132 V 393 E. 3.2; Urteil 9C_457/2014 vom 16. Juni 2015 E. 1.2, nicht publ. in: BGE 141 V 405 , aber in: SVR 2016 BVG Nr. 11 S. 47). Dagegen betreffen frei überprüfbare Rechtsfragen die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes ( Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG ) und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).

2.

2.1. Die Vorinstanz mass der am 13. Februar 2019 ergänzten polydisziplinären Expertise der medaffairs vom 11. April 2018 Beweiskraft zu. Gestützt darauf schloss sie auf eine Arbeitsfähigkeit von 70 % in angepasster Tätigkeit. Sie erachtete den medizinischen Sachverhalt als hinreichend abgeklärt, sodass auf die Einholung weiterer Beweismittel in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden könne. Das kantonale Gericht setzte das Valideneinkommen auf Fr. 55'051.- und das Invalideneinkommen auf Fr. 38'207.- fest und verneinte einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 31 %.

2.2. Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens der Expertise der medaffairs mit der Begründung, dieses beruhe auf einer unvollständigen Aktenlage und sei nicht nachvollziehbar. Namentlich bemängelt sie, med. pract. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, habe keine Berichte bei den Behandlern beigezogen, obwohl sie um die stattfindende Psychotherapie und die bereits gestellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gewusst habe. Dieser offensichtliche Mangel habe nicht durch eine nachträgliche Ergänzung des Gutachtens geheilt werden können. Eine solche könne niemals unvoreingenommen und ergebnisoffen ausfallen. Eine Heilung komme im Übrigen umso weniger in Frage, als eine umfassende, schlüssige und in diesem Sinne beweistaugliche Ergänzung der psychiatrischen Expertise nicht vorliege. So sei die Ergänzung vom 13. Februar 2019 teilweise kaum verständlich und die Gutachterin habe sich geweigert, eine weitere Stellungnahme zu verfassen. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, im Gutachten seien die von ihr geklagten Beschwerden nicht berücksichtigt worden.

3.

3.1. Der Einwand, die psychiatrische Expertise der med. pract. B.________ leide aufgrund fehlender fremdanamnestischer Auskünfte an einem offensichtlichen Mangel, ist unbegründet. Wie das kantonale Gericht diesbezüglich richtig erwogen hat, steht der Entscheid, ob im Rahmen einer Begutachtung Rücksprache mit der behandelnden Ärzteschaft angezeigt ist, im Ermessen der Expertinnen und Experten und ist nicht zwingend (vgl. Urteil 9C_263/2013 vom 28. November 2013 E. 5.3). Med. pract. B.________ sah im vorliegenden Fall keine Notwendigkeit zur Rücksprache mit aktuellen oder früheren Behandlern. Sie führte in Kenntnis der stattfindenden Therapiesitzungen bei lic. phil. E.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, (vgl. dazu nachfolgend E. 3.3), den früher stattgefundenen Behandlungen bei Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, sowie im Wissen um die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung aus, es existierten genügend differenzierte Vorakten, die den Zustand der Beschwerdeführerin beschreiben würden. Dieser Schluss liegt nach dem Dargelegten im Ermessen der Gutachterin und ist dem Beweiswert ihrer Beurteilung grundsätzlich nicht abträglich. Dies umso weniger, als med. pract. B.________, gestützt auf ihre Exploration, lediglich eine leichtgradige Gesundheitsschädigung in Betracht zog und in der Folge keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen vermochte.

Es erscheint zudem fraglich, mit welchen im Zeitpunkt ihrer Exploration aktuellen fachärztlichen Meinungen sich med. pract. B.________ hätte auseinandersetzen sollen bzw. überhaupt können. So waren gemäss angefochtenem Entscheid weder fachärztliche Berichte aktenkundig noch fand eine (regelmässige) fachärztliche psychiatrische Behandlung statt. Namentlich stellte das kantonale Gericht fest, die Beschwerdeführerin habe sich gemäss eigenen Angaben anfangs 2017 noch regelmässig in traumatherapeutischer, weniger aber in psychiatrischer und im Mai 2017 nur noch in hausärztlicher Behandlung befunden. Diese Feststellungen bestreitet die Beschwerdeführerin nicht substanziiert. Sie weist einzig auf die damals wöchentlich stattgefundenen Sitzungen bei der Psychologin hin. Einhergehend damit bezeichnete sie Dr. med. D.________ in ihren Rechtsschriften stets als "früheren Psychiater" und lic. phil. E.________ als "heute behandelnde Psychologin".

3.2. Nicht stichhaltig ist die Rüge, med. pract. B.________ habe die geklagten Beschwerden (namentlich den Hinweis der Beschwerdeführerin auf eine psychische Destabilität) nur unzureichend berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen eines offenen Interviews mit der Gutachterin ausgeführt, sie werde (unter anderem) durch ihre körperliche und auch psychische Destabilität ausgebremst. Dieser Schilderung trug die Gutachterin explizit Rechnung indem sie in einem ersten Teilsatz ihrer Zusammenfassung der Lebensgeschichte darauf hinwies, die Beschwerdeführerin habe seelischerseits über belastende Einschränkungen durch die aktuelle Lebenssituation geklagt. Dass sie diesen Klagen im zweiten Teilsatz - auf den die Beschwerdeführerin einzig Bezug nimmt - aus psychiatrischer Sicht keine Relevanz beimass, schadet dem Beweiswert der Expertise nicht.

3.3. Mit zu Handen der Beschwerdeführerin verfasster Stellungnahme vom 28. November 2018 äusserte lic. phil. E.________, bei welcher seit Mitte 2016 wöchentlich psychologische Therapien stattfanden, Kritik am psychiatrischen Gutachten der med. pract. B.________. Darauf, dass eine fachärztliche Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztlich abweichende Beurteilung entkräftet werden kann, hat bereits die Vorinstanz hingewiesen (vgl. Urteil 8C_584/2018 vom 13. November 2018 E. 4.1.1.2 mit Hinweis auf 8C_450/2018 vom 16.

Oktober 2018 E. 5.1). Trotzdem sah sich die IV-Stelle veranlasst, mit Blick auf die aus psychologischer Sicht erfolgte Kritik am psychiatrischen Gutachten bei med. pract. B.________ eine zusätzliche Stellungnahme einzuholen. Am 13. Februar 2019 beantwortete die Gutachterin die ihr gestellten Zusatzfragen. Dabei legte sie unter anderem ausführlich dar, weshalb aus fachärztlicher Sicht die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung im Gutachtenszeitpunkt nicht habe gestellt werden können. Inwiefern diese Stellungnahme teilweise kaum verständlich sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet, erschliesst sich nicht.

So begründete med. pract. B.________ unter Bezugnahme auf die im Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen Umschreibungen sowie die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der am 6. Februar 2018 stattgefundenen Exploration, weshalb die zur Diagnosestellung geforderte Symptomatik nicht erkennbar vorhanden gewesen sei. Wenn die Vorinstanz diese gutachterlichen Ausführungen als schlüssig und nachvollziehbar bezeichnet, ist dies nicht zu beanstanden. Insoweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, was "jedem auch nur halbwegs an Psychologie interessierten Laien klar sein" müsse, eine willkürliche Beweiswürdigung moniert, kann ihr nicht gefolgt werden.

Derlei Schlussfolgerungen medizinischer Laien vermögen eine fachärztlich erstellte Expertise offensichtlich nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Auch aus dem Verweis auf eine weitere Stellungnahme der behandelnden Psychologin vom 26. Mai 2019 vermag die Beschwerdeführerin aus den bereits dargelegten Gründen nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Im Lichte dessen schadet dem Beweiswert des psychiatrischen Teilgutachtens grundsätzlich auch nicht, dass med. pract. B.________ aufgrund der zwischenzeitlichen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit der medaffairs AG bzw. aufgrund einer Erkrankung keine Stellung mehr nehmen konnte zu der erneuten Eingabe der lic. phil. E.________ vom 26.

Mai 2019. Wie die Vorinstanz zudem zutreffend ausführte, nahmen stattdessen ein Facharzt für Chirurgie sowie eine Fachärztin für Psychiatrie des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Stellung. Diese kamen am 3. September 2019 zum Schluss, der Bericht der behandelnden Psychologin enthalte keine neuen medizinischen Tatsachen. Es handle sich vielmehr um eine andere Darstellung des gleichen Sachverhalts. Diesem Schluss wird in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegen gehalten.

3.4. Im vorinstanzlichen Verfahren reichte die Beschwerdeführerin den Bericht des Dr. med. D.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Januar 2020 ein. Obwohl der Bericht nach Verfügungserlass datiert, fand er im kantonalen Verfahren Berücksichtigung. Wie die Vorinstanz indessen richtig erwog, lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits ( BGE 124 I 170 E. 4) rechtsprechungsgemäss nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil diese wichtige - und nicht rein subjektiver Interpretation entspringende - Aspekte benennen, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind ( BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3b/cc; SVR 2017 IV Nr. 7 S. 19, 9C_793/2015 E. 4.1; Urteile 8C_630/2020 vom 28. Januar 2021 E. 4.2.1; 8C_370/2020 vom 15. Oktober 2020 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin bestreitet die Feststellung des kantonalen Gerichts nicht, es würden sich aus dem Bericht vom 11. Januar 2020 keine solchen Aspekte ergeben. Darauf ist folglich nicht näher einzugehen (vgl. E. 1.1 hievor). Dasselbe gilt für die in der Beschwerde ausdrücklich offen gelassene Frage, ob und inwieweit auf das rheumatologische Teilgutachten der Expertise der medaffairs abgestellt werden könne.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass das kantonale Gericht dem polydisziplinären Gutachten der medaffairs vom 11. April 2018 mitsamt Ergänzung vom 13. Februar 2019 Beweiskraft beimessen durfte, ohne Bundesrecht zu verletzen. Der Verzicht auf weitere Abklärungen erfolgte in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen). Den vorinstanzlichen Einkommensvergleich, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 31 % ergab, bemängelt die Beschwerdeführerin nicht. Weiterungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1.1 hievor).

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die Beschwerdeführerin der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Peter Bolzli wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.

4. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. November 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner