Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_436/2019 KI-generiert

Claimant v. Invalidity Insurance Office (Denial of Invalidity Pension)

Geschäftsnummer 9C_436/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved a dispute regarding the entitlement to an invalidity pension for an individual who had previously received a partial pension from January 2009 to January 2015. Following the termination of her employment in February 2017, she applied again for benefits but was denied by the relevant authority after a new assessment indicated she was still able to work at 70% capacity. Her subsequent appeal was dismissed by the canton’s insurance court, leading her to challenge this decision at the Federal Tribunal, arguing that her psychological condition had deteriorated since the last evaluation, which should have been taken into account.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Claimant v. Invalidity Insurance Office (Denial of Invalidity Pension): Following the termination of her employment in February 2017, she applied again for benefits but was denied by the relevant authority after a new assessment indicated she was still able to work at 70% capacity. Her subsequent appeal was dismissed by the canton’s insurance court, leading her to challenge this decision at the Federal Tribunal, arguing that her psychological condition had deteriorated since the last evaluation, which should have been taken into account.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit halbe Rente Versicherungsleistungsbegehren psychosoziale Faktoren Verlust des Arbeitsplatzes befristete Leistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed summarily because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (Beschwerdeführerin) was ordered to bear the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

200 2024 211 (2024-05-15) · be
Swiss Disability Insurance Pension Appeal Regarding Increased Disability Assessment
«…- psycho-sozialen Krankheitsmodell (vgl. act. IIb 310.1/19 Ziff. 4.7; vgl. Ent- scheid des BGer vom 25. September 2019, 9C_436/2019, E. 4.2.4 mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 426). 4. 4.1 Da sich die Gesamtarbeitsunfähigkeit von 60 % aus…»
S 2019 104 (2020-08-18) · gr
Claimant v. Disability Insurance Authority Regarding Shoulder Injury and Mental Health Limitations
«…olgen ist jedoch rechtsprechungsgemäss auszuklammern (BGE 143 V 409 E.4.5.2 und Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2019 vom 25. September 2019 E.4.2.4). 3.7. Vor diesem Hintergrund ist die bloss pauschale Kritik vom Hausarzt, Dr…»
IV.2018.169 (2020-07-03) · sg
Disability Benefits Appeal: Exclusion of Pre-Existing Condition Assessment
«…dizinischer Gutachter sich nicht von diesem Modell hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019, 9C_436/2019 E. 4.2.4). - Durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht ist zu prüfen, ob und inwieweit die…»
IV.2018.169 (2020-07-03) · sg
Disability Insurance Appeal: Exclusion of Pre-Existing Psychological Factors in Chronic Pain Assessment
«…dizinischer Gutachter sich nicht von diesem Modell hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019, 9C_436/2019 E. 4.2.4). - Durch den Versicherungsträger und im Beschwerdefall durch das Gericht ist zu prüfen, ob und inwieweit die…»
IV.2017.191 (2020-01-23) · sg
Claimant v. Administrative Body (Disability Benefits Denial)
«…Gerichte Gutachter sich nicht von diesem Modell hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019, 9C_436/2019 E. 4.2.4). - Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Schwierigkeit erkennt, so erfo…»
IV.2017.191 (2020-01-23) · sg
Disability Benefits Appeal Following Pension Cessation Due to Improved Earning Capacity
«…Gerichte Gutachter sich nicht von diesem Modell hat leiten lassen (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 25. September 2019, 9C_436/2019 E. 4.2.4). - Wenn der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Schwierigkeit erkennt, so erfo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_436/2019

Urteil vom 25. September 2019

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Advokat Stephan Müller,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Mai 2019 (VBE.2018.578).

Sachverhalt:

A. A.a. Mit Verfügung vom 11. November 2016 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau der 1965 geborenen A.________ rückwirkend vom 1. Januar 2009 bis 31. Januar 2015 eine halbe Rente zu. Dies gestützt auf das Ergebnis der Abklärungsstelle B.________; Gutachten vom 2. April 2014Ergänzungen vom 27. Mai 2014 sowie 2. Mai 2016). Die Befristung des Rentenanspruchs erfolgte im Hinblick auf die Erwerbstätigkeit der Versicherten seit dem 1. Februar 2015 in einem Pensum von 70 %.

A.b. Nachdem A.________ von ihrer Arbeitgeberin am 28. Februar 2017 die Kündigung erhalten hatte, meldete sie sich am 22. März 2017 erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Die Verwaltung liess die Versicherte insbesondere erneut begutachten (Expertise der Abklärungsstelle B.________ vom 10. Januar 2018). Daraufhin verneinte die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren einen Rentenanspruch (Verfügung vom 19. Juni 2018).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 10. Mai 2019 ab.

C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, sei ihr eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die IV-Stelle zur Durchführung weiterer Abklärungen zurückzuweisen.

Erwägungen:

1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die rentenablehnende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 19. Juni 2018 bestätigte.

3. Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung der Streitigkeit massgebenden Rechtsgrundlagen richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

4.

4.1. Das kantonale Gericht mass dem Gutachten der Abklärungsstelle B.________ vom 10. Januar 2018 Beweiswert zu und stellte auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit ab.

4.2.

4.2.1. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, es sei der Sachverhalt bis zur Verfügung vom 19. Juni 2018 massgebend, weshalb mit Blick auf die von ihrem Psychiater Dr. med. C.________ im Bericht vom 23. Mai 2018 bestätigten Symptome einer schweren depressiven Episode hätte geprüft werden müssen, ob die Einschätzung des Gutachters nach wie vor zutreffe.

4.2.2. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, dass es nach der Begutachtung zu einer gesundheitlichen Verschlechterung gekommen sein soll. Die Vorinstanz hat eine Verschlechterung nach der medizinischen Expertise vom 10. Januar 2018 implizit verneint, indem sie ausführte, im Bericht des Dr. med. C.________ vom 18. Mai 2017 und jenem vom 23. Mai 2018 würden im Wesentlichen die gleichen Befunde dargelegt. Inwiefern diese Feststellung willkürlich sein soll, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf.

4.2.3. Mit der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Gutachter habe zwar aufgrund einer Anpassungsstörung eine Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit bestätigt, die dadurch bedingte Einschränkung aber nicht quantifiziert, weil er diese aufgrund ihrer vorübergehenden Natur nicht als invalidisierend erachtet habe. Diese rechtliche Würdigung falle nicht in die Kompetenz eines Mediziners. Damit sei der medizinische Sachverhalt unvollständig und offensichtlich unrichtig festgestellt.

4.2.4. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, entwickelte die Beschwerdeführerin aufgrund der mit der Kündigung durch die Arbeitgeberin einhergehenden Kränkung eine Anpassungsstörung. Gemäss Gutachter sei davon auszugehen, die Beschwerdeführerin werde wieder eine Arbeitsfähigkeit im selben Masse, d.h. von 70 % erlangen, wenn sie diese Kränkung überwunden habe. Aus dieser Sachverhaltsfeststellung erschliesst sich, dass die Anpassungsstörung und die damit zusammenhängenden Einschränkungen ausschliesslich auf psychosoziale Faktoren zurückzuführen sind. Eine solche soziale Belastung mit direkten negativen funktionellen Folgen sind auszuklammern ( BGE 143 V 409 E. 4.5.2 S. 416). Der Gutachter hat sich zu Recht nicht vom bio-psycho-sozialen Krankheitsmodell leiten lassen (vgl. BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.). Aufgrund der medizinischen Expertise ist der in rechtlicher Hinsicht nach Art. 6 ATSG massgebende Sachverhalt erstellt.

5. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2019

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli