Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_450/2015 KI-generiert

Claimant v. IV-Office (Pension Withdrawal Review for Unclear Syndrome)

Geschäftsnummer 9C_450/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who began experiencing back pain and subsequently applied for disability benefits in 2002, receiving a half pension based on a 55% disability rating. Following a review in 2010, the pension was reinstated after it had been withdrawn, but further medical assessments led to the decision to revoke the pension again in 2014, citing the absence of a recognizable organic basis for the pain. The individual contested this decision, seeking to have the pension reinstated, but the initial appeal was rejected. The case escalated to the Federal Tribunal, where the individual argued that the medical evaluations did not adequately consider the psychological impacts of their condition, necessitating additional assessments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG; Claimant v. IV-Office (Pension Withdrawal Review for Unclear Syndrome): Following a review in 2010, the pension was reinstated after it had been withdrawn, but further medical assessments led to the decision to revoke the pension again in 2014, citing the absence of a recognizable organic basis for the pain. The individual contested this decision, seeking to have the pension reinstated, but the initial appeal was rejected. The case escalated to the Federal Tribunal, where the individual argued that the medical evaluations did not adequately consider the psychological impacts of their condition, necessitating additional assessments.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Überprüfung der Invalidenrente medizinisches Gutachten halbe Rente Lumbalgie Übergangsvorschriften Entzug von Sozialversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Applied to order the losing party (IV-Stelle) to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Applied to order the losing party (IV-Stelle) to pay the procedural compensation to the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (24)

C-4428/2020 (2024-11-20)
Disability Benefits Case Remanded for Insufficient Expert Report
«…llen Auswirkungen sowie ei- ner ungenügenden Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Über- dies würde…»
C-1518/2021 (2024-05-15)
Federal Administrative Court Overturns Disability Benefit Denial for Insured Abroad
«…m Revisionsverfahren – wie vorliegend – noch kein versicherungs- externes Gutachten eingeholt hat (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016…»
C-5696/2020 (2023-08-28)
Cross-Border Worker's Invalidity Benefits Case Remanded for Pension Assessment
«…mmenhang mit den vollkommen fehlenden medizinischen und wirtschaftlichen Abklärungen der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinwei- sen). Überdies würde…»
C-288/2021 (2023-06-07)
Cross-border Worker's Disability Benefits Case Quashed Due to Flawed Expert Opinion
«…ähigkeit sowie der fehlenden rechtskonformen Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Vorliegend war de…»
C-837/2020 (2022-08-12)
Remand for Investigation into Alcohol Abuse and Work Capacity
«…ahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtspre- chung noch völlig ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14). Überdies würde den Verfahrensbe…»
C-2827/2020 (2022-02-01)
Disability Benefits Denial Reversed Due to Incomplete Medical Evaluation
«…ung und die fehlende Erhebungen für eine rechtskonforme Indikatorenprü- fung gemäss BGE 141 V 281 (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen) und weil im vorlie…»
C-2517/2020 (2022-01-12)
Invalidity Pension Claim Remanded for Further Medical Evaluation
«…ehlende Erhebungen für eine rechtskonforme Indika- torenprüfung gemäss BGE 141 V 281 der Fall ist (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14 mit Hinweisen). Überdies würde de…»
C-2820/2019 (2021-01-18)
Invalidity Pension Revocation Reversed Due to Insufficient Medical Evaluation of Alcohol Abuse
«…ahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch völ- lig ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14). Überdies würde den Verfahrensbe…»
C-1601/2019 (2020-11-18)
Disability Benefits Appeal: Insufficient Investigation of Medical Evidence
«…n Beweisverfahren in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Ja- nuar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 20…»
C-1075/2019 (2020-11-13)
Claimant's Cancer and Psychological Disability Benefits Denial Overturned for Insufficient Assessment
«…weisverfahren in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C- 1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14). Überdies würde den Verfah- ren…»
C-2277/2019 (2020-11-02)
Incomplete Medical Assessment Leads to Reversal of Disability Benefit Denial
«…t und dis- kutiert werden. Zu diesem Zweck ist Rückweisung der Sache an die Vor- instanz zulässig (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016…»
C-89/2019 (2020-10-13)
Disability Benefits Overturned Due to Insufficient Medical Assessments
«…sverfahren in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch völlig ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14). Eine Rückweisung ist vorliegend…»
C-1268/2019 (2020-09-17)
Invalidity Pension: Alcohol Dependency and Work Capacity Assessment
«…ahren in Nachachtung dieser neuen bundes- gerichtlichen Rechtsprechung noch völlig ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteil des BVGer C-1444/2015 vom 17. Oktober 2017 E. 8.14). Überdies würde den Verfah- rens…»
C-5443/2018 (2020-07-16)
Insurance Agency Overturned for Insufficient Medical Assessments in Invalidity Claim
«…Beweisverfahren in Nachachtung der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung noch ungeklärt sind (vgl. Ur- teil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016…»
C-1407/2018 (2020-03-09)
Disability Benefits Granted for Interacting Medical Conditions
«…eisverfahren in Nachachtung dieser neuen bundesgerichtlichen Recht- sprechung noch ungeklärt sind (vgl. Urteil des BGer 9C_450/2015 vom 29. März 2016 E. 4.2.2; Urteile des BVGer C-4329/2014 vom 11. Januar 2017 E. 10.2, C-5000/2014 vom 21. Oktober 2016…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_450/2015

Urteil vom 29. März 2016

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiber R. Widmer.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Gysler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,

Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 4. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. Der 1965 geboren A.________ arbeitete seit März 1997 im Malergeschäft B.________ als Maler. Am 31. Dezember 2002 meldete er sich unter Hinweis auf Rückenschmerzen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 17. September 2004 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich ab 1. Juni 2003 eine halbe Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 55 % zu. Eine im Januar 2010 eingeleitete Rentenrevision führte zu einer wiedererwägungsweisen Aufhebung der halben Rente gemäss Verfügung vom 16. August 2011. In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Mai 2012 fest, dass A.________ weiterhin Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Im Rahmen eines im Dezember 2012 eingeleiteten Revisionsverfahrens zur Überprüfung der Invalidenrente gestützt auf die Schlussbestimmungen gemäss 6. IV-Revision traf die IV-Stelle medizinische Abklärungen, worauf sie die halbe Invalidenrente mit Verfügung vom 28. Oktober 2014 auf den 1. Dezember 2014 aufhob.

B. Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher A.________ die Aufhebung der Verwaltungsverfügung und die Weiterausrichtung der halben Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 4. Mai 2015).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern; eventuell sei die Sache zu zusätzlichen Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Gemäss lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision) werden Renten, die bei pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildern ohne nachweisbare organische Grundlage gesprochen wurden, innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung (am 1. Januar 2012) überprüft. Sind die Voraussetzungen nach Art. 7 ATSG nicht erfüllt, so wird die Rente herabgesetzt oder aufgehoben, auch wenn die Voraussetzungen von Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die dem Beschwerdeführer seit 1. Juni 2003 ausgerichtete Invalidenrente auf Ende November 2014 gestützt auf lit. a Abs. 1 der zitierten Schlussbestimmung aufgehoben. Sie gelangte aufgrund einer einlässlichen Würdigung der medizinischen Akten aus der Zeit vor Erlass der Rentenverfügung vom 17. September 2004, worunter sich Berichte des Rheumatologen Dr. med. C.________ (vom 16. August 2002 und 24. April 2003), des Internisten Dr. med. D.________ vom 18. Januar 2003 und 15. Juni 2004, der Austrittsbericht der Klinik E.________ (vom 11. April 2003), der Schlussbericht der beruflichen Abklärungsstelle F._________ vom 18. November 2003, der Bericht des Arbeitszentrums G.________ vom 28. Juni 2004 sowie die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juli 2004 befinden, zur Auffassung, die Rente des Versicherten habe sich massgeblich auf ein pathogenetisch-ätiologisch unklares syndromales Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage gestützt. Aufgrund der nach Verfügungserlass erstatteten Arztberichte, insbesondere des Gutachtens der Rheumatologin Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 2010 sowie eines psychiatrischen Gutachtens des Dr. med. I.________ mit interdisziplinärer Zusammenfassung (psychiatrisch und rheumatologisch) vom 5. November 2010, Berichten der Psychiaterin Frau Dr. med. K.________ (vom 28. April 2013, 2. Juli 2014 und 17. November 2014) und eines Gutachtens der MEDAS Ostschweiz vom 20. Februar 2014 hielt das Sozialversicherungsgericht fest, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung vermöge im Lichte der Rechtsprechung ( BGE 130 V 352 ) im vorliegenden Fall keine Erwerbsunfähigkeit zu bewirken, da von den massgebenden Kriterien einzig der chronifizierte Krankheitsverlauf gegeben sei. Die Schmerzstörung habe daher als überwindbar zu gelten. Die Invalidenrente sei folglich aufzuheben.

