Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_45/2022 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Jurisdiction Ruling

Geschäftsnummer 9C_45/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing a decision by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which had not accepted his initial complaint due to lack of local jurisdiction, and chose not to transfer the case to the competent court due to a lack of significant interest. The individual, who was assisted by a guardian, challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal on January 18, 2022. However, the appeal failed to meet the basic content requirements, as it did not address the issues of jurisdiction or the non-transfer of the case to the appropriate court, focusing only on the case's substantive aspects.

Legislator-Regeste

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Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Regarding Jurisdiction Ruling: The individual, who was assisted by a guardian, challenged this decision at the Swiss Federal Tribunal on January 18, 2022. However, the appeal failed to meet the basic content requirements, as it did not address the issues of jurisdiction or the non-transfer of the case to the appropriate court, focusing only on the case's substantive aspects.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Fehlen materieller Voraussetzungen sachliche Unzuständigkeit Zulässige Gründe Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungenügende Rechtsschrift Auslegungsurteile

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Applied to dismiss the appeal in simplified procedure due to insufficient substantiation of the appeal documents.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the levying of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_45/2022

Urteil vom 14. März 2022

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 6. Januar 2022 (IV.2021.00746).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 18. Januar 2022 gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2022, mit welchem dieses auf die Beschwerde des A.________ mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eingetreten ist und auf eine Überweisung an das zuständige Gericht mangels schutzwürdigem Interesse verzichtete,

in Erwägung,

dass unerörtert bleiben kann, ob der Beschwerdeführer, welchem eine Beistandsperson zur Seite steht, ohne Zustimmung im Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB zur Beschwerde legitimiert ist, weil auf das Rechtsmittel - wie sich aus dem Folgenden ergibt - ohnehin nicht eingetreten werden kann,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3; 133 IV 286 E. 1.4), während rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falls auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b; Urteil 9C_334/2021 vom 30. Juni 2021),

dass die Eingabe vom 18. Januar 2022 diesen inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht genügt, da sie weder Ausführungen zur Eintretensfrage noch zur Frage der unterbliebenen Überweisung an das zuständige Gericht enthält,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst der Stadt X.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. März 2022

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner