Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_458/2010 KI-generiert

Failure to Meet Formal Requirements for Appeal Admission

Geschäftsnummer 9C_458/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal against a decision made by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich regarding a late submission by the appellant to the compensation office. The compensation office had refused to process the submission due to its lateness, resulting in the court's ruling focused solely on procedural grounds without addressing the merits of the appellant's claims. The appellant's subsequent submissions did not adequately address the court's focus on the issue of the late appeal, failing to meet the legal requirements for a valid appeal. As a result, the court determined that it could not entertain the appeal due to non-compliance with procedural standards.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Failure to Meet Formal Requirements for Appeal Admission: The compensation office had refused to process the submission due to its lateness, resulting in the court's ruling focused solely on procedural grounds without addressing the merits of the appellant's claims. The appellant's subsequent submissions did not adequately address the court's focus on the issue of the late appeal, failing to meet the legal requirements for a valid appeal. As a result, the court determined that it could not entertain the appeal due to non-compliance with procedural standards.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Formerfordernisse verspätete Einwendungen Beschwerdelegitimation Verletzung der Begründungspflicht Ergebnislose Ausschreibung Untätigkeitsklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used to rule that the appeal is not to be entertained in simplified procedure due to formal deficiencies.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to rule that court fees are dispensed with due to the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_458/2010

Urteil vom 14. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Verfahrensbeteiligte

T.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2010.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 27. Mai 2010 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2010,

in das Schreiben des Bundesgerichts vom 28. Mai 2010 an T.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,

in die daraufhin von T.________ am 31. Mai 2010 eingereichte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass die Ausgleichskasse des Kantons Zürich auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten war, weil diese verspätet eingereicht wurde, der angefochtene Entscheid daher den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand hatte und darin über die materielle Seite der Angelegenheit gar nicht befunden wurde,

dass sich der Beschwerdeführer weder in der Eingabe vom 27. Mai 2010 noch in jener vom 31. Mai 2010 mit der einzig streitgegenständlichen Frage des vorinstanzlich bestätigten Nichteintretens der Ausgleichskasse auf die Einsprache rechtsgenüglich auseinandersetzt,

dass die beiden Eingaben des Beschwerdeführers somit den gesetzlichen Mindestanforderungen nicht genügen, da sie keinen zulässigen Antrag enthalten und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass bei der gegebenen prozessualen Situation kein Raum für Weiterungen irgendwelcher Art besteht,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Scartazzini