Claimant v. IV Office on Invalidity Pension Denial
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after experiencing symptoms such as headaches, shoulder pain, and numbness, applied for disability insurance benefits. The application was initially denied due to a determined disability degree of 19% and later 20%, despite further claims of health issues including depression. The individual subsequently filed a complaint after the denial of benefits was upheld by a cantonal court decision. The complainant sought to overturn this decision, asserting a right to a full pension retroactively due to their health conditions, and requested a return of the case for further examination of the facts.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 44 ATSG, Art. 109 BGG; Claimant v. IV Office on Invalidity Pension Denial: The application was initially denied due to a determined disability degree of 19% and later 20%, despite further claims of health issues including depression. The individual subsequently filed a complaint after the denial of benefits was upheld by a cantonal court decision. The complainant sought to overturn this decision, asserting a right to a full pension retroactively due to their health conditions, and requested a return of the case for further examination of the facts.
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KI-generiertThe appeal is disposed of using the simplified procedure indicated by this article.
The court imposes court costs on the appellant due to the outcome of the appeal.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_447/2013
Urteil vom 13. Dezember 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kernen, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Borella,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
S.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern , Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2013.
Sachverhalt:
A. Nachdem sich S.________ am 3. November 2009 unter Angabe von Kopf- und Schulterschmerzen sowie einer Gefühlslosigkeit in Armen und Beinen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet hatte, wies die IV-Stelle Bern mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 26. Januar 2011 das Leistungsbegehren bezüglich einer Rente bei einem Invaliditätsgrad von 19 % ab. Am 7. Februar 2011 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf Kopf- und Nackenschmerzen sowie eine Depression erneut zum Leistungsbezug an. Gestützt auf die Ergebnisse einer interdisziplinären Begutachtung lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Januar 2013 das Leistungsbegehren bei einem Invaliditätsgrad von 20 % erneut ab.
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 13. Mai 2013).
C. S.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, es sei der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und ihm rückwirkend, spätestens ab 1. Februar 2012, auf unbestimmte Zeit eine ganze Rente auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
D. Mit Verfügung vom 30. Juli 2013 hat das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Erwägungen:
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann eine - für den Ausgang des Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ) - Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).
2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 4 und Art. 28 f. IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG an einer invalidisierenden, rentenbegründenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leidet. Das kantonale Gericht hat die zu dieser gesetzlichen Anspruchsgrundlage gebildeten materiell- und beweisrechtlichen Grundsätze gemäss der geltenden Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Es wird auf E. 2 des angefochtenen Entscheides verwiesen (Art. 109 Abs. 3 zweiter Satz BGG).
2.1. Was den Gesundheitszustand und die Arbeits (un) fähigkeit anbelangt, hat das kantonale Gericht die gesamte medizinische Aktenlage und deren Entwicklung seit der rechtskräftigen Leistungsablehnung durch Verfügung vom 26. Januar 2011 umfassend und sorgfältig geprüft. Gestützt auf diese Beweiswürdigung ist die Vorinstanz zum Schlusse gelangt, dass auf das Gutachten des Zentrums X.________ vom 19. August 2012 abgestellt werden kann. Es hat sich dabei pflichtgemäss auch mit (teilweise) abweichenden Diagnosestellungen und Stellungnahmen der behandelnden Aerzte zur Arbeitsunfähigkeit sowie einer dem Krankentaggeldversicherer erstatteten psychiatrischen Expertise vom 19. Dezember 2011 auseinandergesetzt, dies unter Einschluss des im ersten Abklärungsverfahren eingeholten interdisziplinären Gutachtens des Zentrums Y.________ vom 29. Oktober 2010. Wenn das kantonale Gericht eine im Wesentlichen erhaltene Arbeitsfähigkeit für wechselbelastete, behinderungsangepasste Tätigkeiten aus interdisziplinärer Sicht festgestellt und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung als nicht überwiegend wahrscheinlich bezeichnet hat, so bleiben diese Entscheidungen über Tatfragen für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).
2.2. Denn die Beschwerde legt weder eine offensichtlich unrichtige (unhaltbare oder willkürliche; BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; Urteil 9C_949/2012 vom 28. Mai 2013) noch eine auf einer Rechtsverletzung beruhende Tatsachenfeststellung dar. Insbesondere ist, entgegen der Rüge in der Beschwerde, ein Verstoss gegen den Untersuchungsgrundsatz von vornherein nicht ersichtlich, da im Neuanmeldungsverfahren die gesundheitlichen Verhältnisse durch das interdisziplinäre Gutachten vom 19. August 2012 medizinisch umfassend abgeklärt wurden, wie es Art. 43 und Art. 44 ATSG verlangen. Der Umstand, dass diese Administrativexpertise zu teilweise anderen Erkenntnissen gelangt ist als die Vorgutachten und die Berichte der behandelnden Aerztin, bedeutet, wiederum entgegen den Einwendungen in der Beschwerde, als solcher noch nicht, dass Widersprüche vorlägen, die nach weiteren Beweismassnahmen rufen würden. Im Grunde genommen beschlagen sämtliche Vorbringen in der Beschwerde - nach ihrem wirklichen Gehalt betrachtet - lediglich die vorinstanzliche Beweiswürdigung, welcher der Beschwerdeführer seine abweichende Sichtweise entgegenhält, was im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG nicht genügt.
3. Die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen.
4. Bei diesem Prozessausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. Dezember 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kernen
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini