Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_454/2015 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Interest Calculation Ruling in AHV Compensation Case

Geschäftsnummer 9C_454/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision from a social insurance office regarding their entitlement to pension and survivor insurance benefits. The earlier ruling from the social insurance court partially upheld the individual's grievances, leading to the annulment of a previous decision by the insurance fund, which was instructed to recalculate the allowance based on the new directive. The individual subsequently sought a review of the interest calculation in their favor. However, the tribunal determined that the appeal did not meet the criteria for admissibility regarding interim decisions, stating that no irreparable disadvantage or immediate final resolution justification was evident, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Interlocutory Interest Calculation Ruling in AHV Compensation Case: The earlier ruling from the social insurance court partially upheld the individual's grievances, leading to the annulment of a previous decision by the insurance fund, which was instructed to recalculate the allowance based on the new directive. The individual subsequently sought a review of the interest calculation in their favor. However, the tribunal determined that the appeal did not meet the criteria for admissibility regarding interim decisions, stating that no irreparable disadvantage or immediate final resolution justification was evident, ultimately deciding not to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung Zwischenentscheid Verzugszinsberechnung Vorentscheid Versicherungsentschädigung Altersversicherung Steuervorbescheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Applied for the decision not to enter into the merits of the obviously inadmissible appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Applied to waive the collection of court fees due to the nature of the decision.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to inform the appellant that the appeal against the final decision will remain open.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The court considered the conditions under this article for the admissibility of an appeal against an interlocutory decision, which were not met.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_454/2015

Urteil vom 3. Juli 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe, Ankerstrasse 53, 8004 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2015.

Nach Einsicht

in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. Mai 2015, mit welchem die Beschwerde des A.________ in dem Sinne teilweise gutgeheissen wurde, dass der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse für das schweizerische Bankgewerbe vom 8. Januar 2013 aufgehoben und die Sache an diese zurückgewiesen wurde, damit sie den Anspruch auf Vergütungszinsen neu berechne,

in die Beschwerde des A.________ vom 23. Juni 2015 (Poststempel) mit welcher er die Korrektur der Zinsberechnung zu seinen Gunsten beantragt,

in Erwägung,

dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 13. Mai 2015 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist,

dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG ),

dass sich die Beschwerde zu diesen Eintretensvoraussetzungen ausschweigt, weshalb - da deren Erfüllung keineswegs manifest ist - schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass auch nicht ersichtlich ist, inwiefern eine der beiden Tatbestandsvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein könnte, weshalb eine selbstständige Anfechtung des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheides entfällt (vgl. auch BGE 139 V 99 mit Hinweisen),

dass dem Beschwerdeführer nach Massgabe des Art. 93 Abs. 3 BGG die Beschwerde gegen den Endentscheid offen stehen wird, wobei er die geltend gemachten Rügen dannzumal wird vorbringen können,

dass demzufolge im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Juli 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Die Gerichtsschreiberin: Bollinger Hammerle