Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
9C_431/2018 KI-generiert

Pension Fund Challenge to Invalidity Degree Ruling in Pension Appeal

Geschäftsnummer 9C_431/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns an individual who was employed by a municipal administration and insured through its pension fund from July 2010 until April 2013. Following the onset of his disability, he applied for benefits from the disability insurance which led to the approval of a full pension effective January 2014. The pension fund opposed this decision, arguing it should not be bound by the disability insurance's decision regarding the individual's degree of disability. The cantonal court dismissed the pension fund's appeal, stating it lacked a justified interest in the matter. Consequently, the pension fund challenged this ruling in the Federal Tribunal, seeking to reverse the decision and have the case reconsidered by the lower court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 95 lit. a BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 49 Abs. 2 ATSG, Art. 23 lit. a BVG, Art. 57a IVG; Pension Fund Challenge to Invalidity Degree Ruling in Pension Appeal: Following the onset of his disability, he applied for benefits from the disability insurance which led to the approval of a full pension effective January 2014. The pension fund opposed this decision, arguing it should not be bound by the disability insurance's decision regarding the individual's degree of disability. The cantonal court dismissed the pension fund's appeal, stating it lacked a justified interest in the matter. Consequently, the pension fund challenged this ruling in the Federal Tribunal, seeking to reverse the decision and have the case reconsidered by the lower court.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Pensionsfonds Invaliditätsgrad Versicherungsleistungsbegehren Vorsorgeleistung Feststellungsentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The Tribunal decided to waive court fees based on this provision.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (36)

C-5561/2022 (2026-03-13)
Disability Pensioner's Claim for Stepchild Pension Limited by Cohabitation Start Date
«…Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 413 E. 2d; Urteil des BGer 9C_431/2018 vom 16. November 2018 E. 3.2). Den Streitgegenstand bestimmende, aber aufgrund der Beschwerdebe- gehren nicht beanstan…»
200 2025 347 (2025-10-24) · be
Pension Entitlement Dispute Based on Disability Assessment
«…ebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenom- men blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Damit ist auch die vom Februar bis Oktober 2024 zugesprochene Rente zu überprüfen. 1.3…»
200 2024 165 (2025-10-15) · be
Claimant Appeals Denial of Disability Benefits Over Pension Duration and Notification Issues
«…nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der Anspruch auf eine Invali- denrente – unter Einschluss der Z…»
200 2025 199 (2025-09-29) · be
Insurance Authority Disability Benefit Appeal Decision Confirmation
«…liebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente unter Einschlus…»
200 2025 208 (2025-09-29) · be
Appeal Against Limited Disability Pension Reversal Due to Lack of Rehabilitation Measures
«…des à propos desquelles l'octroi de prestations n'est pas remis en cause (ATF 125 V 413; arrêt du Tribunal fédéral [TF] 9C_431/2018 du 16 novembre 2018 c. 3.2, in SVR 2019 IV n° 32; VSI 2001 p. 274 c. 1a). Jugement du Tribunal administratif du canton…»
200 2024 279 (2025-09-26) · be
Claimant v. Insurance Institution: Disability Pension Appeal Regarding Mental Health Deterioration and Earning Capacity Assessment
«…liebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. Mai b…»
200 2023 603 (2025-08-27) · be
Pension Recalculation and Vocational Rehabilitation Requirement
«…ebenen Rentenbezugszeiten von der richterli- chen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente…»
200 2024 628 (2025-07-18) · be
Disability Pension Claim Affirmation Despite Procedural Defect
«…altungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juli 2025, IV 200 2024 628 ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Anspruch auf eine Invalidenrente – unter Einschluss der grundsätzlich…»
200 2025 113 (2025-06-25) · be
Claimant v. Administrative Body (Medium-Grade Helplessness Benefits)
«…on der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (in Be- zug auf die IV-Rente: BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, unter…»
200 2024 52 (2025-06-18) · be
Disability Benefits Reassessment Based on Worsening Shoulder and Spinal Injuries
«…e- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist vorliegend der grundsätzliche Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss…»
200 2024 617 (2025-04-24) · be
Claimant v. Agency Regarding Disability Benefits and Pension Termination
«…nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist mithin der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Rente de…»
200 2024 544 (2025-04-15) · be
Social Security Disability Pension Entitlement Remanded for Further Medical Clarification
«…e- nen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blie- ben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Anspruch auf eine Invalidenrente – un- ter Einschluss der Zusprechung…»
200 2024 782 (2025-03-27) · be
Claimant Appeals Termination of Full Disability Pension Post-Childbirth
«…enen Rentenbe- zugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 332, S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Die richterliche Überprüfungsbefugnis umfasst somit auch die unbe- stritten gebliebene…»
200 2024 762 (2025-03-20) · be
Pension Termination Appeal Based on Residual Work Capacity Assessment
«…liebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine IV-Rente, unter Einschluss der vom 1. Augus…»
200 2023 367 (2025-01-28) · be
Claimant Denied Indefinite Invalidity Pension Despite Multiple Ailments Due to Insufficient Psychological Impairment Rating
«…liebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen sind demnach der Anspruch auf eine Invalidenrente unter Einschlu…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

9C_431/2018

Urteil vom 16. November 2018

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,

Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless,

Gerichtsschreiberin N. Möckli.

Verfahrensbeteiligte

Pensionskasse der Stadt Dübendorf,

Usterstrasse 2, 8600 Dübendorf,

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Elisabeth Glättli,

Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kaspar Saner,

Beschwerdegegner,

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,

Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen.

Gegenstand

Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen

vom 27. April 2018 (IV 2016/52).

Sachverhalt:

A. Der 1971 geborene A.________ war vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2013 bei der Stadtverwaltung Dübendorf angestellt und in dessen Rahmen bei der Pensionskasse der Stadt Dübendorf berufsvorsorgeversichert.

Im Mai 2013 hatte er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet, woraufhin die IV-Stelle des Kantons St. Gallen ihm mit Verfügung vom 13. Januar 2016 rückwirkend ab 1. Januar 2014 eine ganze Rente in der Höhe von Fr. 2'228.- bzw. ab 1. Januar 2015 von Fr. 2'237.- zusprach.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat auf die von der Pensionskasse der Stadt Dübendorf erhobene Beschwerde nicht ein (Entscheid vom 27. April 2018).

C. Die Pensionskasse der Stadt Dübendorf lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Behandlung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten demgegenüber auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten ( BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob die Eintretensvoraussetzungen des vorinstanzlichen Verfahrens gegeben waren ( BGE 140 V 22 E. 4 S. 26; 138 V 339 E. 1 S. 340; 136 V 7 E. 2 S. 9).

2.

2.1. Das kantonale Gericht trat auf die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde mangels schützenswertem Interesse nicht ein. Es erwog insbesondere, das allein massgebende Dispositiv der Verfügung vom 13. Januar 2016 laute auf einen bestimmten Frankenbetrag ab einem bestimmten Datum (monatliche Rente ab 1. Januar 2014 von Fr. 2'228.- bzw. ab 1. Januar 2015 von Fr. 2'237.-). Darauf könne die Vorsorgeeinrichtung nicht abstellen. Die Beschwerde ziele auf eine Feststellungsverfügung ( Art. 49 Abs. 2 ATSG ) respektive auf eine Korrektur der in der rechtsgestaltenden Verfügung vom 13. Januar 2016 enthaltenen, aber nicht Teil des Dispositivs bildenden Feststellung bezüglich des Invaliditätsgrads. Eine Verfügungsbegründung könne aber per se keine Bindungswirkung entfalten. Obwohl das Bundesgericht die Beibehaltung seiner Praxis zur Bindungswirkung des BVG-Versicherers an IV-Entscheide wiederholt geprüft habe, habe es sich mit diesen verfahrensrechtlichen Konsequenzen noch nicht auseinandergesetzt. Es handle sich um neue Gesichtspunkte und um eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechts, womit die Voraussetzungen für eine Rechtsprechungsänderung erfüllt seien.

2.2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, eine bessere Erkenntnis des geltenden Rechts sei nicht erstellt, weshalb es an der von der Vorinstanz angeführten Voraussetzung für eine Praxisänderung mangle. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, Art. 23 lit. a BVG verankere positivrechtlich eine Bindungswirkung für die obligatorische berufliche Vorsorge.

2.3. Der Beschwerdegegner legt dar, die Pensionskasse habe im vorinstanzlichen Verfahren nicht konkret dargelegt, weshalb sie zur Beschwerdeführung legitimiert sei. Das sei auch nicht erkennbar, nachdem sie im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren ihre Leistungszuständigkeit bestritten habe. Mit diesem Argument habe sich die Vorinstanz jedoch nicht befasst. Mit Blick darauf sei der angefochtene Entscheid rechtskonform. Im Weiteren stimmt der Versicherte dem kantonalen Gericht zu, dass es durchaus Gründe gebe, welche gegen eine Bindungswirkung sprächen.

3.

3.1. Die IV-Stelle stellte den Parteien mit Vorbescheid vom 11. November 2015 in Aussicht, der Versicherte habe ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. Art. 57a IVG ). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Einwände, woraufhin die IV-Stelle mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) Rücksprache nahm (Stellungnahme des RAD vom 4. Dezember 2015). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2015 teilte sie den Parteien mit, am Entscheid gemäss Vorbescheid werde festgehalten. Gleichzeitig beauftragte die IV-Stelle die Ausgleichskasse mit der Berechnung der Geldleistungen aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 100 % ab 7. Januar 2014. Soweit aus den Akten ersichtlich wurde diese Aufforderung den Parteien nicht eröffnet. Das stimmt auch mit dem Vorgehen überein, wie es im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, gültig ab 1. Januar 2003) skizziert ist (KSVI Rz. 3040 ff.).

3.2. Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 13. Januar 2016 (vgl. Akten der Vorinstanz, act. 1.2). Darin wird zum einen bestimmt, der Versicherte habe ab 1. Januar 2014 Anspruch auf eine ganze Rente ("Wir verfügen deshalb: Ab 01.01.2014 haben Sie Anspruch auf eine ganze Rente."), und zum anderen wird der Rentenbetrag (Fr. 2'228.- bzw. Fr. 2'237.-) festgesetzt. Die Verfügung umfasst demnach rechtskonform zwei Teile, nämlich einerseits die grundsätzliche Leistungspflicht, worüber die IV-Stelle zu befinden hat (2. Teil; Art. 57 Abs. 1 lit. g IVG ), anderseits das Massliche, das von der Ausgleichskasse berechnet wird (1. Teil; Art. 60 Abs. 1 lit. b IVG ; vgl. auch KSVI Rz. 3047 f.). Materiell geregelt wurde dabei (allein) das Rechtsverhältnis Rentenanspruch. Werden lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind ( BGE 125 V 413 E. 2d S. 417). Diese fehlende Teilrechtskraft stellt entgegen der Ansicht der Vorinstanz keinen Grund dar, die Bindungswirkung von Vorsorgeeinrichtungen an IV-Verfügungen (vgl. BGE 133 V 67 E. 4.3.2 S. 69) zu überdenken. Das kantonale Gericht geht von unzutreffenden "verfahrensrechtlichen Konsequenzen" aus. So trifft nicht zu, dass einzelne Teile einer IV-Rentenverfügung nur in Form von entsprechenden Feststellungsverfügungen verbindlich werden können.

3.3. Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet wohl grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welcher Invaliditätsgrad der Rentenzusprechung zugrunde gelegt wurde, dient demgegenüber in der Regel lediglich der Begründung der Leistungsverfügung; sie gehört nur dann zum Dispositiv, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung jedoch geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Verneinendenfalls ist zu untersuchen, ob die beschwerdeführende Person allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (Urteil 9C_246/2016 vom 31. August 2016 E. 3.1 mit Hinweis). Von einer generellen Pflicht der IV-Stellen zum Erlass von Feststellungsverfügungen kann demnach nicht die Rede sein. Im Übrigen ist hier ohnehin erstere Konstellation gegeben (Abänderung des Dispositivs im Auge). Wie die Vorinstanz selber festgestellt hat und sich aus der vorinstanzlich eingereichten Beschwerde ergibt, zielt die Pensionskasse auf einen tieferen Invaliditätsgrad resp. einen geringeren Rentenanspruch ab. Mithin fehlt es dem konkreten Fall von vornherein an der behaupteten "verfahrensrechtlich verworrenen Lösung".

3.4. Nach dem Gesagten ist die Sache zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons St. Gallen, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. November 2018

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Möckli