Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_432/2007 KI-generiert

Insurance Claimant Detention and Timeliness of Appeal in Invalidity Pension Case

Geschäftsnummer 9C_432/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1947 who applied for an invalidity pension from the disability insurance authority in Zurich. His application was denied due to his failure to comply with requests for information, and the decision was communicated to him via regular mail. The individual later filed a complaint against this decision but was dismissed by the social insurance court for being outside the 30-day appeal period. He contended that he did not receive notice of the decision until after this period due to it being withheld by prison authorities, where he was serving a sentence. The higher court was tasked with determining whether the individual had indeed submitted his complaint in a timely manner based on the date of receipt of the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a-c BGG, Art. 60 Abs. 1 ATSG; Insurance Claimant Detention and Timeliness of Appeal in Invalidity Pension Case: His application was denied due to his failure to comply with requests for information, and the decision was communicated to him via regular mail. The individual later filed a complaint against this decision but was dismissed by the social insurance court for being outside the 30-day appeal period. He contended that he did not receive notice of the decision until after this period due to it being withheld by prison authorities, where he was serving a sentence. The higher court was tasked with determining whether the individual had indeed submitted his complaint in a timely manner based on the date of receipt of the decision.

Schlagwörter

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Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Mitteilungsfrist Haftprüfung Anspruchsdauer bei Versicherungsleistungen Rentenpfändung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's ability to correct the factual findings of the lower court.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited regarding the Federal Tribunal's use of the facts established by the lower court.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the losing party (IV-Stelle).

Art. 95 f. BGG

Cited as the basis for filing the appeal in public law matters.

Art. 97 Abs. 1 BGG

Cited in relation to the review of factual findings based on legal violations.

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«…er gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom 21. Mai 2…»
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«…gestützt auf die gesamten Um- stände erbracht werden (Urteile des Bundesgerichts 9C_282/2014 vom 25. März 2015 E. 3.2; 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hin- weis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; 2A.293/2001 vom 21. Mai…»
9C_282/2014 (2015-03-25)
Federal Supreme Court Ruling on Timeliness of Appeal Against Swiss Disability Insurance Assistance Contribution Decision
«…der Nachweis der Zustellung auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (Urteil 9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66; Urteil 2A.293/2001 vom…»
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Taxpayer's Property Gains Tax Appeal Deemed Timely Due to Unproven Mail Delivery Date
«…endungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfän- gers abgestellt werden (vgl. Urteil des BGer 9C_432/2007 vom 6. November 2007, E. 3.2, mit Hinweisen). 4.4 Die vorliegende Verfügung datiert vom Mittwoch, 19. Juni 2013 u…»
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«…ntscheid verlangt, kann auf die Beschwerde in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgeme…»
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«…ntscheid verlangt, kann auf die Beschwerde in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetztes über den Allgeme…»
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«…Rückforderung an sich und für den Erlass der Rückforderung gegeben sind (vgl. sinngemäss BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 1.2. Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid…»
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«…Rückforderung an sich und für den Erlass der Rückforderung gegeben sind (vgl. sinngemäss BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 1.2. Die Beschwerdegegnerin begründet den Nichteintretensentscheid…»
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«…briges Vermögen" bzw. "Vermögensverzicht") in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Einsprache innerhalb…»
EL.2008.36 (2009-02-27) · sg
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«…briges Vermögen" bzw. "Vermögensverzicht") in diesem Verfahren nicht eingetreten werden (BGE 132 V 74, Erw. 1.1; Urteil 9C_432/2007 des Bundesgerichts vom 6. November 2007, Erw. 1). 2. 2.1 Gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die Einsprache innerhalb…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

9C_432/2007

Urteil vom 6. November 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Seiler,

Gerichtsschreiber Attinger.

Parteien

K.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 6. November 2006 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Gesuch des 1947 geborenen K.________ um Ausrichtung einer Invaliderente ab. Weil sich der Versicherte auch nach vorangegangener schriftlicher Mahnung und Hinweis auf die Rechtsfolgen weiterhin geweigert habe, seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nachzukommen, habe aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werden müssen.

Die IV-Stellte sandte diese leistungsverweigernde Verwaltungsverfügung am 8. November 2006 uneingeschrieben an die von K.________ angegebene Adresse.

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat mit Entscheid vom 25. Mai 2007 auf die Eingabe von K.________ vom 18. Dezember 2006 nicht ein, weil dieser die 30-tägige Beschwerdefrist verpasst habe.

C. K.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf (ersatzlose) Aufhebung sowohl des angefochtenen vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids als auch der rentenablehnenden Verfügung vom 6. November 2006. Überdies ersucht er um Zusprechung einer Parteientschädigung von Fr. 100.- und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Beschwerde richtet sich gegen den kantonalen Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Dagegen kann auf den in der letztinstanzlichen Beschwerde gestellten materiellen Antrag (ersatzlose Aufhebung der streitigen Verfügung vom 6. November 2006) hier nicht eingetreten werden ( BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76, 125 V 503 E. 1 S. 505 mit Hinweis).

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG ).

Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale verfassungsmässige Rechte verletzt ( Art. 95 lit. a-c BGG ), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung ( Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG ).

3.

3.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheids oder - wie hier - der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen. Diese gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1 IVG ). Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ist die 30-tägige Frist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim kantonalen Versicherungsgericht eingereicht oder zu dessen Handen u.a. der Schweizerischen Post übergeben worden ist. Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt ( Art. 39 Abs. 2 ATSG ). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft, mit der Wirkung, dass das kantonale Gericht auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht eintreten kann.

3.2 Die Eröffnung einer Verfügung ist eine empfangsbedürftige, nicht aber eine annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der ordnungsgemässen Zustellung an; ob die betroffene Person vom Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss ( BGE 119 V 89 E. 4c S. 95 mit Hinweisen). Der Beweis der Tatsache sowie des Zeitpunktes der Zustellung von Verfügungen obliegt rechtsprechungsgemäss der die Zustellung veranlassenden Behörde, welche die entsprechende (objektive) Beweislast trägt ( BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 117 V 261 E. 3b S. 264, je mit Hinweisen). Dabei gilt bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von Verfügungen der Verwaltung erheblich sind, der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 124 V 400 E. 2b S. 402, 121 V 5 E. 3b S. 6, je mit Hinweisen). Allerdings bedingt dies in der Regel die Eröffnung der Verfügung mit eingeschriebenem Brief; denn nach der Rechtsprechung vermag die Verwaltung den Wahrscheinlichkeitsbeweis für die Zustellung der Verfügung nicht durch den blossen Hinweis auf den üblichen administrativen Ablauf zu erbringen (ZAK 1984 S. 124 Erw. 1). Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden ( BGE 124 V 400 E. 2a S. 402, 103 V 63 E. 2a S. 66).

4. Die IV-Stelle sandte die streitige Verfügung vom 6. November 2006 an die Wohnadresse des Beschwerdeführers in W.________. Während des gesamten Verwaltungsverfahrens hat der Versicherte in seiner Korrespondenz mit den IV-Organen ausschliesslich diese Adresse angegeben, obwohl er sich bereits seit dem 8. Oktober 2004 (die IV-Anmeldung erfolgte im Januar 2005) ununterbrochen in Untersuchungs- oder Sicherheitshaft befand. Offenbar seit dem 16. November 2006 verbüsst er nunmehr eine Freiheitsstrafe in der Strafanstalt X.________.

5. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die am 8. November 2006 (Datum des Poststempels auf dem Briefumschlag) uneingeschrieben mit gewöhnlicher Post ("A-Priority") versandte Verfügung vom 6. November 2006 tatsächlich erhalten hat. Streitig ist hingegen das Datum des Empfangs der Sendung.

5.1 In seiner Beschwerde ans kantonale Gericht vom 18. Dezember 2006 machte der Beschwerdeführer geltend, die Verwaltungsverfügung vom 6. November 2006 sei ihm (seitens der Strafvollzugsbehörden) während des Zeitraums vom 16. November bis 15. Dezember 2006 "vorenthalten" worden, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, "früher (...) zu reagieren". Zum diesbezüglichen Beweis verwies der Versicherte auf eine an ihn gerichtete "interne Mitteilung" der genannten Strafanstalt vom 15. Dezember 2006, worin ausgeführt wurde, "beiliegend erhalten Sie (u.a.) eine Verfügung, die Sie seit Ihrem Eintritt in die Strafanstalt X.________ am 16.11.2006 vermisst haben". Des Weitern reichte der Versicherte als Beilage zu seiner vorinstanzlichen Beschwerde eine Kopie seiner Eingabe an die IV-Stelle vom 12. Dezember 2006 ein, in welcher er die Verfügung vom 6. November 2006 "strikte ablehnte".

5.2 Gestützt auf die genannte Eingabe vom 12. Dezember 2006 zog die Vorinstanz die im Lichte von Art. 105 Abs. 2 BGG nicht zu beanstandende Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer "Inhalt und Tragweite" der streitigen Verfügung vom 6. November 2006 "bereits vollständig erfasst hatte, bevor sie ihm am 16. November 2006 zwischenzeitlich abhanden kam" (d.h. von Seiten der Strafverfolgungs- oder -vollzugsbehörden entzogen wurde). Diese Feststellung wird denn auch von der neuen, letztinstanzlich erstmals erhobenen Einwendung des Versicherten, wonach ihm die Staatsanwaltschaft das fragliche "Poststück erst nach dem 04.12.2006 zur Kenntnis" brachte, nicht entscheidend in Frage gestellt. Als vor Bundesgericht unter sämtlichen Beteiligten nunmehr unbestritten (und aufgrund der Aktenlage ausgewiesen) kann nämlich zumindest gelten, dass die streitige Verfügung vom 6. November 2006 dem Beschwerdeführer bereits eröffnet worden war, als er seine Eingabe an die IV-Stelle vom 12. Dezember 2006 verfasste (andernfalls er den Verfügungsinhalt gar nicht hätte kennen können). Angesichts des darin klar zum Ausdruck gebrachten Beschwerdewillens (mit Antrag und Begründung) ist bereits die Eingabe an die Verwaltung vom 12. Dezember 2006 als - an eine unzuständige Behörde gesandte (vgl. Art. 39 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG ) - erstinstanzliche Beschwerde zu betrachten.

5.3 Was die Frage nach dem Eröffnungszeitpunkt anbelangt, mag hier offen bleiben, ob dieser mit dem Eingang der Verfügung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers zusammenfiel oder ob von einer ordnungsgemässen (und damit fristauslösenden) Zustellung erst anlässlich der späteren Aushändigung der Verfügung durch die Strafbehörden gesprochen werden kann. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann auch im Falle der erstgenannten Variante nicht von einer verspätet erhobenen Beschwerde ausgegangen werden. Wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nämlich festhält, dass der Beschwerdeführer die am 8. November 2006 versandte Verfügung "am 9. oder 10. November 2006 erhalten hat", stützt sie sich der Sache nach ausschliesslich auf die vermutete Verlässlichkeit der Post, was nach der unter E. 3.2 hievor dargelegten Rechtsprechung nicht angeht. Ob die betreffende Verfügung tatsächlich am (Donnerstag) 9. oder (Freitag) 10. Dezember 2006 am Wohnort des Versicherten eingegangen ist, lässt sich nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen. Das kantonale Gericht hat denn auch diesbezüglich keinerlei Beweiserörterung oder Beweiswürdigung vorgenommen, weshalb nicht von einer Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 105 Abs. 1 OG gesprochen werden kann; vielmehr liegt eine blosse Sachverhaltsunterstellung vor, welche keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. E. 2 hievor). Aufgrund der Aktenlage kann jedenfalls nicht mit hinreichender Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, dass die am 8. November 2006 uneingeschrieben versandte Verfügung am Montag, den 13. November 2006, d.h. am dritten Werktag nach der Postaufgabe durch die IV-Stelle (oder später), am Wohnort des Beschwerdeführers einging. Weil bereits unter dieser Prämisse die (bei der unzuständigen IV-Stelle eingereichte) Beschwerde vom 12. Dezember 2006 noch innerhalb der 30-tägigen Beschwerdefrist erhoben worden wäre, verbietet sich die vorinstanzliche Annahme eines Fristversäumnisses.

6. Die Gerichtskosten werden der IV-Stelle als unterliegender Partei auferlegt ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), womit das Gesuch des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Kostenbefreiung gegenstandslos wird.

Entgegen seinem Antrag steht dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu, weil die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise zuzusprechende Aufwandentschädigung ( BGE 127 V 205 E. 4b S. 207, 110 V 72 S. 82 und 132 E. 4d S. 134) im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Mai 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese über die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. November 2006 materiell entscheide.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 6. November 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Attinger