Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_432/2014 KI-generiert

Case regarding denial of invalidity benefits based on expert medical assessment.

Geschäftsnummer 9C_432/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an individual born in 1958 who applied for disability pension benefits in December 2011. After thorough evaluations, the relevant authority denied the claim, determining that the individual had a low degree of disability (11%). The decision was subsequently upheld by the Cantonal Court, which found that the individual had a 20% reduced ability to work but still below the threshold required for a pension. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and request a pension or further medical examination. The case highlights issues surrounding the evaluation of disability and the necessary criteria for qualifying for disability benefits in Switzerland.

Legislator-Regeste

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Art. 95 lit. a BGG, Art. 95 beruht, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 61 lit. h ATSG; Case regarding denial of invalidity benefits based on expert medical assessment: After thorough evaluations, the relevant authority denied the claim, determining that the individual had a low degree of disability (11%). The decision was subsequently upheld by the Cantonal Court, which found that the individual had a 20% reduced ability to work but still below the threshold required for a pension. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the Cantonal Court's decision and request a pension or further medical examination. The case highlights issues surrounding the evaluation of disability and the necessary criteria for qualifying for disability benefits in Switzerland.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Bemessung des Invaliditätsgrades medizinisches Gutachten Versicherungsleistungsanspruch Beweiswürdigung Leistungskürzung Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The appeal was dismissed because it was manifestly ill-founded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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«…in welchem Umfang arbeitsfähig ist, obliegt den begutachtenden Ärzten (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2014, 9C_432/2014 E. 3.2.1; vgl. E. 2.1). Das Gericht weicht bei Gerichtsgutachten nach der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Ei…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_432/2014

Urteil vom 10. Dezember 2014

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kernen, Präsident,

Bundesrichterin Pfiffner, Bundesrichter Parrino,

Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Bern ,

Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

vom 2. Mai 2014.

Sachverhalt:

A. Die 1958 geborene A.________ meldete sich im Dezember 2011 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 30. September 2013 einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad von 11 %).

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 2. Mai 2014 ab.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, der Entscheid vom 2. Mai 2014 sei aufzuheben. Sinngemäss ersucht sie um Zusprechung einer Rente, eventuell um Rückweisung der Sache zu weiterer medizinischer Abklärung.

Erwägungen:

1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

2. Die Vorinstanz hat dem Gutachten der Dres. med. B.________ (Facharzt für Neurologie) und C.________ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie) vom 14. April 2013 Beweiskraft beigemessen. Gestützt darauf hat sie eine um 20 % reduzierte Leistungsfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten (mit nur leichter bis mässiger Belastung der Körperachse) - und somit auch in der angestammten Arbeit im kaufmännischen Bereich - festgestellt. Daraus resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 20 %.

3.

3.1. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, das kantonale Gericht habe zu bestimmten Einwänden und Aussagen nicht Stellung bezogen, kann sie nichts für sich ableiten: War - wie hier - eine sachgerechte Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides möglich, kann nicht von einer Verletzung der Begründungspflicht (vgl. Art. 61 lit. h ATSG und Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG ) gesprochen werden ( BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 124 V 180 E. 1a S. 181).

3.2.

3.2.1. Bei der Beurteilung der Arbeits (un) fähigkeit stützt sich die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind ( BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).

Den im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen ( BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353).

3.2.2. Bei den vorinstanzlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit der versicherten Person handelt es sich grundsätzlich um Entscheidungen über eine Tatfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.), welche das Bundesgericht seiner Urteilsfindung zugrunde zu legen hat (E. 1). Die konkrete Beweiswürdigung stellt ebenfalls eine Tatfrage dar. Dagegen ist die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG Rechtsfrage ( BGE 132 V 393 E. 3.2 und 4 S. 397 ff.; Urteil I 865/06 vom 12. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen), die das Bundesgericht im Rahmen der den Parteien obliegenden Begründungs- bzw. Rügepflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 und 1.4.2 S. 254) frei überprüfen kann ( Art. 106 Abs. 1 BGG ).

3.3.

3.3.1. Soweit die Versicherte geltend macht, die "MEDAS-Ärzte" seien nicht von einem Computer, sondern durch den Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ausgesucht worden, scheint sie sich auf die in Art. 72bis Abs. 2 IVV (vgl. auch BGE 137 V 210 E. 3.1 S. 242 ff.) vorgesehene Auftragsvergabe nach dem Zufallsprinzip zu berufen. Dabei verkennt sie zweierlei: Einerseits gilt diese Bestimmung nur für Begutachtungen mit drei und mehr Fachdisziplinen ( BGE 139 V 349 E. 2.2 und 5.4 S. 351 und 357). Anderseits beauftragte der RAD von vornherein nicht eine MEDAS (vgl. Art. 59 Abs. 3 IVG ), sondern zwei (voneinander unabhängige) Fachärzte mit der Expertise.

3.3.2. Was die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht gegen das Gutachten vorbringt, hält ebenfalls nicht stand: So ist ein Facharzt für Neurologie, welche sich mit der Erforschung, Diagnostik und Behandlung der Erkrankungen des Nervensystems und der Muskulatur befasst (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch 2012, 263. Aufl. 2011, S. 1450), fachlich qualifiziert, die Migräne, die Kiefer- und Rückenbeschwerden zu beurteilen (vgl. auch Urteil 9C_851/2012 vom 5. März 2013 E. 4.4.2) und dabei die Wirkung der diversen Medikamente zu beachten. In Bezug auf die Folgen der Kieferproblematik erwähnte Dr. med. dent. D.________ im Bericht vom 3. September 2013 nebst einer Einschränkung der Kaufunktion lediglich, die Erkrankung könne "sehr häufig einhergehen mit starken Kopfschmerzen/Migräneattacken". Dass diese im Gutachten nur ungenügend berücksichtigt worden sein sollen, ist nicht ersichtlich. Sodann befasste sich namentlich der psychiatrische Experte auch mit dem Lichen sclerosus; dass dadurch die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sein soll, machte resp. macht indessen auch die Versicherte nicht geltend, weshalb sich diesbezüglich eine zusätzliche gynäkologische Abklärung erübrigte.

Anhaltspunkte dafür, dass die Experten in anderer Hinsicht nicht lege artis vorgegangen sein sollen, fehlen: So ist nicht ersichtlich, dass sie ihre Einschätzung in nur unvollständiger Kenntnis der Vorakten abgaben; zudem macht die Versicherte nicht geltend, dass sich aus der - offenbar nicht bei den Akten liegenden (vgl. auch Art. 99 Abs. 1 BGG ) - Patientenakte der früheren Hausärztin wesentliche Erkenntnisse für den aktuellen Gesundheitszustand hätten gewinnen lassen. Weiter beruht die Einschätzung des Neurologen auf eigener klinischer Befunderhebung und elektroencephalographischer Untersuchung. Sodann steht das Gutachten in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt und die massgeblichen Diagnosen im Wesentlichen mit den übrigen medizinischen Unterlagen im Einklang. Indessen trägt insbesondere die ärztliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge (Urteil 9C_922/2013 vom 19. Mai 2014 E. 3.4.3 mit Hinweisen), die es zu respektieren gilt. Auch dass die Versicherte subjektiv ihre Arbeitsfähigkeit geringer einstuft als die Experten, erschüttert die Beweiskraft des Gutachtens nicht.

3.4. Nach dem Gesagten genügt das Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ den bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft (E. 3.1.1). Es besteht daher auch keine Veranlassung für die beantragte Rückweisung ( BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 ; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Folglich bleibt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Leistungsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit um 20 % eingeschränkt sei, für das Bundesgericht verbindlich (E. 1).

Bei diesem Ergebnis ist nicht ersichtlich und legt auch die Beschwerdeführerin nicht dar, inwiefern ein rentenbegründender Invaliditätsgrad von mindestens 40 % (vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG ) resultieren soll. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet ( Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ).

4. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Dezember 2014

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kernen

Die Gerichtsschreiberin: Dormann