Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_441/2018 KI-generiert

Jurisdictional Dispute Over Supplementary Benefit Repayment Upon Cantonal Relocation

Geschäftsnummer 9C_441/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant suffering from Cerebral Palsy, who was receiving supplementary benefits in the form of a helplessness allowance from the disability insurance in Zurich, faced issues with the reimbursement of healthcare and disability costs by her municipality in Greifensee. The municipality paid CHF 2,377 towards her costs, offset it against an existing debt of CHF 3,928, and demanded she repay CHF 1,551. Her subsequent appeal was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which ruled it was not competent as her new residence was in Zuzwil (SG), transferring jurisdiction to the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. However, this court also declared itself incompetent. The complainant then appealed to the Federal Court, seeking clarification on local jurisdiction issues and requesting the case be heard by the competent authority.

Legislator-Regeste

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Art. 58 Abs. 3 ATSG, Art. 39 Abs. 2 ATSG, Art. 58 ATSG, Art. 58 Abs. 1 ATSG, Art. 1 Abs. 1 ELG, Art. 95 lit. a BGG; Jurisdictional Dispute Over Supplementary Benefit Repayment Upon Cantonal Relocation: The municipality paid CHF 2,377 towards her costs, offset it against an existing debt of CHF 3,928, and demanded she repay CHF 1,551. Her subsequent appeal was dismissed by the Social Insurance Court of the Canton of Zurich, which ruled it was not competent as her new residence was in Zuzwil (SG), transferring jurisdiction to the Insurance Court of the Canton of St. Gallen. However, this court also declared itself incompetent. The complainant then appealed to the Federal Court, seeking clarification on local jurisdiction issues and requesting the case be heard by the competent authority.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Bezug von Ergänzungsleistungen Forderungseingabe Invalidenversicherung Versicherungsleistung Kompetenzkonfliktbeilegung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees.

Art. 95 lit. a BGG

Cited because the former decision of the Cantonal Insurance Court violated federal law (Art. 95 lit. a BGG) by incorrectly assessing jurisdiction.

Art. 58 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning section to establish the correct rule for determining territorial jurisdiction, which was applied in the operative part (by confirming the St. Gallen court's error based on this article).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

UV.2024.67 (2025-10-21) · sg
Insurance Benefits Appeal Regarding Workplace Injury Causation
«…ständige Behörde, insbesondere an den Versicherungsträger, gelangt (vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 10. April 2019, 9C_441/2018, E. 1, und vom 24. November 2021, 8C_362/2021, E. 4; PHILIPP GEERTSEN, N 21 zu Art. 39, in: Ueli Kieser/Matthias Kradol…»
EL.2024.6 (2025-03-11) · sg
Jurisdiction over Supplementary Benefits Appeal Following Claimant's Relocation
«…erhebung richtet (siehe z.B. Urteile des Bundesgerichts vom 27. April 2023, 9C_489/2022 E. 2, Urteil vom 10. April 2019 9C_441/2018 und Urteil vom 25. April 2019, 9C_192/2019), kann deshalb weiterhin nicht gefolgt werden. Das Bundesgericht hat seine P…»
9C_489/2022 (2023-04-27)
Negative Jurisdictional Conflict Regarding Supplementary Benefits Appeal (EL) for Child Dependent on Mother's Pension.
«…chte) Gesetzeslücke (vgl. BGE 141 V 481 E. 3) gegeben ist (dazu die Urteile 9C_456/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2, 9C_441/2018 vom 10. April 2019 E. 3.1, 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 3.2; vgl. BGE 139 V 170 E. 5.3; kritisch: JEAN MÉTRAL…»
9C_456/2021 (2021-12-22)
EL Authority v. Invalidity Pension Recipient (Jurisdiction over Appeal)
«…stanz vertretenen Auffassung bereits einlässlich auseinandergesetzt (vgl. insbesondere E. 2.1 und 3.2; vgl. auch Urteil 9C_441/2018 vom 10. April 2019 E. 3.1). Demnach lassen sich aus dem Umstand, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen ein wesentlic…»
EL.2020.20 (2021-07-27) · sg
Jurisdictional Competence in Social Security Appeal Based on Appellant's Residence
«…tz der versicherten Person anzuknüpfen (Urteile des Bundesgerichts vom 25. April 2019, 9C_192/2019, vom 10. April 2019, 9C_441/2018, und vom 18. Dezember 2018, 9C_260/2018). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2020 de…»
EL.2020.20 (2021-07-27) · sg
Appeal Dismissed for Lack of Territorial Jurisdiction Due to Change of Domicile
«…tz der versicherten Person anzuknüpfen (Urteile des Bundesgerichts vom 25. April 2019, 9C_192/2019, vom 10. April 2019, 9C_441/2018, und vom 18. Dezember 2018, 9C_260/2018). Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung am 1. Mai 2020 de…»
EL.2019.24 (2019-08-13) · sg
Claimant v. Zurich Supplementary Benefits Authority (Childcare and Household Help Costs)
«…enige sein, dessen kantonales Ergänzungsleistungsrecht angewandt worden sei. B.c. Mit einem Urteil vom 10. April 2019 (9C_441/2018) hob das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen auf. Es führte an…»
EL.2019.24 (2019-08-13) · sg
Jurisdictional Conflict in Supplementary Benefits Appeal After Canton Change
«…enige sein, dessen kantonales Ergänzungsleistungsrecht angewandt worden sei. B.c. Mit einem Urteil vom 10. April 2019 (9C_441/2018) hob das Bundesgericht den Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen auf. Es führte an…»
EL.2017.16 (2018-05-15) · sg
Jurisdiction in Supplementary Benefit Appeals Based on Claimant's Residence at Appeal Filing Versus Law Applicable to Decision
«…gsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai und 17. Mai 2018, EL 2017/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2018. Entscheid vom 15. Mai 2018 und 17. Mai 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Ge…»
EL.2017.16 (2018-05-15) · sg
Jurisdictional Conflict Due to Change of Residency in Supplementary Benefit Appeal
«…gsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai und 17. Mai 2018, EL 2017/16). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2018. Entscheid vom 15. Mai 2018 und 17. Mai 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Ge…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_441/2018

Urteil vom 10. April 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Grünenfelder.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Fürsprecher Daniel Küng,

Beschwerdeführerin,

gegen

Gemeinde Greifensee, Im Städtli 3, 8606 Greifensee,

Beschwerdegegnerin,

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Lagerhausstrasse 19, 8400 Winterthur.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15./17. Mai 2018 (EL 2017/16).

Sachverhalt:

A. A.________, geboren 1975, leidet seit Geburt an einer Cerebralparese und bezog im Kanton Zürich Ergänzungsleistungen zu einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Mit Verfügungen vom 16. September 2016 vergütete ihr ihre Wohnsitzgemeinde Greifensee (ZH), Durchführungsstelle für Zusatzleistungen der AHV/IV, Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 2'377.-, verrechnete diese mit einer noch offenen Schuld (Fr. 3'928.-) und forderte schliesslich Fr. 1'551.- zurück. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2016 fest.

B. B.a. Auf die dagegen erhobene Beschwerde der A.________ trat das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 8. Februar 2017 nicht ein, da sie bei der Beschwerdeerhebung Wohnsitz in Zuzwil (SG) gehabt habe. Es überwies die Sache zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen.

B.b. Mit Entscheid vom 15./17. Mai 2018 erachtete sich auch das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als unzuständig und trat auf die Beschwerde nicht ein.

C. A.________ lässt gegen die Entscheide vom 8. Februar 2017 und vom 15./17. Mai 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das Bundesgericht habe über die Frage der örtlichen Zuständigkeit zu entscheiden und die Angelegenheit zur materiellen Beurteilung an die zuständige Instanz zu überweisen; sodann ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erneuert vernehmlassungsweise seinen Standpunkt. Die Gemeinde Greifensee und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1. Nach dem im Abschnitt Rechtspflegeverfahren unter der Überschrift Zuständigkeit stehenden Art. 58 Abs. 3 ATSG überweist die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht. Mit der Einreichung der Beschwerde bei der unzuständigen Behörde wird die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 60 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 2 ATSG ). Dabei kann das sich als unzuständig betrachtende kantonale Versicherungsgericht einen Nichteintretensentscheid erlassen oder sich darauf beschränken, die Sache an das als zuständig betrachtete Versicherungsgericht eines anderen Kantons weiterzuleiten. Unabhängig davon, ob das erste Gericht die Beschwerde formlos weiterleitet oder einen förmlichen Nichteintretensentscheid erlässt, welcher von der rechtsuchenden Person im Hinblick auf die vorgenommene Weiterleitung der Sache an das zweite Gericht unangefochten blieb, ist bei Verneinung der örtlichen Zuständigkeit in einem Nichteintretensentscheid des zweiten Gerichts im Rahmen des dagegen eingeleiteten Beschwerdeverfahrens die Zuständigkeit beider in Frage kommenden Gerichte vom Bundesgericht ohne Bindung an den Nichteintretensentscheid des ersten kantonalen Gerichts zu prüfen. Da bei fehlender Zuständigkeit des zweiten Gerichts keine Instanz nach Art. 58 ATSG zur Verfügung stünde, kann bei einer solchen Verfahrenskonstellation die Rechtskraft des Nichteintretensentscheids des ersten kantonalen Gerichts nicht eintreten ( BGE 143 V 363 E. 2 S. 365 f. mit Hinweisen).

2.

2.1. Gemäss Artikel 58 Abs. 1 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 ELG ) ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. In BGE 139 V 170 E. 5.3 S. 175 hat das Bundesgericht bestätigt, dass zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit an den Wohnsitz der versicherten Person anzuknüpfen ist (ebenso: BGE 143 V 363 E. 3 S. 366).

2.2. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat seine örtliche Zuständigkeit in Auslegung des Art. 58 Abs. 1 ATSG verneint. Es hat im Wesentlichen erwogen, das Ergänzungsleistungsrecht zeichne sich durch einen gewichtigen kantonalrechtlichen Bezug aus. Dem müsse Rechnung getragen werden, indem die Anwendung ausserkantonalen "Nicht-Rechts" vermieden werde. Dass das ELG nicht von Art. 58 Abs. 1 ATSG abweiche, stelle aus systematischer Sicht eine (unechte) Gesetzeslücke dar. Für eine solche spreche überdies, dass mit der Anknüpfung am Wohnsitz das Ziel verfehlt werde, einen möglichst engen sachlichen Bezug zum Gerichtsstand zu schaffen. Habe die versicherte Person ihren Wohnsitz kurz vor der Beschwerdeerhebung in einen anderen Kanton verlegt, so könnte sie nach Art. 58 Abs. 1 ATSG nicht an ihrem bisherigen Lebensmittelpunkt, sondern einzig am noch fremden neuen Ort Beschwerde führen. In dieser Konstellation widerspreche die Anknüpfung am Wohnsitz diametral dem Willen des historischen Gesetzgebers. Sie führe zum stossenden Ergebnis, dass das Versicherungsgericht ausserkantonales Recht anwenden oder umgekehrt nach eigenem Recht einen Einspracheentscheid beurteilen müsste, der auf dem Recht eines anderen Kantons beruhe. Auch die teleologische Auslegung spreche somit für eine Gesetzeslücke. Daher müsse bei einer Wohnsitzverlegung, wie sie hier vorliege, von Art. 58 Abs. 1 ATSG abgewichen werden: Zuständig sei entgegen dessen Wortlaut nicht das Gericht am neuen Wohnsitz der versicherten Person, sondern dasjenige, dessen kantonales Ergänzungsleistungsrecht angewandt worden sei.

3.

3.1. Im Urteil 9C_260/2018 vom 18. Dezember 2018 (insbesondere E. 2.1 und 3.2) hat sich das Bundesgericht mit der vorinstanzlichen Auffassung bereits einlässlich auseinandergesetzt. Demnach lassen sich aus dem Umstand, dass im Bereich der Ergänzungsleistungen ein wesentlicher Teil kantonal geregelt ist - was vorab für die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten zutrifft - keine Argumente zu Gunsten einer Änderung der Rechtsprechung nach BGE 139 V 170 (und BGE 143 V 363 ) gewinnen. Die formelle Frage der örtlichen Zuständigkeit kann nicht unter Berufung auf einzelne materielle Bestimmungen aus dem Ergänzungsleistungsrecht abweichend von der im ATSG getroffenen Lösung geregelt werden. Gestützt darauf hat das Bundesgericht das Vorliegen einer (unechten) Gesetzeslücke explizit verneint (vgl. dazu BGE 141 V 481 E. 3 S. 485 f. mit Hinweisen) und bestätigt, dass Art. 58 Abs. 1 ATSG die Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte umfassend (integral) regelt.

Triftige Gründe für eine Praxisänderung sind nicht ersichtlich und benennt das kantonale Gericht weder im angefochtenen Entscheid noch in seiner Vernehmlassung vom 23. Juli 2018 (zu den Voraussetzungen: BGE 143 IV 1 E. 5.2 S. 3; 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303). An der bisherigen Rechtsprechung ist daher festzuhalten. Weiterungen dazu erübrigen sich.

3.2. Die Versicherte hatte im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 24. November 2016 Wohnsitz in Zuzwil (SG). Folglich ist gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Dessen Nichteintretensentscheid vom 15./17. Mai 2018 verletzt Bundesrecht ( Art. 95 lit. a BGG ).

4. Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen; mit Blick auf den unzutreffenden Nichteintretensentscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen liegt keine qualifizierte Verletzung der Pflicht zur Justizgewährleistung vor, die es - wie dies in der Vernehmlassung vom 2. August 2018 sinngemäss beantragt wird - ausnahmsweise erlaubte, die Parteikosten der Vorinstanz respektive dem Gemeinwesen, dem diese angehört, aufzuerlegen (vgl. BGE 142 V 551 E. 9.1 S. 571 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15./17. Mai 2018 aufgehoben und die Sache wird an dieses zurückgewiesen, damit es materiell über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde Greifensee vom 25. Oktober 2016 entscheide.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Gemeinde Greifensee hat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. April 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder