Appeal Inadmissible Due to Insufficient Grounds Regarding Disability Pension Calculation and Withholding of Benefits
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against a decision by the Federal Administrative Court regarding the allocation of a disability pension, which had been set at a monthly amount for a specific period and included withheld pension payments due to verification of claims from German authorities. The complainant challenged the validity of this decision, seeking a full pension and the release of withheld payments, and requested legal aid for the proceedings. However, the court found that the complaint did not adequately address the crucial considerations made by the previous instance and failed to meet the necessary procedural requirements for an appeal, leading to a decision to not process the complaint.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 56 Abs. 1 ATSG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Inadmissible Due to Insufficient Grounds Regarding Disability Pension Calculation and Withholding of Benefits: The complainant challenged the validity of this decision, seeking a full pension and the release of withheld payments, and requested legal aid for the proceedings. However, the court found that the complaint did not adequately address the crucial considerations made by the previous instance and failed to meet the necessary procedural requirements for an appeal, leading to a decision to not process the complaint.
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KI-generiertUsed to declare that the appeal is not to be entered upon (non-admission) due to failure to meet formal requirements.
Used to deny the request for free legal aid because the appeal was not admitted.
Used to decide on the waiver of court costs due to exceptional circumstances.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_455/2018
Urteil vom 28. August 2018
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünenfelder.
Verfahrensbeteiligte
A._________,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2018 (C-2523/2017).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 20. Juni 2018 (Eingang bei der Schweizerischen Post) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 6. Juni 2018 betreffend die Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Dezember 2015 (Fr. 978.- monatlich) sowie den Rückbehalt der Rentenbetreffnisse für die Zeit von Dezember 2015 bis April 2017 (insgesamt Fr. 16'626.-), und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die weiteren, am 2./16./23. und 26. Juli 2018 beim Bundesgericht eingegangenen Eingaben der A.________,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88; 134 V 53 E. 3.3 S. 60), während rein appellatorische Kritik nicht ausreicht (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266),
dass die Eingaben der Versicherten diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügen, da sie sich nicht in hinreichender Weise mit den entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was darauf hindeuten würde, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen seien im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ),
dass dies insbesondere zutrifft auf die zentralen Erwägungen der Vorinstanz, wonach die Verwaltung den monatlichen IV-Rentenbetrag von Fr. 978.- nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen des AHVG und der AHVV korrekt ermittelt sowie die von Dezember 2015 bis April 2017 zugesprochenen Leistungen von insgesamt Fr. 16'626.- zu Recht einbehalten habe, um die Verrechnungsansprüche der massgeblichen deutschen Leistungserbringer zu prüfen,
dass aus dem angefochtenen Entscheid überdies hervorgeht, betreffend die beantragte Genugtuung für erlittenes Leid fehle es an einem tauglichen Anfechtungsobjekt (vgl. Art. 56 Abs. 1 ATSG ), während über den Antrag auf Ergänzungsleistungen bereits rechtskräftig entschieden worden sei, weshalb darauf nicht eingetreten werde,
dass die Beschwerdeführerin dazu mit keinem Wort Stellung nimmt, sondern sich darauf beschränkt, das bereits im vorinstanzlichen Verfahren Erhobene zu wiederholen, was an der unzureichenden Beschwerdebegründung ebenso wenig etwas zu ändern vermag wie der Hinweis auf die prekären finanziellen Verhältnisse,
dass die Versicherte darüber hinaus Anträge stellt, die ausserhalb des Streitgegenstandes Liegendes betreffen, wie etwa das Begehren um Auszahlung von EUR 200'000.- für eine Hausrenovation,
dass sie im Übrigen bereits in zwei vorangegangenen Verfahren auf die Formerfordernisse einer Beschwerde an das Bundesgericht aufmerksam gemacht worden ist (Urteile 9C_695/2017 vom 31. Oktober 2017 und 9C_357/2016 vom 30. Juni 2016),
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass mangels einer gültigen Beschwerde die für das letztinstanzliche Verfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege ausscheidet ( Art. 64 BGG ), indessen umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ),
erkennt die Präsidentin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. August 2018
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder