Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_436/2009 KI-generiert

Claimant v. Social Security Administration (Invalidity Pension Denial)

Geschäftsnummer 9C_436/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant filed a complaint regarding their entitlement to an invalidity pension, contesting a prior decision made by the administrative court in the canton of Schwyz. The case involved the assessment of the claimant's disability and the determination of their working capacity following a medical evaluation, which concluded that the claimant had experienced varying degrees of incapacity over time. The administrative authority had initially granted a partial pension but later denied further claims based on the finding of full working capacity. Despite the arguments made by the claimant, the court found no grounds to overturn the previous rulings, ultimately maintaining that the claimant’s disability assessment was appropriate and did not warrant a pension.

Legislator-Regeste

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Art. 61 lit. c ATSG, Art. 49 Abs. 2 IVV, Art. 49 Abs. 1 IVV, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG; Claimant v. Social Security Administration (Invalidity Pension Denial): The case involved the assessment of the claimant's disability and the determination of their working capacity following a medical evaluation, which concluded that the claimant had experienced varying degrees of incapacity over time. The administrative authority had initially granted a partial pension but later denied further claims based on the finding of full working capacity. Despite the arguments made by the claimant, the court found no grounds to overturn the previous rulings, ultimately maintaining that the claimant’s disability assessment was appropriate and did not warrant a pension.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung (Invalidenrente) Sozialversicherungsanstalt Festsetzung der Invalidenrente Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Bemessung des Invaliditätsgrades regionaler ärztlicher Dienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

The appeal was rejected in the simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs as the losing party.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_436/2009

Urteil vom 13. August 2009

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Bundesrichterin Pfiffner Rauber,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Parteien

D.________,

vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz,

Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. März 2009.

In Erwägung,

dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 26. März 2009 betreffend den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung erhoben hat,

dass mit Verfügung vom 9. Juli 2009 das Gesuch des D.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist,

dass die Verwaltung bei der Invaliditätsbemessung von einer um 50 % eingeschränkten Arbeitsfähigkeit bis am 26. September 2005 (recte: 2006) ausging und ab diesem Zeitpunkt in einer alternativen, angepassten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit ohne Leistungseinschränkung annahm und dem Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 64 resp. 27 % vom 1. Juli bis 30. September 2006 eine Dreiviertelsrente zusprach und ab 1. Oktober 2006 einen Rentenanspruch verneinte,

dass die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen eingehend und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. Art. 61 lit. c ATSG ; BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) und sich dabei auch mit den Auffassungen der behandelnden Ärzte (Berichte des Dr. med. S.________ vom 15. Februar und 29. März 2007, des Dr. med. H.________ vom 19. März 2007, 7. August und 6. November 2008, des Zentrums X.________ vom 7. Februar und 9. Juni 2007 sowie 23. Juni 2008) auseinander gesetzt hat und zum Schluss gelangt ist, es sei nicht zu bemängeln, dass sich die Verwaltung beim Erlass der angefochtenen Verfügung auf den Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 12. Mai 2008 (vgl. Art. 49 Abs. 2 IVV ) und die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. G.________ vom 28. Juli 2008 (vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV ) abgestützt habe,

dass der RAD den Versicherten im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung am 29. Januar 2008 auch psychiatrisch untersuchte (Bericht vom 12. Mai 2008) und diesbezüglich eine Leistungseinschränkung von 20 bis 30 % Prozent annahm, während die Verwaltung gestützt auf die Stellungnahme der RAD-Ärztin Dr. med. P.________ vom 3. Juni 2008 (vgl. Art. 49 Abs. 1 IVV ) von einer vollen Arbeitsfähigkeit ausging,

dass offen bleiben kann, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der psychiatrischen Beurteilung des RAD vollen Beweiswert - mithin auch bezüglich der Leistungsfähigkeit - beimass, ohne die Verfügung vom 7. November 2008 zu beanstanden, weil bei Berücksichtigung der in Betracht fallenden psychisch bedingten Einschränkung (von 20 %) ein leidensbedingter Abzug ohnehin entfiele (vgl. unten; BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil 9C_72/2009 vom 30. März 2009 E. 3.3 und 3.4),

dass im Übrigen keine besondere Umstände ersichtlich sind oder vorgebracht werden, welche das Misstrauen in Bezug auf die Unparteilichkeit der Beurteilung durch den RAD objektiv als begründet erscheinen lassen (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; Urteil I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.1),

dass die Aufhebung der Rente ab 1. Oktober 2006 laut RAD-Bericht auf dem Abschluss der medizinischen Heilphase der im Dezember 2005 operativ behandelten Radikulopathie und der entsprechenden Erhöhung der objektiven Arbeitsfähigkeit, welche von der subjektiven Einschätzung abweichen kann, beruht,

dass die medizinischen Unterlagen eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsfähigkeit erlauben und der verlangten Festlegung in einer Eingliederungsstätte die ausgeprägte Krankheitsüberzeugung und das vom RAD festgestellte selbstlimitierende Verhalten des Beschwerdeführers entgegen stehen,

dass die Vorinstanz mit der Bestätigung der Verfügung vom 7. November 2008 in Bezug auf das Invalideneinkommen implizite auch den von der Verwaltung berücksichtigten leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn von 15 % belassen hat, worin keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung ( BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399) erblickt werden kann, und im Übrigen selbst bei einem - hier nicht angezeigten - maximal zulässigen Abzug von 25 % ein nicht rentenbegründender Invaliditätsgrad von 36 % resultierte,

dass die Invaliditätsbemessung im Übrigen nicht angefochten wird,

dass die Beschwerde folglich offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,

dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat ( Art. 66 Abs. 1 BGG ),

erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. August 2009

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Meyer Dormann