Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_440/2023 KI-generiert

Insurer's Appeal on Overcompensation for Infirmity Allowance Dismissed for Lack of Legal Justification

Geschäftsnummer 9C_440/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an appeal by an individual against a decision of the Cantonal Administrative Court of Thurgau regarding a health insurance issue with Easy Sana Assurance Maladie SA. The dispute centered around whether the insurance company had properly addressed claims involving overcompensation due to a helplessness allowance, with specific attention to invoices from early 2018. The appellant argued that the insurance company's decisions from March 2022 did not address certain invoices because they were processed under a different billing system. The federal tribunal reviewed the appeal to determine whether significant factual inaccuracies or legal errors were present in the lower court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Insurer's Appeal on Overcompensation for Infirmity Allowance Dismissed for Lack of Legal Justification: The dispute centered around whether the insurance company had properly addressed claims involving overcompensation due to a helplessness allowance, with specific attention to invoices from early 2018. The appellant argued that the insurance company's decisions from March 2022 did not address certain invoices because they were processed under a different billing system. The federal tribunal reviewed the appeal to determine whether significant factual inaccuracies or legal errors were present in the lower court's findings.

Schlagwörter

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Krankenversicherung Krankenversicherer bestrittene Forderung unrechtmässig bezogene Leistungen Subrogation des Versicherers sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Sistierung der Versicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted to proceedings under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_440/2023

Urteil vom 21. August 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Easy Sana Assurance Maladie SA,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Krankenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2023 (VV.2022.54/E).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 7. Juli 2023 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 17. Mai 2023,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind ( BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4), während eine rein appellatorische Kritik nicht genügt ( BGE 145 I 26 E. 1.3; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen),

dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwog, die Beschwerdegegnerin habe mit Verfügung vom 10. März 2022 generell zu sämtlichen Abrechnungen Stellung genommen, in welchen eine Überentschädigungsanspruch der verstorbenen Versicherten zufolge Hilflosenentschädigung Thema gewesen sei,

dass die Vorinstanz explizit darauf hinwies, dies gelte auch für die vor Juli 2018 ergangenen Abrechnungen, namentlich für jene vom 14. Februar 2018 (Leistungsabrechung für die Monate Juli und August 2017; Nr. 401273012) und vom 16. Mai 2018 (Leistungsaabrechnung für die Monate Mai und Juni 2017; Nr. 409886013), womit die Rüge, es seien diesbezüglich bis heute keine Verfügungen ergangen, unbegründet sei,

dass der Beschwerde nicht entnommen werden kann, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG ) sein sollen,

dass insbesondere nicht genügt, ohne nähere Begründung lediglich zu behaupten, die Verfügung vom 10. März 2022 beziehe sich nur auf im System des Tiers payant abgewickelte Abrechnungen, wohingegen die Abrechnungen Nr. 401273012 und Nr. 409886013 im System des Tiers garant abgewickelt worden seien, weshalb von einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97 BGG auszugehen sei,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

dass der Beschwerdeführer aber künftig mit Kosten zu rechnen haben wird, wenn er weiter in dieser Weise prozessiert, zumal er schon mehrfach (vgl. Urteile 9C_381/2023 vom 12. Juli 2023; 9C_648/2021 vom 10. Januar 2022; 9C_565/2021 und 9C_566/2021, je vom 29. November 2021; 9C_194/2020 vom 30. März 2020) auf die Anforderungen an eine gültige Beschwerde hingewiesen wurde,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. August 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Der Gerichtsschreiber: Williner