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9C_450/2024 KI-generiert

Household Radio and Television Fee: Levy per Household Regardless of Receiving Device Under Art. 68/109b RTVG and Statutory Exemption Basis Under Art. 109c RTVG

Geschäftsnummer 9C_450/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the taxpayers' appeal to the extent admitted, upholding the lower court's decision and confirming their obligation to pay the household radio and television fee for the period from April 1, 2020, to March 31, 2023. The court imposed court costs of CHF 500 on the appellants. The dispute arose from the appellants' refusal to pay the household fee, which led to debt collection proceedings and a legal challenge against the collection agency's order. The court held that, since January 1, 2019, the fee is levied per household and per company under Art. 68 para. 2 and Art. 109b para. 1 RTVG (in conjunction with Art. 86 RTVV), replacing the old reception fee, and that an exemption on request is legally available under Art. 109c RTVG and Art. 94 f. RTVV. The appellants' arguments were largely rejected as inadmissible, unsubstantiated, or merely appellatory criticism of the lower court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Household Radio and Television Fee: Levy per Household Regardless of Receiving Device Under Art. 68/109b RTVG and Statutory Exemption Basis Under Art. 109c RTVG: The court imposed court costs of CHF 500 on the appellants. The dispute arose from the appellants' refusal to pay the household fee, which led to debt collection proceedings and a legal challenge against the collection agency's order. The court held that, since January 1, 2019, the fee is levied per household and per company under Art. 68 para. 2 and Art. 109b para. 1 RTVG (in conjunction with Art. 86 RTVV), replacing the old reception fee, and that an exemption on request is legally available under Art. 109c RTVG and Art. 94 f. RTVV. The appellants' arguments were largely rejected as inadmissible, unsubstantiated, or merely appellatory criticism of the lower court's reasoning.

Schlagwörter

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Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG Zahlungspflicht Gebührenerhebung Radio- und Fernsehabgabe Zulassung der Zwangsvollstreckung Vollstreckungsorgan Recht auf Antenne

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Imposes court costs on the losing appellants.

Art. 65 BGG

Regulates the imposition of court costs in the federal proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_450/2024

Urteil vom 21. Oktober 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichter Stadelmann, Beusch,

Gerichtsschreiberin Nünlist.

Verfahrensbeteiligte

A.________ und B.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Serafe AG,

Schweizerische Erhebungsstelle für die Radio- und Fernsehabgabe,

Summelenweg 91, 8808 Pfäffikon SZ,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. RTVG ,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

vom 5. August 2024 (A-2082/2024).

Sachverhalt:

A. A.________ hat Wohnsitz in U.________/SO. In den hier interessierenden Abgabeperioden vom 1. April 2020 bis 31. März 2023 unterliess sie es, die Haushaltabgabe gemäss Art. 69 ff. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen (RTVG; SR 784.40) zu entrichten. Aus diesem Grund leitete die Serafe AG die Betreibung ein. Gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C.________ vom 19. April 2023 erhob die Betriebene am 25. April 2023 Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 13. Juli 2023 verpflichtete die Serafe AG A.________ zur Leistung der ausstehenden Haushaltabgabe und beseitigte den Rechtsvorschlag.

Dagegen erhoben A.________ und B.________ am 18. Juli 2023 Beschwerde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM), das diese mit Verfügung vom 13. März 2024 abwies und den Rechtsvorschlag beseitigte.

B. In der Folge gelangten A.________ und B.________ am 5. April 2024 mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Vorinstanz). Dieses wies die Beschwerde mit Urteil vom 5. August 2024 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C. Mit Eingabe vom 30. August 2024 erheben A.________ und B.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ) sind grundsätzlich gegeben. Auf die Beschwerde ist daher unter Vorbehalt der Nachachtung der Begründungspflicht (E. 1.2 und 3.1 hiernach) einzutreten.

1.2. Das Bundesgericht wendet das Bundesgesetzesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2) und prüft es mit uneingeschränkter (voller) Kognition ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 239 E. 2). Bei aller Rechtsanwendung von Amtes wegen werden, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen geprüft, es sei denn, die rechtlichen Mängel lägen geradezu auf der Hand (zum Ganzen: BGE 146 IV 88 E. 1.3.2). Das Bundesgericht ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr vorgetragen werden ( BGE 143 I 1 E. 1.4).

Rechtsschriften an das Bundesgericht haben einen Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen, der durch die Anträge umschrieben wird ( BGE 144 II 359 E. 4.3). Dieser kann vor Bundesgericht, verglichen mit dem vorinstanzlichen Verfahren, zwar eingeschränkt (minus), nicht aber ausgeweitet (plus) oder geändert (aliud) werden ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 19 E. 1.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegen soll. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss ihre Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (zum Ganzen: BGE 149 II 337 E. 2.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das Bundesverwaltungsgericht Recht verletzt hat, indem es die Pflicht zur Bezahlung der Haushaltabgabe für den Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. März 2023 bestätigt hat.

2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen wurden im angefochtenen Urteil zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

3.

3.1. Die Beschwerdeführer beschränken sich - soweit überhaupt sachbezogen - in weiten Teilen auf unzulässige, rein appellatorische respektive unzureichend begründete Kritik am angefochtenen Urteil, ohne darzulegen, inwiefern die Vorinstanz mit ihren Erwägungen Recht verletzen soll. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (E. 1.2 hiervor). Gleiches gilt für nicht rechtsgenüglich begründete Anträge.

3.2. Soweit die Beschwerdeführer sodann vorbringen, dass bis Dezember 2023 eine Fernsehgebühr nur habe bezahlen müssen, wer einen Fernseher gehabt habe oder bei einem Anbieter von Fernsehprogrammen registriert gewesen sei, lassen sie ausser Acht, dass die frühere Empfangsgebühr per 1. Januar 2019 durch die neue Abgabe für Radio und Fernsehen abgelöst worden ist. Seither wird die Abgabe - wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten (vorinstanzliche Erwägung 5.1 S. 10 f.) - pro Haushalt (und pro Unternehmen) erhoben (vgl. Art. 68 Abs. 2 und Art. 109b Abs. 1 RTVG [AS 2016 2131; BBl 2013 4975] i.V.m. Art. 86 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401; AS 2017 5519]). Sodann besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer eine gesetzliche Grundlage für die Befreiung auf Gesuch hin ( Art. 109c Abs. 1 und 2 RTVG [AS 2016 2131; BBl 2013 4975] i.V.m. Art. 94 f. RTVV [AS 2016 2151]). Weiterungen erübrigen sich.

3.3. Die Beschwerde ist - soweit darauf einzutreten ist - offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen, was im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG geschehen kann.

4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem BAKOM, das in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Entschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, und dem Bundesamt für Kommunikation schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. Oktober 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Nünlist