Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_451/2010 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Appeal on Non-Irreparable Remand Order in Social Security Case

Geschäftsnummer 9C_451/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal dispute concerning contributions to the old-age and survivors' insurance system. The plaintiffs contested a decision made by the relevant compensation office regarding their personal contributions for the year 2002, which prompted them to file a complaint with the social insurance court. The court ruled in favor of the plaintiffs, nullifying the previous decision and remanding the matter for further investigation into the relevant income from self-employment. Subsequently, the plaintiffs appealed to the Federal Tribunal, but faced procedural challenges concerning the appeal process regarding intermediate decisions, specifically regarding the binding nature of prior determinations made by the social insurance court. As a result, the Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary criteria for admissibility.

Legislator-Regeste

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Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Declines Appeal on Non-Irreparable Remand Order in Social Security Case: The plaintiffs contested a decision made by the relevant compensation office regarding their personal contributions for the year 2002, which prompted them to file a complaint with the social insurance court. The court ruled in favor of the plaintiffs, nullifying the previous decision and remanding the matter for further investigation into the relevant income from self-employment. Subsequently, the plaintiffs appealed to the Federal Tribunal, but faced procedural challenges concerning the appeal process regarding intermediate decisions, specifically regarding the binding nature of prior determinations made by the social insurance court. As a result, the Federal Tribunal concluded that the appeal did not meet the necessary criteria for admissibility.

Schlagwörter

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Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht) Verfahrensrügen Ausgleichskasse Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweisverfügungen Sozialbeitrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible under the simplified procedure because it was obviously inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs because the appeal was not admitted.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_451/2010

Urteil vom 23. Juni 2010

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

H.________ und M.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beitragspflicht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. April 2010.

In Erwägung,

dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 16. April 2010 die Beschwerde von H.________ und M.________ in dem Sinne guthiess, als es den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 5. September 2007 aufhob und die Streitsache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach Ermittlung des massgebenden Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit und des gegebenenfalls im Betrieb investierten Eigenkapitals, über die persönlichen Beiträge für das Jahr 2002 neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),

dass H.________ und M.________ Beschwerde ans Bundesgericht führen,

dass der als Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481), nicht die Zuständigkeit oder ein Ausstandsbegehren (vgl. Art. 92 BGG ) betreffende kantonale Rückweisungsentscheid vom 16. April 2010 nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbständig anfechtbar ist,

dass nach dieser Gesetzesvorschrift die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig ist, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b von Art. 93 Abs. 1 BGG ),

dass nach der Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 BGG auf Beschwerden gegen vorinstanzliche Rückweisungsentscheide, mit denen einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, in der Regel nicht einzutreten ist (Urteil 9C_234/2007 vom 3. Oktober 2007),

dass indessen die Vorinstanz mit dem hier angefochtenen, nach Ansicht der Beschwerdeführer rechtswidrigen Zwischenentscheid vorab entschieden hat, dass die Verfügung der Ausgleichskasse vom 10. April 2007 zufolge einer dagegen geführten Einsprache nicht in Rechtskraft erwachsen sei und die Verwaltung daher zum Erlass ihres Einspracheentscheids vom 5. September 2007 befugt gewesen sei,

dass diese vorinstanzliche Erwägung sowohl die Ausgleichskasse bei der von ihr zu erlassenden neuen Verfügung als auch das kantonale Gericht, welches den Zwischenentscheid erlassen hat, bindet, nicht jedoch das Bundesgericht, welches später grundsätzlich die nach Auffassung der Beschwerdeführer unzutreffende vorinstanzliche Rechtsanwendung korrigieren könnte, auch wenn der Zwischenentscheid nicht selbständig angefochten werden kann ( Art. 93 Abs. 3 BGG ; BGE 133 V 477 E. 5.2.3 S. 484),

dass demnach ein irreversibler Nachteil für die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verneinen ist (insbesondere mit Blick auf die Rechtsprechung, wonach die blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens dieses Kriterium nicht erfüllt; BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483; in BGE 133 V 504 nicht amtlich publizierte, aber in SVR 2008 IV Nr. 31 S. 100 veröffentlichte E. 1.2),

dass auch der Eintretensgrund gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) nicht gegeben ist, weil die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern der damit eingesparte Zeit- und Kostenaufwand bedeutend wäre, zumal der Rückweisungsentscheid zu keinem weitläufigen Beweisverfahren führt,

dass nach dem Gesagten auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Juni 2010

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger