Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_438/2023 KI-generiert

Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Requirements

Geschäftsnummer 9C_438/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A petitioner filed a complaint against a decision by the Social Security Court of the Canton of Zurich dated May 25, 2023, concerning supplemental benefits to the AHV/IV (Old Age and Survivors Insurance/Invalidity Insurance). The complaint was addressed to the Swiss Federal Tribunal following the lower court's refusal to consider the petitioner's request for disqualification of the involved judges and court secretary, as the court deemed the reasons for the disqualification as inherently inadmissible. Despite the petitioner's submission, the complaint failed to adequately contest the reasoning or demonstrate a violation of specific legal provisions, leading the tribunal to consider the complaint insufficiently substantiated. Consequently, the tribunal, applying simplified procedures, decided not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 32 lit. i BGerR, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantive Requirements: The complaint was addressed to the Swiss Federal Tribunal following the lower court's refusal to consider the petitioner's request for disqualification of the involved judges and court secretary, as the court deemed the reasons for the disqualification as inherently inadmissible. Despite the petitioner's submission, the complaint failed to adequately contest the reasoning or demonstrate a violation of specific legal provisions, leading the tribunal to consider the complaint insufficiently substantiated. Consequently, the tribunal, applying simplified procedures, decided not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung) Fehlen materieller Voraussetzungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Mindestleistungen materielle Rechtskraft formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits (Nichteintreten) under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy any court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_438/2023

Urteil vom 16. August 2023

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Parrino, Präsident,

Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Birmensdorf, Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Stallikonerstrasse 9, 8903 Birmensdorf,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich

vom 25. Mai 2023 (ZL.2023.00035).

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 26. Juni 2023 (Poststempel) gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2023 (Nichteintreten auf Ausstandsgesuch im Verfahren betreffend Ergänzungsleistungen),

in die Eingabe vom 8. Juli 2023 samt nachgeforderten Unterlagen,

in Erwägung,

dass bis Ende Juni 2023 die Dritte öffentlich-rechtliche Abteilung (bis Ende 2022: Zweite sozialrechtliche Abteilung) zuständig war für die Beurteilung von Beschwerden betreffend die Ergänzungsleistungen ( Art. 82 lit. a BGG sowie Art. 31 lit. g des Reglements vom 20. November 2006 für das Bundesgericht [BGerR; SR 173.110.131] in der bis zum 30. Juni 2023 geltenden Fassung),

dass die am 26. Juni 2023 eingereichte Beschwerde noch durch diese Abteilung (und nicht die Vierte öffentlich-rechtliche Abteilung, die erst für die nach dem 30. Juni 2023 eingereichten Beschwerden betreffend Ergänzungsleistungen zuständig ist [vgl. den am 1. Juli 2023 in Kraft getretenen Art. 32 lit. i BGerR ]) behandelt wird,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt,

dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften inwiefern von der Vorinstanz verletzt worden sein sollen ( BGE 140 III 86 E. 2; 134 V 53 E. 3.3), wohingegen rein appellatorische Kritik nicht genügt (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3),

dass im angefochtenen Beschluss auf das vom Beschwerdeführer gestellte Ausstandsersuchen betreffend die beteiligten Richterinnen und Richter sowie die Gerichtsschreiberin nicht eingetreten wurde,

dass bei Nichteintretensentscheiden eine Beschwerde ohne Darlegung, weshalb das kantonale Gericht auf ein bei ihm eingereichtes Rechtsmittel hätte eintreten sollen, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ),

dass der Beschwerdeführer sich in keiner Weise mit den Erläuterungen der Vorinstanz zu den Gründen auseinandersetzt, die diese bewogen haben, die dem Ausstandsbegehren zugrunde gelegten Motive als von vornherein untauglich und das Ersuchen daher als unzulässig einzustufen,

dass er insbesondere nicht dartut, weshalb das kantonale Gericht dennoch auf seine Eingabe hätte eintreten sollen,

dass die Beschwerde den genannten inhaltlichen Mindestanforderungen somit nicht genügt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nicht entnommen werden kann, inwiefern die Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. August 2023

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl