Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_45/2014 KI-generiert

Claimant v. Cantonal Health Insurance Authority (Dismissal for Formal Defects)

Geschäftsnummer 9C_45/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen in die Eingaben vom 21. und 27. Dezember 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2013 (betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Juni bis August 2012),

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Claimant v. Cantonal Health Insurance Authority (Dismissal for Formal Defects): Gallen in die Eingaben vom 21. und 27. Dezember 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2013 (betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Juni bis August 2012),

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherungsprämie Gesundheitsbezogene Angaben gesetzliche Formmängel Vorabentscheidungsverfahren Vorentscheid sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to in the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

The court waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 9C_45/2014

Urteil vom 29. Januar 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

F.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Sanagate AG*,

Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 25. November 2013.

Nach Einsicht

in die Eingaben vom 21. und 27. Dezember 2013 gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. November 2013 (betreffend ausstehende Krankenkassenprämien für die Monate Juni bis August 2012),

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 13. Januar 2014 an F.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,

in die daraufhin von F.________ am 16. Januar 2014 (Datum des Poststempels) und 18. Januar 2014 eingereichten Eingaben,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass sämtliche Eingaben des Beschwerdeführers diesen gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung offensichtlich nicht genügen, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthalten und sich in keiner Weise mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. Januar 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Attinger