Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_433/2014 KI-generiert

Appellant v. Cantonal Court (Disability Pension Remand)

Geschäftsnummer 9C_433/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the invalidity pension of an individual, whose pension had been reduced by the regional pension office in Luzern after a revision in June 2013. The individual appealed this decision, and the Cantonal Court of Luzern initially upheld the appeal, ordering an investigation into the individual's current medical conditions before making a decision on the pension entitlement. The court also granted the individual the right to continue receiving their reduced pension during this investigation period, citing that the regional office had inappropriately expedited the revision process. Following this, the individual lodged a further appeal to the Federal Tribunal, seeking a full acceptance of their appeal, but ultimately the Tribunal did not proceed with the appeal, citing reasons related to procedural standards.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appellant v. Cantonal Court (Disability Pension Remand): The individual appealed this decision, and the Cantonal Court of Luzern initially upheld the appeal, ordering an investigation into the individual's current medical conditions before making a decision on the pension entitlement. The court also granted the individual the right to continue receiving their reduced pension during this investigation period, citing that the regional office had inappropriately expedited the revision process. Following this, the individual lodged a further appeal to the Federal Tribunal, seeking a full acceptance of their appeal, but ultimately the Tribunal did not proceed with the appeal, citing reasons related to procedural standards.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Überprüfung der Invalidenrente Verfahrenskosten Zwischenentscheid Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Viertelsrente Zusatzrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG

Used for the simplified procedure to declare the appeal inadmissible.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Cited for imposing reduced court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_433/2014

Urteil vom 18. Juni 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Schmutz.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Vonesch,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern ,

Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Kantonsgerichts Luzern

vom 23. April 2014.

In Erwägung,

dass die IV-Stelle Luzern mit Revisionsverfügung vom 27. Juni 2013 die seit Januar 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente von A.________ (unter Hinweis auf lit. a der Schlussbestimmungen zur 6. IV-Revision [erstes Massnahmenpaket]) auf Ende Juli 2013 hin aufhob und gleichzeitig einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog,

dass das Kantonsgericht Luzern die von A.________ erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. April 2014 in dem Sinne guthiess, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 27. Juni 2013 aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese, nach erfolgter Abklärung der aktuellen - insbesondere medizinischen - Verhältnisse über den Rentenanspruch neu verfüge (Dispositiv-Ziffer 1 des genannten Entscheids in Verbindung mit den diesbezüglichen Erwägungen),

dass das kantonale Gericht des Weitern die aufschiebende Wirkung wiederherstellte und festhielt, dass A.________ während des Abklärungsverfahrens weiterhin Anspruch auf die bisher bezogene Dreiviertelsrente hat (Dispositiv-Ziffer 2), weil die IV-Stelle in missbräuchlicher Weise einen möglichst frühen Revisionszeitpunkt provoziert habe,

dass A.________ Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Hauptantrag, in Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids sei die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht nur teilweise, sondern vollumfänglich gutzuheissen, wobei die Beschwerdegegnerin anzuweisen sei, der Beschwerdeführerin die bisherige Invalidenrente spätestens ab 1. August 2013 weiterhin zu leisten,

dass der als Zwischenentscheid im Sinne des BGG zu qualifizierende ( BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481) kantonale Rückweisungsentscheid vom 23. April 2014 grundsätzlich nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten alternativen Voraussetzungen selbstständig anfechtbar ist,

dass das Kriterium des nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss lit. a der genannten Gesetzesbestimmung bei vorinstanzlichen Rückweisungsentscheiden, mit denen - wie hier - einzig eine ergänzende Sachverhaltsfeststellung angeordnet wird, rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist ( BGE 137 V 314 E. 2.1 S. 316; 135 V 141 E. 1.1 S. 143; 133 V 477 E. 5.2 S. 483; 645 E. 2.1 S. 647), wozu sich die Beschwerde nicht äussert,

dass auch der Eintretensgrund nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG (Vermeidung unnötigen Verfahrensaufwandes) nicht gegeben ist, weil die Gutheissung der Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, jedoch weder von der Beschwerdeführerin dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (vgl. SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Nr. 40 S. 151, 9C_652/2011 E. 3.1),

dass demnach auf den Hauptantrag der Beschwerdeführerin (die vorinstanzliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen) nicht einzutreten ist,

dass damit die weiteren Anträge gegenstandslos werden,

dass nach dem Gesagten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 BGG auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist,

dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG reduziert kostenpflichtig wird,

erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juni 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Meyer

Der Gerichtsschreiber: Schmutz