Denial of Legal Aid for Untimely Tax Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDenial of Legal Aid for Untimely Tax Appeal The cantonal court denied the applicant's request for pro bono legal aid on the basis that the appeal against the lower court's decision (which had terminated proceedings concerning a tax penalty order because the fine had been paid, implying the objection was withdrawn and the order was final) was deemed unlikely to succeed. The court reasoned that the appeal was filed after the 30-day deadline had passed, based on an assumed seven-day delivery fiction for the lower court's decision, and no grounds for reinstating the deadline were asserted, making the appeal hopeless. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the denial of legal aid without entering into the merits, concluding that the appeal against the legal aid decision failed to sufficiently argue, as required under qualified grievance standards for constitutional rights breaches in cases based on cantonal law, how the lower court's assessment of the hopelessness of the underlying tax procedure appeal was unconstitutional.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Denial of Legal Aid for Untimely Tax Appeal: The court reasoned that the appeal was filed after the 30-day deadline had passed, based on an assumed seven-day delivery fiction for the lower court's decision, and no grounds for reinstating the deadline were asserted, making the appeal hopeless. The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the denial of legal aid without entering into the merits, concluding that the appeal against the legal aid decision failed to sufficiently argue, as required under qualified grievance standards for constitutional rights breaches in cases based on cantonal law, how the lower court's assessment of the hopelessness of the underlying tax procedure appeal was unconstitutional.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility (non-entry) of the appeal in the simplified procedure due to insufficient reasons.
Used to waive the collection of court fees.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_442/2024
Urteil vom 2. September 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Moser-Szeless, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau,
2. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Aargau; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. August 2024 (WBE.2024.262).
Erwägungen:
1.
1.1.
A.________ erhob am 22. Juli 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Rechtsmittel richtete sich gegen einen Entscheid des Spezialverwaltungsgerichts, mit welchem dieses am 27. Mai 2024 ein Verfahren betreffend Strafbefehl des Kantonalen Steueramts als gegenstandslos geworden abgeschrieben hatte mit der Begründung, A.________ habe die mit dem Strafbefehl verhängte Ordnungsbusse vorbehaltlos bezahlt; damit gelte die Einsprache als zurückgezogen und der ursprüngliche Strafbefehl sei rechtskräftig geworden.
Der instruierende Verwaltungsrichter teilte A.________ am 31. Juli 2024 mit, nach einer ersten Vorprüfung sei davon auszugehen, der Abschreibungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 sei ihm am 29. Mai 2024 postlagernd zugestellt worden. Gemäss einer "siebentägigen Zustellfiktion" gelte dieser Entscheid als spätestens am 5. Juni 2024 zugestellt. Die Beschwerde vom 22. Juli 2024 sei erst nach Ablauf der dreissigtägigen Beschwerdefrist und damit verspätet eingereicht worden. Voraussichtlich könne darauf nicht eingetreten werden. Es bestehe die Möglichkeit, die Beschwerde innert zehn Tagen ohne Kostenfolge zurückzuziehen. Andernfalls sei innert zehn Tagen ein Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen.
Mit Eingabe vom 14. August 2024 reichte A.________ beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.
1.2.
Das Verwaltungsgericht weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Im Entscheiddispositiv hält es zudem fest, das Verfahren werde nach Eingang des am 31. Juli 2024 verfügten Kostenvorschusses (gegebenenfalls) fortgeführt (Verfügung vom 16. August 2024).
1.3.
A.________ reicht beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein. Er beantragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
2.
2.1.
Die Vorinstanz erwägt in der angefochtenen Verfügung, der Beschwerdeführer habe zur Frage der Rechtsmittelfrist nicht Stellung genommen (vgl. Verfügung vom 31. Juli 2024); er mache auch keine Fristwiederherstellungsgründe geltend. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden dürfe. Die Prozesschancen erschienen daher verschwindend klein. Die unentgeltliche Rechtspflege könne aber nur gewährt werden, wenn das Prozessbegehren nicht aussichtslos sei. An dieser Voraussetzung fehle es, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen sei. Eine Prüfung der Bedürftigkeit erübrige sich.
2.2.
Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht geltend, er verfüge nicht über die zur Leistung des Kostenvorschusses nötigen finanziellen Mittel. Zur Frage der Fristwahrung im vorinstanzlichen Verfahren gibt er an, den Abschreibungsentscheid des Spezialverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2024 am 7. Juli (2024) bei der Post abgeholt zu haben. Zudem rügt er unter anderem die Art und Weise der Ausstellung des am Anfang des Verfahrens stehenden Strafbefehls.
3.
3.1.
Die vorinstanzliche Verfügung betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ein Zwischenentscheid, dessen Anfechtung einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil voraussetzt (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
). Eine selbständig eröffnete Verfügung, mit der die unentgeltliche Prozessführung verweigert wird, bewirkt in der Regel einen derartigen Nachteil, dies jedenfalls dann, wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege abgelehnt, sondern zugleich die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht wird (Urteil 9C_316/2024 vom 12. Juni 2024 mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtspunkt wäre die Beschwerde zulässig, zumal der Beschwerdeführer weiterhin Mittellosigkeit geltend macht (vgl.
BGE 142 III 798
).
3.2.
Zu den Gültigkeitserfordernissen einer Beschwerdeschrift gehört, dass in gedrängter Form begründet wird, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
). Dabei ist gezielt und sachbezogen auf die vorinstanzlichen Erwägungen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblich sind, einzugehen und aufzuzeigen, aus welchem Grund die Vorinstanz im Einzelnen Bundesrecht verletzt haben soll (
BGE 142 III 364
E. 2.4;
134 V 53
E. 3.3;
133 IV 286
E. 1.4). Vorliegend ist zu beachten, dass das Beschwerdeverfahren betreffend der steueramtlichen Ordnungsbusse, in dessen Rahmen die angefochtene Verfügung erging, auf kantonalem Recht beruht. Damit beschränken sich die Rügemöglichkeiten vor Bundesgericht im Wesentlichen auf die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten, wobei eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 95 lit. a, Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG
;
BGE 134 II 244
E. 2.2; Urteile 8C_392/2024 vom 16. Juli 2024 E. 1; 8C_409/2024 vom 14. August 2024 E. 2).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers (oben E. 2.2) kann nicht entnommen werden, inwiefern die - für die Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausschlaggebende - vorinstanzliche Feststellung, das Rechtsmittel sei aussichtslos, verfassungswidrig sein sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht.
3.3.
Auf das Rechtsmittel ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (
Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG
). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Steueramt Aargau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 2. September 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Moser-Szeless
Der Gerichtsschreiber: Traub