Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_441/2014 KI-generiert

Invalidity Pension Recusal Challenge Admissibility

Geschäftsnummer 9C_441/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the necessity of a new psychiatric assessment for an individual who has been receiving invalidity benefits since March 2006. Following a reassessment initiated by the relevant authorities, two psychiatric evaluations were submitted—one by the initially appointed psychiatrist and another private assessment. The individual argued against the need for further evaluation, suggesting that existing documentation was sufficient for a decision. Nevertheless, the authority insisted on a new assessment. The individual's appeal against this decision was later dismissed by a regional insurance court, prompting further legal action to contest the requirement for an additional evaluation and challenge the impartiality of the appointed psychiatrist.

Legislator-Regeste

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Art. 92 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG; Invalidity Pension Recusal Challenge Admissibility: Following a reassessment initiated by the relevant authorities, two psychiatric evaluations were submitted—one by the initially appointed psychiatrist and another private assessment. The individual argued against the need for further evaluation, suggesting that existing documentation was sufficient for a decision. Nevertheless, the authority insisted on a new assessment. The individual's appeal against this decision was later dismissed by a regional insurance court, prompting further legal action to contest the requirement for an additional evaluation and challenge the impartiality of the appointed psychiatrist.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit medizinisches Gutachten Beweiswürdigung Zwischenentscheid stichhaltige Gründe Anfechtung von Verwaltungsverfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible because it was against an interlocutory decision that did not concern the refusal of an expert.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

S 2023 26 (2023-04-13) · gr
Claimant v. Social Insurance Agency (Psychiatric Evaluation Reassignment)
«…chtert hat (vgl. BGE 147 V 79 E.7.4.4; siehe ferner das von der Beschwerdegegnerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E.2.2.3). Der Um- stand alleine, dass ein Sachverständiger sich schon einmal mit einer ver- sicherten…»
IV.2017.216 (2019-07-30) · sg
Disability Benefits Appeal for Polio Sequelae and Scoliosis
«…sbegutachtung beauftragt werden (BGE 132 V 110 E. 7.2.2; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_441/2014, E. 2.2.2 f.). 2.1.2 Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Begründung der von ihm geltend gemachten gesundheitl…»
IV.2017.216 (2019-07-30) · sg
Disability Benefits Denial Upheld for Residual Earning Capacity
«…sbegutachtung beauftragt werden (BGE 132 V 110 E. 7.2.2; bestätigt etwa im Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_441/2014, E. 2.2.2 f.). 2.1.2 Da der Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Begründung der von ihm geltend gemachten gesundheitl…»
IV.2017.116 (2018-10-24) · sg
Disability Benefits Appeal Dismissed Due to Expert Medical Consensus on Work Capacity
«…und Folgerungen einer (selbst-) kritischen Neubeurteilung zu unterziehen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2014, 9C_441/2014 E. 2.2.3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2008, 8C_89/2007 E. 6.2). Der Umstand, dass ein Sachverständige…»
IV.2017.116 (2018-10-24) · sg
Appeal Dismissed for Sustained Disability Pension Claim Related to 2005 Back Injury
«…und Folgerungen einer (selbst-) kritischen Neubeurteilung zu unterziehen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 18. Juni 2014, 9C_441/2014 E. 2.2.3; vgl. auch Bundesgerichtsurteil vom 20. August 2008, 8C_89/2007 E. 6.2). Der Umstand, dass ein Sachverständige…»
8C_558/2017 (2018-02-01)
Insured Person vs. Accident Insurer: Benefit Discontinuation Due to Low Invalidity Degree
«…zum Ganzen: Urteil 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 5.2 mit Hinweisen, in: SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41; vgl. auch Urteil 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E. 2.2.3). 3.2.2. Grundsätzlich ist es somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz beim arbeitsm…»
S 2017 119 (2017-10-31) · gr
Disability Claimant Challenges Reassignment of Prior Evaluating Psychiatrist
«…heint (KIESER, a.a.O., Art. 44 Rz. 39). Das Bundesgericht hielt in dem von der Beschwerdegegnerin zi- tierten Entscheid 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 fest, dass sich die Fra- ge unzulässiger Vorbefassung nicht stelle, wenn von dem bereits mit der Sach…»
2017.09.11.sv.1 (2017-09-11) · bl
Health Insurance Agency v. Independent Expert Review
«…http://www.bl.ch/kantonsgericht terziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_441/2014, E. 2.2.3 mit Hinweis). Eine unvoreingenommene Beurteilung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse wäre damit kaum me…»
200 2016 631 (2016-10-25) · be
Claimant v. Swiss Invalidity Insurance (IV) - Recusal of Prior Experts
«…) - auch keiner einvernehmlichen Gutacht- erbestellung gemäss BGE 139 V 349 (vgl. Entscheid des BGer vom 18. Juni 2016, 9C_441/2014, E. 2.2.2). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Einigungsversuch vorliegend (implizit) durchgeführt wurde. Mit Schre…»
S 2016 62 (2016-09-30) · gr
Disability Applicant Challenges Mandatory Assessment Assignment Protocol
«…der objektiv zu kontrollieren hat (Urteil des Bundesgericht 4A_118/2013 vom 29. April 2013 E.2.1 Abs. 3; ferner Urteile 9C_441/2014 vom 18. Juni 2014 E.2.2.3, 8C_781/2010 vom 15. März 2011 E.7.1 sowie 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E.6.2). Im Lichte d…»
2015.08.27.sv.6 (2015-08-27) · bl
Insured's Continued Hospitalizations Justify Follow-up Medical Exam
«…n und Folgerungen einer (selbst-)kritischen Neubeurteilung zu unterziehen (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 2014, 9C_441/2014, E. 2.2.3 mit Hinweis). Eine unvoreingenom- mene Beurteilung unter Berücksichtigung neuer Erkenntnisse ist damit ohne w…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_441/2014

