Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_433/2018 KI-generiert

Locomotive Driver's Invalidity Pension Denial Upheld Despite Back Pain Claims

Geschäftsnummer 9C_433/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1973 who, after working as a train driver for several years, applied for disability benefits in November 2015 due to back problems. The relevant authorities conducted medical and occupational assessments, which ultimately led to the denial of his claims for vocational measures and a disability pension, citing a low degree of disability. The individual appealed this decision, but the insurance court upheld the initial ruling. He subsequently challenged this judgment in a higher court, seeking either the previously denied benefits or further evaluation of his condition. The dispute centers around the adequacy of the medical assessments and whether the individual's claim for disability and the necessity for further examinations were justified.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 beruht, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. c ATSG, Art. 99 Abs. 1 BGG; Locomotive Driver's Invalidity Pension Denial Upheld Despite Back Pain Claims: The relevant authorities conducted medical and occupational assessments, which ultimately led to the denial of his claims for vocational measures and a disability pension, citing a low degree of disability. The individual appealed this decision, but the insurance court upheld the initial ruling. He subsequently challenged this judgment in a higher court, seeking either the previously denied benefits or further evaluation of his condition. The dispute centers around the adequacy of the medical assessments and whether the individual's claim for disability and the necessity for further examinations were justified.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Lumbalgie Arbeitsfähigkeit medizinische Gründe unzumutbar trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung Zivildienst

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The applicant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

37852 (2025-03-20) · nw
Denial of Disability Benefits Affirmed Despite Contested Medical Opinion
«…s eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesge- richts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Wie soeben aufgezeigt, liegt im hier zu beurteilenden Fall eine zuverlässige…»
VBE.2024.91 (2024-08-29) · ag
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«…1 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweis und BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; siehe zur EFL statt vieler SVR 2019 IV Nr. 13 S. 38, 9C_433/2018 E. 4.2, und Urteil des Bundesgerichts 8C_219/ 2022 vom 2. Juni 2022 E. 5.4.3) zu verzichten ist. 4. Die Beschwerdeführ…»
VBE.2023.34 (2023-03-20) · ag
Chronic Fatigue Claimant Denied Disability Benefits Appeal
«…hts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist eine EFL-Ab- klärung nicht…»
VBE.2022.164 (2022-11-16) · ag
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«…s eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krank- heitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen), was vorliegend nicht der Fall ist. Im Übrigen ist eine EFL-Abklärung nicht g…»
I 2021 77 (2022-04-14) · sz
Social Security Disability Appeal: Residual Work Capacity and Partial Pension Entitlement
«…ines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5.10.2018 Erw. 4.2 mit weiteren Hinweisen, publ. in SVR- Rechtsprechung 2/2019 IV Nr. 13). Ein solcher Fall liegt h…»
VBE.2021.235 (2022-02-28) · ag
Crane Operator Denied Disability Benefits and Pension
«…hts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dies ist vorliegend bereits aufgrund der begrenzten gesundheitlichen Problem…»
IV.2020.54 (2021-11-04) · sg
Disability Insurance Claim Rejection Upheld Based on Administrative Assessment Over Conflicting Medical Opinions; Reference Income Set to 2014 Earnings
«…nd schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_433/2018, E. 4.2). 4.3. Vorliegend empfahl Dr. D.___ zur exakten Bestimmung der Leistungsfähigkeit "eine detaillierte Untersuch…»
IV.2020.54 (2021-11-04) · sg
Appeal of Denial of Disability Benefits Based on Administrative Expert Opinion Valuation
«…nd schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Oktober 2018, 9C_433/2018, E. 4.2). 4.3. Vorliegend empfahl Dr. D.___ zur exakten Bestimmung der Leistungsfähigkeit "eine detaillierte Untersuch…»
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Polish Citizen's Invalidity Pension Extended Indefinitely Amidst Insufficient Functional Capacity Evaluation
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«…eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nich…»
200 2020 639 (2020-11-10) · be
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«…eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 4.2 mit Hinweisen). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nich…»
S 2018 78 (2019-08-20) · gr
Disability Insurance Benefits Appeal Dismissed for Former Cleaning Employee with CRPS
«…multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes aus- drücklich befürworten (Urteile des Bundesgerichts 9C_433/2018 vom 5. Oktober 2018 E.4.2, 8C_312/2018 vom 21. September 2018 E.5.1, 8C_711/2016 vom 15. Dezember 2016 E.…»
200 2019 399 (2019-08-08) · be
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«…iplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Entscheid des BGer vom 5. Oktober 2018, 9C_433/2018, E. 4.2), was vorliegend nicht der Fall ist. 4.3 Rechtsprechungsgemäss sind bei Personen, deren Rente revisi- onsw…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_433/2018

Urteil vom 5. Oktober 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless,

Gerichtsschreiber Williner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Nadja Hirzel,

Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau,

Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 27. April 2018 (VBE.2017.822).

Sachverhalt:

A. Der 1973 geborene A.________, zuletzt von November 2011 bis Juli 2016 als Lokführer bei der B.________ AG tätig gewesen, meldete sich im November 2015 wegen Rückenproblemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau veranlasste verschiedene erwerbliche und medizinische Abklärungen. Nach jeweils durchgeführtem Vorbescheidverfahren wies sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 4. Oktober 2016) und auf eine Invalidenrente (Verfügung vom 26. September 2017; Invaliditätsgrad 7 %) ab.

B. Die von A.________ gegen die Verfügung vom 26. September 2017 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 27. April 2018).

C. A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es seien ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks Abklärung der Ätiologie der Rückenbeschwerden und zur Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen, die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten ( BGE 135 V 23 E. 2 S. 25; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Bei den aufgrund dieser Berichte getroffenen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit und bei der konkreten Beweiswürdigung geht es um Sachverhaltsfragen (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 141 V 585 ). Eine antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich sind, ist ebenfalls tatsächlicher Natur ( BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69) und vom Bundesgericht nur auf offensichtliche Unrichtigkeit hin überprüfbar.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Soweit er geltend macht, er habe mindestens Anspruch auf berufliche Massnahmen, ist darauf nicht einzutreten, weil die IV-Stelle darüber bereits mit unbeanstandet gebliebener Verfügung vom 4. Oktober 2016 entschieden hat.

3.

3.1. Das kantonale Gericht kam nach Würdigung der medizinischen Berichte zum Schluss, auf die nachvollziehbaren und überzeugenden Aktenbeurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 23. Februar und vom 19. April 2017 könne abgestellt werden. Weitere medizinische Abklärungen erübrigten sich. Der Beschwerdeführer weise keine länger dauernde oder bleibende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in angestammter oder jeder anderen körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit auf.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ungenügend und unvollständig abgeklärt sowie Beweise willkürlich gewürdigt. Er wirft dem kantonalen Gericht insbesondere vor, dem Bericht der Dr. med. Dipl. Psych. C.________ vom 14. Dezember 2017 keine Bedeutung beigemessen und eine Indikation für weitere Abklärungen verneint zu haben (vgl. nachfolgend E. 4.1). Entgegen der Empfehlung der Dres. med. D.________ und E.________ im Bericht vom 24. Oktober 2016 sei zudem keine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) veranlasst worden (vgl. nachfolgend E. 4.2). Der Beschwerdeführer rügt weiter die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit als falsch. Die Vorinstanz verkenne, dass er auf die Einnahme von Schmerzmitteln angewiesen sei, was sich bekanntermassen auf seine Fahrtüchtigkeit sowie auf seine Fähigkeit zum Bedienen von Maschinen auswirke (vgl. nachfolgend E. 4.3).

4.

4.1. Nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem Einwand, die Vorinstanz habe dem Bericht der Dr. med. Dipl. Psych. C.________ vom 14. Dezember 2017 keine Bedeutung beigemessen. Das kantonale Gericht führte diesbezüglich aus, der (nach Erlass der Verfügung vom 26. September 2017 erstellte) Bericht beziehe sich auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er vor Erlass der Verfügung bestanden habe, und sei deshalb zu berücksichtigen (zum gerichtlichen Überprüfungszeitraum vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2 S. 446). Es kam indessen zum Schluss, es bestehe kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen. Der Bericht vom 14. Dezember 2017 basiere auf neuen (nach Verfügungserlass) erstellten MRI- und Röntgenaufnahmen, zu denen sich der RAD nicht habe äussern können. Zudem halte auch Dr. med. Dipl. Psych. C.________ eine Operation für nicht indiziert. Aus dem Bericht gehe auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit hervor. Der Beschwerdeführer legt nicht substanziiert dar, inwiefern diese (antizipierte) Beweiswürdigung (vgl. E. 1.2 hievor) offensichtlich unrichtig sein soll. Der vorinstanzliche Verzicht auf weitere Abklärungen stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.

4.2. Ob die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachte Behauptung, es hätte eine EFL durchgeführt werden müssen, novenrechtlich zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG ), kann offen bleiben. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass bei zuverlässiger ärztlicher Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Rechtsfrage der Erwerbsunfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine solche erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte diese angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (vgl. SVR 2009 IV Nr. 26 S. 73, 8C_547/2008 E. 4.2.1 f. und SVR 2011 IV Nr. 6 S. 17, 9C_1035/2009 E. 4; Urteil 8C_691/2015 vom 11. Februar 2016 E. 3.4). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein: Der RAD konnte aus den medizinischen Unterlagen keine pathologischen Befunde am muskuloskelettalen System eruieren, welche eine relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit begründen würden. Eine Erforderlichkeit zur Durchführung einer EFL ist damit nicht ersichtlich. Daran ändert nichts, dass die Dres. med. D.________ und E.________ - ohne dies zu begründen und ohne sich überhaupt zur Arbeitsfähigkeit zu äussern - im Bericht vom 24. Oktober 2016 eine EFL empfohlen hatten.

4.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Arbeitsfähigkeit in angestammter Tätigkeit falsch bzw. ungenügend eingeschätzt, weil sie nicht berücksichtigt habe, dass er Schmerzmittel einnehmen müsse. Die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit stützen sich im Wesentlich auf die regionalärztlichen Aktenbeurteilungen vom 23. Februar und vom 19. April 2017. Diesen lässt sich ohne Weiteres entnehmen, dass die Orthopädin des RAD über die Einnahme entsprechender Medikamente im Bilde war. Trotzdem attestierte sie eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit auch in angestammter Tätigkeit als Lokführer. Mit der schlichten Behauptung, dies sei falsch, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die vorinstanzlichen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit offensichtlich unrichtig sein sollen.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Oktober 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Williner