Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_445/2020 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Denial of Electrical Wheelchair Revision

Geschäftsnummer 9C_445/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A man born in 1955 applied to the Invalidity Insurance for a wheelchair on July 7, 2014, but his request was denied by the Bern Disability Insurance Office (IV-Stelle Bern) on March 9, 2015, based on a medical assessment. He filed a new request on June 25, 2018, for an electric wheelchair, which was again denied on September 2, 2019, as no grounds for revision were found. The man appealed this decision, but the Bern Administrative Court upheld the denial on May 27, 2020. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and be granted an electric wheelchair, or alternatively, to have the case sent back for further assessment.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Federal Supreme Court Upholds Denial of Electrical Wheelchair Revision: He filed a new request on June 25, 2018, for an electric wheelchair, which was again denied on September 2, 2019, as no grounds for revision were found. The man appealed this decision, but the Bern Administrative Court upheld the denial on May 27, 2020. Subsequently, he filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the decision and be granted an electric wheelchair, or alternatively, to have the case sent back for further assessment.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung psychiatrische Störungen Gesundheitsverschlechterung Revisionsgründe Gesundheitsbezogene Angaben medizinisches Gutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Used to dispose of the appeal summarily because it is obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

200 2024 474 (2024-12-04) · be
Swiss Court Affirms Denial of Invalidity Pension for Spinal Injury Claimant
«…zur An- erkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens nicht ausreicht (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2), ist doch das gesundheitliche Leiden bei einer blossen Verdachtsdiagnose nicht mit dem Beweisgrad der überwi…»
200 2024 246 (2024-09-18) · be
Insured v. Disability Insurance Office (Delayed Sleep Syndrome, ADHD, Burnout Reapplication)
«…eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2), so dass allein durch die Diagnosestellung kein neuer resp. veränderter Gesundheitsschaden erstellt ist. Dar…»
200 2023 812 (2024-04-04) · be
Insured Person v. Swiss Invalidity Insurance Court of Appeal Decision Regarding Multiple Sclerosis Pension Revision
«…eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht aus (Entscheid des Bundesgerichts vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2), so dass allein durch die Diagnosestellung kein neuer Gesundheitsschaden erstellt ist. Zudem hat sich die RA…»
200 2023 721 (2024-02-26) · be
Woman v. Invalidity Insurance Office (IV) Regarding Disability Benefits Denial
«…ng eines invalidisierenden Gesundheitsschadens jedoch grundsätzlich nicht aus (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). Eine gesicherte Diagnosestellung konnte letztlich auch deshalb nicht erfolgen, weil die psychiatrische Expl…»
605 2023 23 (2023-09-14) · fr
Disability Pension Increase Appeal Denial
«…sdiagnose zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich eben gerade nicht (vgl. Urteil BGer 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 4.4.2 mit Hinweis). Nichts Neues ergibt sich aus dem Bericht des Orthopäden vom 16. Dezember 20…»
605 2022 47 (2023-01-13) · fr
Appeal Dismissed for Refusal of Disability Benefits Despite Claimed Ongoing Issues
«…dachtsdiagnose zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich gerade nicht (vgl. Urteil BGer 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 4.4.2 mit Hinweis). Dr. med. L.________ ihrerseits diagnostizierte ein mögliches CRPS II, was e…»
9C_181/2022 (2022-04-19)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal on AHV/IV/EO Contributions Due to Formal Defects
«…mäss verspätet ist und daher unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. Urteile 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 1.3 und 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1), worauf in der bundesgerichtlichen Mitteilung vom 24. März 2022 denn auch ausdrücklich hinge…»
9C_520/2021 (2021-12-22)
Claimant v. Invalidity Insurance on Pension Reduction Following Medical Review
«…ingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 29. November 2021 hat demgemäss unberücksichtigt zu bleiben (vgl. Urteil 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1). 2. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, als es für d…»
200 2020 632 (2021-07-27) · be
Claimant v. Social Services (Disability Benefits for Intellectual Disability)
«…nerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens aus (Ent- scheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). Die Ausführungen des RAD-Neuropsychologen Dr. phil. H.________ in der Aktenbeur…»
200 2020 682 (2021-07-05) · be
Appeal Dismissed: Invalidity Pension Denied Despite Partial Incapacity Due to Failing 40% Threshold
«…es BGer vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juli 2021, IV/20/682, Seite 16 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2) und legte nicht differenziert dar, inwiefern sich dadurch Abweichungen von der gutachterlichen Beurteilung i…»
200 2021 110 (2021-04-26) · be
Supplementary Benefits Recipient Challenge over Excessive Rent Recognition
«…Bern vom 27. Mai 2020, IV/2019/767, und schliesslich auch mit Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, bestätigt. Das Bundesgericht hielt bezugnehmend auf das vorinstanzliche Urteil (VGE IV/2019/767) fest, dass gemäss Gut…»
605 2020 117 (2021-03-10) · fr
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«…iagnose zur Anerkennung eines invalidisie- renden Gesundheitsschadens grundsätzlich eben gerade nicht (vgl. Urteil BGer 9C_445/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 4.4.2 mit Hinweis), weshalb die diesbezüglich geäusserte Kritik der beiden RAD-Ärzte berechtigt…»
200 2020 333 (2020-12-04) · be
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«…erkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht aus (Entscheid des BGer vom 19. Oktober 2020, 9C_445/2020, E. 4.2.2). 3.3.3 Soweit Dr. med. C.________ aufgrund der bestehenden rezidivie- renden depressiven Störung, gegenwärt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_445/2020

Urteil vom 19. Oktober 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Beatrice Gurzeler,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2020 (200 19 767 IV).

Sachverhalt:

A. Der 1955 geborene A.________ beantragte bei der Invalidenversicherung unter anderem am 7. Juli 2014 die Abgabe eines Rollstuhles. Dieses Gesuch wies die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 9. März 2015 in Anlehnung an eine Expertise der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH (ABI) vom 17. Februar 2014 (inkl. Stellungnahme vom 9. Februar 2015) ab.

Am 25. Juni 2018 stellte der Versicherte ein neues Gesuch um Kostengutsprache für einen elektrischen Rollstuhl. Mit Verfügung vom 2. September 2019 wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren erneut ab mit der Begründung, es liege kein Revisionsgrund vor.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 27. Mai 2020 ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm sei als Hilfsmittel ein elektrischer Rollstuhl zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Anordnung eines Verlaufsgutachtens an die IV-Stelle zurückzuweisen.

Am 27. September 2020 (Poststempel) reicht A.________ eine Eingabe ein.

Erwägungen:

1. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist erfolgte Eingabe des Beschwerdeführers hat unberücksichtigt zu bleiben ( Art. 100 Abs. 1 BGG ; Urteil 9C_382/2017 vom 18. August 2017 E. 1 mit Hinweis). Daran ändert nichts, dass er sich auf das Replikrecht (vgl. Art. 29 Abs. 1 und 2 BV resp. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; BGE 139 I 189 E. 3.2 S. 191 f. ; 138 I 154 E. 2.3.3 S. 157) beruft. Dieses ist hier unbehelflich, da zuvor weder eine Eingabe der Vorinstanz noch der Gegenpartei einging.

2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung der Verfügung der IV-Stelle vom 2. September 2019 einen Revisionsgrund und damit auch den Anspruch des Versicherten auf einen elektrischen Rollstuhl verneinte.

Die für die Beurteilung der Streitsache massgeblichen rechtlichen Grundlagen gab die Vorinstanz zutreffend wieder. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG ).

4.

4.1. Das kantonale Gericht hielt fest, zu vergleichen sei der Sachverhalt im Zeitpunkt der leistungsablehnenden Verfügung vom 9. März 2015 mit demjenigen im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. September 2019 (vgl. BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 mit Hinweis).

Im Weiteren erkannte die Vorinstanz, dass die Rollstuhlversorgung des Beschwerdeführers den ABI-Gutachtern (Expertise vom 17. Februar 2014 und Stellungnahme vom 9. Februar 2015) bereits bekannt gewesen sei. Diese hätten berichtet, weder aus somatischer noch aus psychiatrischer Sicht sei der Rollstuhl notwendig. Das kantonale Gericht kam zum Schluss, dass seither keine Veränderung festgestellt werden könne, die geeignet sei, den Anspruch des Beschwerdeführers auf einen elektrischen Rollstuhl zu beeinflussen.

4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht:

4.2.1. Soweit er die Zuverlässigkeit ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352) des ABI-Gutachtens in Zweifel zieht, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im vorliegenden Verfahren ist nicht mehr über den Beweiswert dieser Expertise, die als Grundlage für die rechtskräftige Verfügung vom 9. März 2015 diente, zu befinden.

4.2.2. Die Kritik des Versicherten, die mitochondriale Krankheit müsse weiter abgeklärt werden, da das ABI-Gutachten vom 17. Februar 2014 diesbezüglich nicht schlüssig sei, zielt ins Leere. Denn die Vorinstanz gelangte nicht in Anlehnung an das ABI-Gutachten, sondern auf der Basis der medizinischen Aktenlage seit März 2015 (vgl. E. 4.1) zum Ergebnis, dass es sich bei der mitochondrialen Zytopathie lediglich um eine Verdachtsdiagnose handle. Das kantonale Gericht führte zu Recht aus, dass dies zur Anerkennung eines invalidisierenden Gesundheitsschadens grundsätzlich nicht ausreicht (Urteil 9C_795/2017 vom 19. März 2018 E. 3.1.2 mit Hinweis).

4.2.3. Zur Frage, ob sich der psychische Gesundheitszustand verschlechtert habe, legte die Vorinstanz dar, dass einzig neue objektive Befunde, die sich auf die Rollstuhlbedürftigkeit auswirkten, massgebend seien. So stellte sie nach Würdigung der medizinischen Akten fest, unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel lägen nur unerhebliche unterschiedliche Beurteilungen desselben Sachverhaltes vor. Lediglich mit dem Hinweis auf eine depressive Episode mittleren bis schweren Grades sowie auf eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit monatelangen Aufenthalten in psychosomatischen Kliniken vermag der Versicherte nicht (substanziiert) aufzuzeigen, dass sich der Gesundheitszustand entgegen den vorinstanzlichen Feststellungen in Bezug auf die Rollstuhlbedürftigkeit geändert haben soll.

4.2.4. Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Verlust von Hilfsmitteln durch seinen Umzug von Deutschland in die Schweiz verletze eindeutig Art. 5 und 24 der Verordnung EG Nr. 883/2004 und damit internationales Recht, ist auf das von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Ausgeführte zu verweisen, wonach mit diesem Argument kein Revisionsgrund erstellt sei, da es sich dabei um keine neue Tatsache handle.

4.3. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, indem es einen Revisionsgrund und damit einen Anspruch auf einen elektrischen Rollstuhl verneinte. Eine Rückweisung zur Anordnung eines Verlaufsgutachtens an die IV-Stelle erübrigt sich damit.

4.4. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf den kantonalen Gerichtsentscheid (Abs. 3) erledigt.

5. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Oktober 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber