Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_444/2020 KI-generiert

Appeal Dismissed: Challenge to Residual Working Capacity Assessment

Geschäftsnummer 9C_444/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal filed by a complainant against a decision from the Administrative Court of the Canton of Bern regarding the denial of a disability insurance claim. The crux of the case concerns the complainant's claim of complete inability to work due to health issues, which contrasts with the court's previous ruling that affirmed a 100% work capability for suitable job roles based on a medical assessment by CEMEDEX. The complainant contested this, referencing different medical opinions suggesting total work incapacity. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not adequately substantiate how the lower court's factual findings or legal interpretations were erroneous under Swiss federal law. Consequently, the appeal did not meet the necessary criteria to proceed, as it failed to demonstrate a violation of law or errors in the assessment of facts required for further judicial examination.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 i.V.m, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 16 Abs. 1 ATSG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Appeal Dismissed: Challenge to Residual Working Capacity Assessment: The crux of the case concerns the complainant's claim of complete inability to work due to health issues, which contrasts with the court's previous ruling that affirmed a 100% work capability for suitable job roles based on a medical assessment by CEMEDEX. The complainant contested this, referencing different medical opinions suggesting total work incapacity. However, the Swiss Federal Tribunal found that the appeal did not adequately substantiate how the lower court's factual findings or legal interpretations were erroneous under Swiss federal law. Consequently, the appeal did not meet the necessary criteria to proceed, as it failed to demonstrate a violation of law or errors in the assessment of facts required for further judicial examination.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung) Beurteilung der Arbeitsfähigkeit willkürliche Beweiswürdigung Rüge der Sachverhaltsfeststellung Sachverständigengutachten Bemessung des Invaliditätsgrades materielle Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Federal Tribunal waived the collection of court fees.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_444/2020

Urteil vom 3. August 2020

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 12. Mai 2020 (200 20 3 IV).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. Juni 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2020,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 f. S. 245 f.),

dass die Beschwerde - samt Begründung - innert 30 Tagen nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheids einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 BGG ),

dass der vorinstanzliche Entscheid der Beschwerdeführerin am 15. Mai 2020 eröffnet wurde und damit die Beschwerdefrist abgelaufen war (Art. 44 f. BGG), als sie sich am 6. Juli 2020 ein zweites Mal vernehmen liess, weshalb diese Eingabe nicht beachtet werden kann,

dass das kantonale Gericht eine Arbeitsfähigkeit von 100 % für leidensangepasste Tätigkeiten aufgrund des als beweiskräftig qualifizierten Gutachtens der CEMEDEX vom 6. September 2018feststellte und gestützt darauf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ermittelte,

dass die Beschwerdeführerin die Krankheitsentwicklung aufzeigt und auf andere ärztliche Einschätzungen hinweist, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sein soll,

dass sich diese Ausführungen in der Beschwerde darauf beschränken, in appellatorischer Weise die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Ermessensausübung zu kritisieren resp. die festgestellte Leistungsfähigkeit zu bestreiten, damit aber nicht dargetan ist, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich oder die Rechtsanwendung bundesrechtswidrig sein sollen,

dass sich die Verwertbarkeit der (Rest-) Arbeitsfähigkeit anhand des ausgeglichenen Arbeitsmarkts beurteilt, der auch leichte Arbeiten, wie etwa einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie leichte Montagearbeiten beinhaltet ( Art. 16 Abs. 1 ATSG ), weshalb das unsubstantiierte Vorbringen der Versicherten, es gebe keine Arbeitsstelle für die im Gutachten erhobenen qualitativen Einschränkungen, keine Bundesrechtswidrigkeit des vorinstanzlichen Entscheids aufzuzeigen vermag,

dass die Beschwerde somit den inhaltlichen Mindestanforderungen nicht genügt, da den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. August 2020

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Möckli