Urteil vom 18. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Claude Wyssmann,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Solothurn , Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 30. April 2014.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1973) bezieht mit Wirkung seit März 2006 eine ganze Invalidenrente (Verfügung der IV-Stelle Aargau vom 6. Juli 2009). Im Rahmen einer Überprüfung des Leistungsanspruchs beauftragte die neu zuständige IV-Stelle Solothurn den Psychiater Dr. B._______, mit einem Gutachten, welches dieser am 22. April 2012 erstattete. Die Versicherte reichte ein Privatgutachten des Psychiaters Dr. C.________, vom 17. Juni 2013 ein. Die IV-Stelle legte es dem Administrativgutachter vor. Dr. B.________ antwortete, im Privatgutachten würden "medizinisch neue Sachverhalte erwähnt"; es bestünden die Möglichkeiten, entweder eine Verlaufsbegutachtung einzuholen oder der Einschätzung des Privatgutachters zu folgen (Schreiben vom 23. August 2013). Die Versicherte liess unter anderem geltend machen, eine neue Begutachtung sei unnötig. Andernfalls sei bei der Bestellung des Sachverständigen konsensorientiert vorzugehen; dazu schlug sie zwei Fachärzte der Psychiatrie vor (Eingabe vom 14. Oktober 2013).

Die IV-Stelle hielt an einem Verlaufsgutachten durch Dr. B.________ fest (Verfügung vom 20. Dezember 2013).

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies die dagegen gerichtete Beschwerde ab (Entscheid vom 30. April 2014).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Notwendigkeit für eine Neubegutachtung bestehe; die IV-Stelle sei anzuweisen, anhand der Aktenlage einen materiellen Entscheid zu fällen. Eventuell sei die IV-Stelle "in Gutheissung des Ablehnungsgesuchs bezüglich dem Anschein der Befangenheit in der Person von Dr. med. B.________ zu verpflichten, sich mit der Versicherten gemäss BGE 139 V 349 einvernehmlich um eine Begutachtung bei einem anderen psychiatrischen Experten zu bemühen und dabei insbesondere die von der Versicherten mit Schreiben vom 14. Oktober 2013 vorgeschlagenen Gutachterpersonen unvoreingenommen zu prüfen". Subeventuell "sei die Beschwerdesache an die Vorinstanz resp. an die IV-Stelle zurückzuweisen verbunden mit der Weisung, dass bei Dr. med. B.________ eine Stellungnahme zu den ihn betreffenden Gründen der Besorgnis der Voreingenommenheit einzuholen sei". Ausserdem ersucht sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Erwägungen:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG. Zwischenverfügungen, mit denen eine Begutachtung angeordnet wird, sind vor kantonalem Versicherungsgericht resp. Bundesverwaltungsgericht anfechtbar ( BGE 137 V 210 E. 3.4.2.7 S. 256). Vor Bundesgericht getragen kann ein Rechtsstreit um Fragen der Anordnung einer Administrativbegutachtung jedoch nur, sofern der angefochtene Entscheid den Ausstand einer sachverständigen Person im konkreten Fall betrifft (vgl. Art. 92 Abs. 1 BGG ; BGE 138 V 271 ). Hinsichtlich anderer Aspekte prüft das Bundesgericht die Anordnung des Gutachtens gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin erneuert letztinstanzlich die Rüge, die in Aussicht genommene Untersuchung sei nicht notwendig, die Aktenlage vielmehr bereits ohne diese vollständig (vgl. Ziff. 10 der Beschwerdeschrift). Dabei handelt es sich um ein materielles Vorbringen, das im Rahmen eines Zwischenverfahrens grundsätzlich abschliessend vom kantonalen Gericht behandelt wird (oben E. 1).

2.2.

2.2.1. Im Eventualstandpunkt macht die Beschwerdeführerin, wie schon vor kantonalem Gericht, geltend, Dr. B.________ sei mit Blick auf seine Expertise vom 22. April 2012 vorbefasst und daher nicht geeignet, die strittige Begutachtung vorzunehmen. Zudem hätte sich die IV-Stelle mit ihr über die Person des Sachverständigen einigen müssen (Ziff. 11 ff. der Beschwerdeschrift).

2.2.2. Das kantonale Gericht führte dazu unter Hinweis auf BGE 139 V 349 E. 2.2 und 5.2.2.3 aus, bei monodisziplinären Gutachten sei - im Falle eines zulässigen Einwands formeller (Ablehnungsgrund) oder materieller Natur - eine Einigung anzustreben. Hier sei ein solcher Grund allerdings nicht gegeben. Da es sich bloss um eine

Verlaufsbegutachtung handle, erscheine es angezeigt, den bereits mit dem Fall vertrauten Gutachter zu beauftragen (Urteil 9C_1032/2010 vom 1. September 2011 E. 4.1). In der strittigen Verfügung vom 20. Dezember 2013 werde zudem ausdrücklich festgehalten, dass sich der Gutachter nicht mit der Schlüssigkeit seines eigenen früheren Gutachtens auseinanderzusetzen habe; auch sei die Fragestellung nach Einwand der Beschwerdeführerin dahingehend modifiziert worden. Angesichts der Funktion eines Verlaufsgutachtens handle es sich dabei ferner nicht um die (ungerechtfertigte) Einholung einer Zweitmeinung. Somit gebe es keine Einwendungen, welche ein konsensorientiertes Vorgehen gemäss BGE 139 V 349 E. 5.2.2.3 anzeigten (E. 5.3 des angefochtenen Entscheids).

2.2.3. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb das Ergebnis einer Aktualisierung der psychiatrischen Expertise nicht mehr als offen erscheinen sollte. Die Frage unzulässiger Vorbefassung stellt sich von vornherein nicht, da vom Gutachter keineswegs verlangt wird, seine eigenen Erhebungen und Folgerungen einer (selbst-) kritischen Neubeurteilung zu unterziehen (vgl. Urteil 8C_89/2007 vom 20. August 2008 E. 6.2 [SVR 2009 IV Nr. 16 S. 41]). Die Zulässigkeit des - im Übrigen sachlich einzig sinnvollen - Vorgehens der IV-Stelle, die Stellungnahme über die weitere Entwicklung beim gleichen Gutachter einzuholen, ergibt sich (a maiore ad minus) schon daraus, dass die Verwaltung beim Gutachter ohne Weiteres auch eine vervollständigende und vertiefende Ergänzung einfordern kann; hier wie dort müssten zur Annahme von Befangenheit weitere Umstände (beispielsweise ein in unsachlichem Duktus verfasster Bericht) hinzukommen (erwähntes Urteil 8C_89/2007 E. 7.2).

Der Administrativexperte geht zudem nach Kenntnisnahme des Privatgutachtens selber von neuen medizinischen Erkenntnissen aus (vgl. Schreiben des Dr. B.________ an die IV-Stelle vom 23. August 2013: "Im neuen Gutachten werden medizinisch neue Sachverhalte erwähnt, so werden Sie wohl nicht um eine Verlaufsbegutachtung herum kommen, oder Sie folgen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in diesem Gutachten von Dr. F. C.________ vom 27.06.2013 ohne neue Abklärung"). Damit ist auch nicht ersichtlich, weshalb im Hinblick auf die (erneute) "Würdigung der prognostischen Verbesserbarkeit des Leidens an sich seit der Rentenzusprache" oder auf die diagnostische Erfassung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen (Beschwerdeschrift S. 12) ein Anschein von gutachterlicher Befangenheit gegeben sein sollte. Die von der Beschwerdeführerin verlangten Einigungsbestrebungen (Ziff. 13 der Beschwerdeschrift) entfallen. Gegenstandslos sind ferner die weiteren Rügen im Zusammenhang mit der Feststellung eines Ausstandsgrundes (vgl. Ziff. 14 f. der Beschwerdeschrift).

3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit diesem Entscheid gegenstandslos.

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die Erledigung im vereinfachten Verfahren ( Art. 108 BGG ) führt zu reduzierten Gerichtskosten (Urteil 9C_743/2012 vom 10. Oktober 2012).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Traub