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9C_447/2018 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Justify Harm from Remand Decision

Geschäftsnummer 9C_447/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint submitted to the Federal Tribunal regarding a decision made by the Cantonal Court of Wallis, which involved the invalidity insurance. The initial decision directed the local IV authority to perform additional medical assessments and subsequently re-evaluate the applicant's entitlement to benefits. The applicant contested the Cantonal Court's decision, but the tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and indicated that no court fees would be charged.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Dismissed for Failure to Justify Harm from Remand Decision: The initial decision directed the local IV authority to perform additional medical assessments and subsequently re-evaluate the applicant's entitlement to benefits. The applicant contested the Cantonal Court's decision, but the tribunal found that the appeal did not meet the necessary criteria for consideration. Consequently, the tribunal decided not to proceed with the complaint and indicated that no court fees would be charged.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung ergänzende medizinische Abklärung Vorentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Vorabentscheidungsverfahren nicht wiedergutzumachender Nachteil Wiedererwägung des Asylgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Used for the simplified procedure decision not to enter upon the appeal (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Cited for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_447/2018

Urteil vom 25. Juni 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Gerichtsschreiber Attinger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonale IV-Stelle Wallis,

Bahnhofstrasse 15, 1950 Sitten,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Mai 2018 (S1 18 58).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 16. Juni 2018 gegen den Nichteintretensentscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 15. Mai 2018,

in Erwägung,

dass es sich beim angefochtenen Entscheid, welcher die Sache an die IV-Stelle zurückweist, damit diese ergänzende medizinische Abklärungen vornehme und anschliessend über den Rentenanspruch neu verfüge, um einen selbständig eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt ( BGE 142 V 6 E. 1.1 S. 28; 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen),

dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit alternativ voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde ( Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG ),

dass die beschwerdeführende Partei im Einzelnen darzutun hat, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist ( BGE 142 V 26 E. 1.2 S. 28; 137 III 324 E. 1.1 S. 329 mit Hinweisen),

dass der Beschwerdeführer der diesbezüglichen Begründungspflicht in keiner Weise nachkommt, sondern sich zum einen nur mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt und zum andern selber eine ergänzende Abklärung durch die IV-Stelle fordert,

dass daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Wallis und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Juni 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Attinger