Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects in Health Insurance Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who filed a complaint regarding health insurance coverage, challenging a decision made by the Social Insurance Court of Zurich on March 26, 2013. The individual’s complaint was rejected as late because it wasn't submitted within the 30-day timeframe following the initial decision. The court also pointed out that the individual failed to provide adequate justification for why the previous court should have heard the case, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible and, in some aspects, abusive. Consequently, the individual was tasked with covering court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 Abs. 1 lit. a, b, c und Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Procedural Defects in Health Insurance Dispute: The individual’s complaint was rejected as late because it wasn't submitted within the 30-day timeframe following the initial decision. The court also pointed out that the individual failed to provide adequate justification for why the previous court should have heard the case, leading to the conclusion that the appeal was inadmissible and, in some aspects, abusive. Consequently, the individual was tasked with covering court costs.
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KI-generiertThe appeal was not admitted in the simplified procedure based on these procedural grounds.
Cited in the reasoning regarding the lack of proper statement of claims and justification, although not explicitly in the operative part (Point 1), it provides general context for admissibility failing before the core procedural rule (Art. 108 BGG) is applied. However, adhering strictly to the rule, only provisions *cited in the dispositive* (1., 2., 3.) are included. Art. 42 BGG is not cited in the dispositive.
The appellant was ordered to pay court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_437/2013
Urteil vom 12. Juli 2013
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Verfahrensbeteiligte
K.________,
Beschwerdeführer,
gegen
EGK-Gesundheitskasse ,
Brislachstrasse 2, 4242 Laufen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 26. März 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juni 2013 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2013,
in Erwägung,
dass die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Endverfügung vom 26. März 2013 und die Zwischenverfügung (Gewährung des rechtlichen Gehörs zur Rechtzeitigkeit der vorinstanzlichen Beschwerdeergreifung) vom 27. Februar 2013 richtet, verspätet, weil nicht innerhalb der am 16. Mai 2013 abgelaufenen 30tägigen Frist eingereicht worden ist, hat doch der Beschwerdeführer praxisgemäss den am 9. April 2013 erfolgten, in seiner Wirkung um sieben Tage (bis und mit 16. April 2013 [Ende der Abholungsfrist]) verlängerten Zustellungsversuch als fristauslösend gelten zu lassen, woran der erteilte Postzurückbehaltungsauftrag nichts ändert (Art. 38 Abs. 2bis ATSG; BGE 134 V 49 ),
dass gegen die vom Beschwerdeführer als solche betitelte "Verfügung" vom 15. April 2013 nicht Beschwerde erhoben werden kann, nachdem darin bloss auf den Abschluss des Verfahrens durch die Verfügung vom 26. März 2013 hingewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, mitzuteilen, ob seine Eingabe vom 12. April 2013 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 26. März 2013 zu behandeln sei und daher als solche an das Bundesgericht weitergeleitet werden solle,
dass die Beschwerde, soweit sie anderes als die Nichteintretensverfügung vom 26. März 2013 betrifft, offensichtlich unzulässig und im Übrigen in weiten Teilen rechtsmissbräuchlich ist,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (vgl. BGE 123 V 335 ; 118 Ib 134 ; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, weshalb die Vorinstanz auf die Beschwerde hätte eintreten sollen,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a, b, c und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. Juli 2013
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Scartazzini