3.2. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung auf einem unklaren Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage beruht habe. Vielmehr hätten psychische Beschwerden und eine Diskusprotrusion C5 zur teilweisen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit geführt. Eine Rentenaufhebung in Anwendung der Schlussbestimmungen der 6. IV-Revision sei nicht zulässig. Ferner weist der Versicherte darauf hin, dass die von der Vorinstanz als massgeblich erachtete Rechtsprechung zu den somatischen Schmerzstörungen mit dem Urteil 9C_492/2014 vom 3. Juni 2015 geändert wurde. In den Gutachten der Dres. med. H.________/I.________ sowie der MEDAS Ostschweiz seien ferner die Auswirkungen der psychischen Störung auf die Arbeitsfähigkeit nicht beurteilt worden. In beiden Expertisen fehle eine Stellungnahme zur Arbeitsunfähigkeit gemäss den im neuesten Urteil des Bundesgerichts vom 3. Juni 2015 beschriebenen Indikatoren. Da die erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens gestützt auf die vorhandenen medizinischen Akten nicht im Licht der massgebenden Indikatoren eingeschätzt werden können, sei eine neue Begutachtung anzuordnen. In zahlreichen Arztberichten seit Januar 2003 seien depressive Stimmungslagen und Episoden festgehalten worden, zuletzt von Frau Dr. med. K.________ in einem Bericht vom 2. Juli 2014, bestätigt mit Bericht vom 17. November 2014. In ihrer Stellungnahme vom 2. Juli 2014 habe die Psychiaterin zudem ausgeführt, ein depressives Beschwerdebild liege bereits seit 2001 vor. Eine bloss reaktive Depression, wie sie die Ärzte der MEDAS Ostschweiz als Reaktion auf eine Belastungs- und Anpassungsstörung diagnostizierten, müsste längst abgeklungen sein. Sei jedoch eine rezidivierende depressive Störung gegeben, liege eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % vor.

4.

4.1. In BGE 141 V 281 wurde die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen ( BGE 130 V 352 ) geändert. Hingewiesen wurde dabei zunächst auf die Bedeutung der diagnostischen Voraussetzungen und die Tragweite der Ausschlussgründe (Aggravation und ähnliche Erscheinungen; E. 2.2 S. 287 f.). Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit gab das Gericht die Überwindbarkeitsvermutung auf und ersetzte das bisherige Regel/Ausnahme-Modell durch einen strukturierten normativen Prüfungsraster (E. 3.4-3.6 S. 291 ff.). Ferner passte das Gericht den Beurteilungsraster an und erweiterte den Indikatorenkatalog u.a. im Hinblick auf die Erfassung von Ressourcen (E. 4.1 S. 296 ff.). Diese geänderte Rechtsprechung ist auf sämtliche hängigen Fälle anwendbar und hat daher auch im vorliegenden Fall Geltung zu beanspruchen ( BGE 122 V 182 E. 3b S. 184, 119 V 410 E. 3 S. 412). In E. 8 S. 309 wurde in Bezug auf die Beweiskraft medizinischer Gutachten erkannt, in intertemporaler Hinsicht sei sinngemäss wie in BGE 137 V 210 (betreffend rechtsstaatliche Anforderungen an die medizinische Begutachtung) vorzugehen. Danach verlieren gemäss altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten nicht per se ihren Beweiswert. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgebenden Indikatoren erlauben oder nicht. Je nach Abklärungstiefe und -dichte kann zudem unter Umständen eine punktuelle Ergänzung genügen.

4.2. Entsprechend den Darlegungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird, ist erstellt, dass die ursprüngliche Invalidenrentenzusprechung auf einem unklaren syndromalen Beschwerdebild ohne nachweisbare organische Grundlage im Sinne von lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 beruht hat. Soweit der Beschwerdeführer Gegenteiliges behauptet, kann ihm nicht gefolgt werden. Seine Ausführungen erschöpfen sich insoweit in appellatorischer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung, die im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts (E. 1 hievor) nicht zu hören ist. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts liegt nicht vor und wird auch nicht geltend gemacht. Näher zu prüfen ist hingegen, ob bei Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2014 noch eine Erwerbsunfähigkeit gemäss Art. 7 Abs. 1 ATSG vorgelegen hat, die einer Aufhebung der Invalidenrente entgegengestanden hat. Diese Prüfung hat nach BGE 141 V 281 zu erfolgen, woran nichts ändert, dass der angefochtene Entscheid bereits am 4. Mai 2015 und damit vor dem Urteil 9C_492/2014 am 3. Juni 2015 ( BGE 141 V 281 ) ergangen ist.

4.2.1. Beim Beschwerdeführer liegt u.a. unbestrittenermassen eine langdauernde somatoforme Schmerzstörung vor. In diagnostischer Hinsicht sind die anspruchserheblichen Voraussetzungen für die weitere Gewährung der Invalidenrente erfüllt, insbesondere finden sich in den fachärztlichen Gutachten auch keine Hinweise auf eine Aggravation oder eine ähnliche Erscheinung ( BGE 141 V 281 E. 2.2.1 S. 287 f.), die den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessen ( BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288). Die Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zum Zeitpunkt der verfügten Rentenaufhebung am 28. Oktober 2014 ist anhand eines Katalogs von Indikatoren ergebnisoffen - unter Berücksichtigung leistungshindernder äusserer Belastungsfaktoren einerseits und Kompensationspotenzialen (Ressourcen) andererseits vorzunehmen ( BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.). Die entsprechenden Prüfungsgesichtspunkte sind als im Regelfall beachtliche Standardindikatoren in BGE 141 V 281 E. 4 S. 296 ff. wiedergegeben. In BGE 141 V 281 knüpfte das Bundesgericht zwar beim bisherigen Kriterienkatalog an (E. 4.1.1 S. 297 oben). Indessen wurde die vorrangige Beachtlichkeit der psychischen Komorbidität aufgegeben, und vom Heranziehen des primären Krankheitsgewinns wurde abgesehen (a.a.O., S. 297). Systematisiert werden nach BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 ff. die Kategorien "funktioneller Schweregrad" (Komplex "Gesundheitsschädigung", Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde, Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz, Komorbiditäten, Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönliche Ressourcen), Komplex "sozialer Kontext" und die Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens) : gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen und behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesener Leidensdruck.

4.2.2. Die vom kantonalen Gericht hinsichtlich der Aufhebung der Invalidenrente als massgeblich erachteten medizinischen Gutachten der Frau Dr. med. H.________ vom 23. Oktober 2010, des Psychiaters Dr. med. I.________ vom 5. November 2010 und der MEDAS Ostschweiz vom 2. April 2014 bilden keine hinreichende Beurteilungsgrundlage. Die Expertise der Dres. med. H.________ und I.________ wurde vier Jahre vor Erlass der Rentenaufhebungsverfügung vom 28. Oktober 2014 erstattet. Schon infolge der langen zeitlichen Distanz fehlt ihr die Aussagekraft. Das Gutachten der MEDAS Ostschweiz vom 2. April 2014 liegt nahe beim Verfügungsdatum; eine schlüssige Beurteilung der Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit gemäss BGE 141 V 281 im Lichte der massgebenden Indikatoren ist jedoch nicht möglich (vgl. E. 4.2.1 hievor). Der Psychiater der MEDAS beantwortete in erster Linie die Fragen nach einer psychischen Komorbidität und der Überwindbarkeit der diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und betrachtete die depressive Symptomatik, da reaktiver Natur, als "nicht invalidisierend". Diese Kriterien sind indessen nach der geänderten Rechtsprechung nicht mehr entscheidend. Hinsichtlich der nunmehr im Vordergrund stehenden Indikatoren (E. 4.2.1 hievor) lassen sich dem Gutachten der MEDAS nicht genügend Aussagen entnehmen, die eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit gestatten würden. Insbesondere zu den persönlichen Ressourcen ( BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) und der Kategorie "Konsistenz" ( BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) können dem Gutachten keine schlüssigen Ausführungen der medizinischen Sachverständigen entnommen werden. Es ist daher unabdingbar, ein neues interdisziplinäres Gutachten - allenfalls auch entsprechende Nachfragen bei den letztgenannten Gutachtern - einzuholen, das die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers in Einklang mit der geltenden Rechtslage nach Massgabe der im Regelfall heranzuziehenden Standardindikatoren ermöglicht. Zu diesem Zweck ist die Sache an die Verwaltung zurückzuweisen. Gestützt auf die zusätzlichen medizinischen Angaben wird sie über den Rentenanspruch neu entscheiden.

5. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der unterliegenden IV-Stelle aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Diese hat dem Beschwerdeführer zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid vom 4. Mai 2015 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3. Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. März 2016

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Der Gerichtsschreiber: Widmer